Verwaltungsrecht

Zwischenbeurteilung, Verwaltungsamtsrat, Dienstherrenwechsel, Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  M 5 K 19.2169

Datum:
17.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17905
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG Art. 57

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die vorliegende Leistungsklage ist unzulässig. Denn für die Klage gegen die Zwischenbeurteilung vom … April 2018 über den Beurteilungszeitraum vom … Juli 2015 bis … Januar 2017 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).
Nach allgemeiner Auffassung fehlt einer Klage, die auf gerichtlichen Rechtsschutz gerichtet ist, das Rechtsschutzinteresse dann, wenn der Kläger seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint. Dies ist hier der Fall.
Nach Art. 57 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ist eine Zwischenbeurteilung zu erstellen, wenn Beamte oder Beamtinnen mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit die Behörde wechseln, beurlaubt oder vom Dienst freigestellt werden. Die Zwischenbeurteilung soll nur sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung des Beamten in einem förmlichen Beurteilungsbeitrag bei der nächsten periodischen Beurteilung berücksichtigt werden kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2022, LlbG, Art. 57 Rn. 2 f.). Die Zwischenbeurteilung enthält daher regelmäßig kein abschließendes Gesamturteil, da dieses der periodischen dienstlichen Beurteilung vorbehalten ist.
Nur solange die periodische dienstliche Beurteilung noch nicht erstellt ist, kommt der Zwischenbeurteilung eine eigenständige Bedeutung zu, denn nur dann kann sie als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen dienen. Diese Zweckbestimmung erledigt sich, sobald die periodische dienstliche Beurteilung abgefasst ist. Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen ist ab diesem Zeitpunkt nur noch die periodische dienstliche Beurteilung.
Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger den Dienstherrn gewechselt hat und der neue Dienstherr – das Landratsamt W. – die Zwischenbeurteilung des vorherigen Dienstherrn nicht in der periodischen dienstlichen Beurteilung berücksichtigt hat. Das ist dem angegebenen Beurteilungszeitraum zu entnehmen, der den Zeitraum der Zwischenbeurteilung nicht umfasst. Damit kann die Zwischenbeurteilung vorliegend ihren Zweck, nämlich die Sicherstellung, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums erbrachten Leistungen in der periodischen dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden, nicht erfüllen.
Der Zwischenbeurteilung kommt auch keine eigenständige Bedeutung zu. So enthält sie schon kein abschließendes Gesamturteil, da dies der periodischen dienstlichen Beurteilung vorbehalten ist. Auch wird die vorliegende Zwischenbeurteilung nicht als Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen herangezogen werden. Sie hat daher keinerlei Einfluss auf das weitere berufliche Fortkommen des Klägers. Dies zeigt sich auch daran, dass sie nicht in die Personalakte des Landratsamtes W. aufgenommen worden ist.
Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die inzwischen aufgehobene Zwischenbeurteilung vom … September 2017 auf die periodische Beurteilung des Landratsamtes W. Einfluss gehabt habe, kann er damit nicht durchdringen. Zum einen ist die Zwischenbeurteilung vom … September 2017 aufgehoben worden und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch geht aus dem ausgewiesenen Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung des Landratsamtes hervor, dass der Zeitraum der Zwischenbeurteilung nicht berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus ist es in gewisser Weise widersprüchlich, wenn der Kläger nur gegen die Zwischenbeurteilung vorgeht, ohne jedoch die periodische Beurteilung anzugreifen. Denn der Kläger ist offensichtlich der Ansicht, dass die periodische Beurteilung rechtswidrig ist. Insofern ist auch das Ziel des Klägers nicht ganz klar bzw. mit vorliegender Klage nicht zu erreichen.
Die Rechtsstellung des Klägers kann daher mit der vorliegenden Klage nicht verbessert werden. Daran kann auch der Vortrag des Klägers, wonach der Zwischenbeurteilung vorliegend eine eigenständige Bedeutung zukomme, da sie maßgeblich für die abschließende zeitliche Darstellung seiner Leistungen sei, nichts ändern. Denn wie oben dargelegt, kann die Zwischenbeurteilung ihren eigentlichen Zweck nicht erreichen. Eine maßgebliche eigenständige Bedeutung – Auswahlgrundlage bei Personalentscheidungen zu sein – kommt ihr nicht zu.
2. Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend der Beurteilungsspielraum in rechtswidriger Weise überschritten worden ist, sind nicht ersichtlich und auch in der mehrstündigen mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte vorliegend von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Der Kläger hat lediglich pauschal und vage eine höhere Bewertung gefordert und allgemein geltend gemacht, dass sich die Rahmenbedingungen seiner Arbeit geändert hätten. Konkrete Einwendungen gegen die einzelnen Bewertungsmerkmale der Zwischenbeurteilung sind nicht vorgetragen worden. Hingegen hat der Beklagte dargestellt, dass sich die Leistungen des Klägers im Vergleich zur vorangegangenen periodischen Beurteilung nicht verändert haben, sodass die Vergabe einer identischen Bewertung wie in der vorangegangenen periodischen Beurteilung gerechtfertigt war. Darüber hinaus genügt die Tätigkeitsbeschreibung den rechtlichen Anforderungen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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