Zivil- und Zivilprozessrecht

Berichtigung einer Ziffer

Aktenzeichen  W 2 K 18.886

Datum:
26.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37404
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GO Art. 18a
KommZG Art. 22, Art. 44 Abs. 2 S. 2 u. S. 3
SpkG § 4, § 16 Abs. 1 u. Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 2 K 18.886 2019-07-31 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Die Ziffer III. Satz 2 des Urteils vom 31. Juli 2019 wird wie folgt berichtigt:
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Ziffer III. Satz 2 war – nach Anhörung der Beteiligten – zu berichtigen, weil dort aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens Kläger und Beklagte vertauscht wurden. Das war von Amts wegen zu berichtigen (§ 118 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss setzt die Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung des Urteils vom 31. Juli 2019 zu laufen begonnen hat, nicht neu in Lauf.


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