Änderungen im Arbeitsrecht 2022

Wie in fast allen Bereichen ergeben sich 2022 auch Änderungen im Arbeitsrecht. Nicht nur der Mindestlohn und die Mindestvergütung für Auszubildende steigen zum 1. Januar 2022, auch die Verlängerung der Auszahlung des steuerfreien Corona-Bonus, bringen Arbeitnehmer:innen Vorteile.

Änderungen im Arbeitsrecht

Gesetzlicher Mindestlohn

Seit 1. Januar hat sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht. Jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde muss seitdem mit mindestens 9,82 Euro vergütet werden. Die neue Bundesregierung plant weitere Erhöhungen in den kommenden Monaten und Jahren.

Mindestausbildungsvergütung für Azubis

Auch für Auszubildende gibt es seit dem Jahreswechsel mehr Geld: Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, beinhalten im ersten Ausbildungsjahr eine gesetzliche Grundvergütung in Höhe von 585 Euro. Die Löhne von höheren Lehrjahren steigen prozentual. Geregelt wird dies im Bundesbildungsgesetz.

Kurzarbeitergeld

Auch Arbeitgeber können zumindest bis 31. März 2022 aufatmen, was die pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld angeht, denn bis zu diesem Datum wurden sie im Wesentlichen verlängert. Die einzige wesentliche Änderung betrifft die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge: Diese werden nur noch zu 50% erstattet. Die restlichen 50% können erstattet werden, wenn die Arbeitnehmer:innen während der Kurzarbeit an einer anerkannten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben.

Corona-Bonus

Ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert wurde die steuerfreie Auszahlung eines Corona-Bonus von maximal 1.500 Euro.

Elektronische Arbeitslosmeldung

Wer sich 2022 arbeitslos melden muss, kann dies seit dem 1. Januar ganz bequem online von Zuhause aus tun. Zur Identifikation wird bei der elektronischen Arbeitslosmeldung die „Online-Ausweisfunktion“ Ihres Personalausweises genutzt.

Verlängerung der Sonderregelungen zum Infektionsschutz im Betrieb und der Mitbestimmung

Auch wenn die pandemiebedingten Sonderregelungen zum Infektionsschutz im Betrieb eigentlich bereits im Juni 2021 ausgelaufen waren, wurden sie mit Wirkung vom 12. Dezember nochmals bis 19. März 2022 verlängert. Sie ermöglichen unter anderem eine virtuelle Durchführung von Betriebsversammlungen, Versammlungen leitender Angestellten und Sitzungen der Einigungsstelle.

Teilhabestärkungsgesetz: neue Ansprechstellen für Arbeitgeber

Um Arbeitgebern den bürokratischen Aufwand bei der Einstellung von Menschen mit Behinderung zu erleichtern, werden im Zuge des Teilhabestärkungsgesetzes einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber geschaffen, die als „Lotsen“ auf Unternehmen zugehen sollen, um sie für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu gewinnen. Arbeitgeber sollen in den Bereichen der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zielgerichtet informiert, beraten und unterstützt werden.


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