Ist der Gebrauch der Lichthupe immer eine Nötigung?

Es gibt im Wesentlichen zwei legale Möglichkeiten, Lichtsignale zu setzen. Welche das sind, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Gebrauch der Lichthupe

Nach der Straßenverkehrsordnung ist es in manchen Fällen zulässig, die Lichthupe zu benutzen. Das kann etwa beim Überholen der Fall sein. In vielen Fällen ist der Gebrauch jedoch verboten und kann eine kleine Geldbuße nach sich ziehen (zwischen 5 und 10 Euro). Liegt jedoch eine Nötigung durch die Nutzung der Lichthupe vor, muss der Autofahrer mit Geldstrafe oder sogar mit einer Haftstrafe rechnen.

Lichthupe leuchtet nicht nur bei Dränglern

Vor allem Verkehrsrowdys und Dränglern wird das Anwenden der Lichtzeichen nachgesagt. Aber das Setzen kurzer Lichtsignale ist nicht grundsätzlich untersagt. Im Gegenteil: Nach der Straßenverkehrsordnung ist es sogar in einigen Fällen explizit erlaubt. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen normalem Gebrauch und Missbrauch der Leuchtsignale. In einigen Fällen kann der Gebrauch der Lichtanlage sogar nötigenden Charakter haben. Doch wann darf man die Lichthupe nun benutzen?

Lichthupe bei Überholabsicht gestattet

Gemäß StVO darf per Licht oder Akustik auf Gefahren aufmerksam gemacht werden. Wer darauf hinweisen möchte, dass jemand in Gefahr ist, etwa durch Hindernisse oder Fahrfehler, so ist der Einsatz kurzer Schall- und Lichtzeichen zulässig. So steht es in § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO.

Darüber hinaus darf die Lichthupe zum Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO). Dabei darf jedoch kein Verkehrsteilnehmer belästigt oder geblendet werden. Langsamere Fahrzeuge dürfen nicht bedrängt werden, nur damit sie den Weg freigeben. Man darf jedoch unaufmerksame Fahrzeugführer, die zu weit an die linke Spur ragen, auf Überholabsichten hinweisen.

Die Lichtbetätigung kann auch zulässig sein, wenn ein schnelleres Fahrzeug von Weitem einem anderen Fahrzeug auf der linken Spur Überholabsicht signalisiert, während die rechte Spur neben dem Vordermann frei ist. Wenn der Fahrer mit der Überholabsicht jedoch bereits an den Vordermann herangefahren ist, dürfen Leuchtzeichen nicht eingesetzt werden. Im Zweifel kann hier schon eine Nötigung vorgeworfen werden.

In welchen Fällen unterliegen Lichtzeichen einem Verbot?

In allen anderen als den zuvor genannten Situationen abseits von Überholmanövern und Gefahrenwarnungen dürfen keine Lichtsignale eingesetzt werden. Trotzdem neigen viele Autofahrer dazu, sie bei Gelegenheit anzuwenden.

  • Als Warnung vor einem Blitzer
  • Als Hinweis auf Vorrangverzicht (etwa in schmalen Straßen)
  • Als Hinweis auf beabsichtigten Spurwechsel
  • Als Signal für Fußgänger, ihnen Vorrang zu gewähren

In allen diesen Situationen jedoch ist der Einsatz von Lichtsignalen nicht erlaubt, weil keine Gefahr droht und keine Überholabsicht besteht. Zudem können hier die Lichtsignale auch missverständlich sein. Die Absicht des Vorranggewährens kann als das Gegenteil verstanden werden.

Verstoß gegen das Verbot: Welche Strafe ist zu erwarten?

Wenn Autofahrer oder Fahrer von Lastkraftwagen das Lichtsignal missbräuchlich benutzen, kann das ein Bußgeld von 5 bis 10 Euro nach sich ziehen. Gleiches gilt auch für den Missbrauch von Schallzeichen. In Einzelfällen sind wesentlich höhere Strafen möglich. Wenn Drängler auf Autobahnen das Lichtsignal verwenden, kann das eine Nötigung darstellen. In einem solchen Fall gibt es nicht nur ein Bußgeld, sondern hier greift das Strafgesetzbuch (StGB). Nach § 240 StGB kann bei Nötigung im Straßenverkehr Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu drei Jahren drohen. Des Weiteren kommen Nebenstrafen in Betracht: Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot bis zu sechs Monaten (§§ 44, 69 StGB) und bis zu drei Punkte in Flensburg gemäß Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung.

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