Zivil- und Zivilprozessrecht

Berichtigung eines Urteils

Aktenzeichen  22 S 59/16

Datum:
21.7.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 154638
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Hof
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319, § 320 Abs. 1, § 321a

 

Leitsatz

Verfahrensgang

22 S 59/16 2017-05-05 Endurteil LGHOF LG Hof

Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts Hof – 2. Zivilkammer – vom 01.06.2017 wird
auf Seite 7 wie folgt berichtigt:
Verkündet am 01.06.2017
II. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.
III. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2017 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Berichtigung des Urteils sowie eine Tatbestandsberichtigung beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 321 a ZPO, gerügt.
Der Beklagtenvertreter hat die Zurückweisung der Anträge beantragt.
Auf die jeweiligen Schriftsätze wird verwiesen.
II.
Das auf Seite 7 des Urteils vom 01.06.2017 angegebene Verkündungsdatum ist fehlerhaft, weshalb dem Antrag der Klägerin nachzukommen war, es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
III.
Der weitere Antrag, den Tatbestand dahingehend zu ergänzen, dass der amtsgerichtliche „Tatbestand Unrichtigkeiten enthielt, die gemäß § 320 ZPO auf Antrag der Klägerin vom 06.10.2016 vom Amtsgericht mit Berichtigungsbeschluss vom 04.11.2016 (überwiegend) berichtigt wurde“, war zurückzuweisen. Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, vgl. § 320 I ZPO, sind nicht gegeben.
Im Endurteil vom 01.06.2017 wurde zunächst wegen der Tatsachenfeststellungen bzw. allgemein auf das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts Hof verwiesen. Die durch Berichtigungsbeschluss vom 04.11.2016 vorgenommenen Änderungen sind Teil des angegriffenen Urteils bzw. dessen Tatbestandes. Ein weiterer – i.E. auch wertender – Hinweis ist daher nicht notwendig.
IV.
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 321 a ZPO, ist nicht gegeben.
1. Der Antrag wird zum einen auf die Frage des Auftragsumfangs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rechtsprechung sowie zum anderen auf die Frage, ob sich aus einer evtl. Schlechtleistung, ggfs. in Abgrenzung zu einer gänzlich wertlosen Dienstleistung, Auswirkungen auf die Anwaltsvergütung im Sinne eines Schadens ergeben, gestützt.
Beide Punkte waren, wie im Urteil vom 01.06.2017 ausgeführt, für die Entscheidung ohne Relevanz. Sowohl die Frage, ob und was für ein (un)bedingter Auftrag gegeben war, als auch die Frage der konkrete Höhe der Vergütung konnten offen gelassen werden (vgl. S. 2 des Urteils vom 01.06.2017).
Daneben wurde das im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.05.2017 Ausgeführte auch zum einen bereits in vorhergehenden Schriftsätzen thematisiert, zum anderen aber auch im Termin vom 04.05.2017 mit den Parteivertretern diskutiert.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – auch nachdem vorgetragene und tatsächliche gegebene Unsicherheiten bzgl. des Verkündungsdatums nunmehr klargestellt sind – ist nicht gegeben.
2. Entsprechendes gilt für die weiter gerügte nicht erfolgte Revisionszulassung im Hinblick auf die vorgetragene Rechtsprechung.
Aus den dargestellten Gründen waren die – grds. in nicht parteiidentischen, wenn auch ggfs. vergleichbaren Sachverhalten – ergangenen Entscheidungen nicht erheblich, da es alleine auf die Frage ankam, ob sich die Klägerin an von ihr gemachte Zusagen festhalten lassen muss oder nicht (vgl. Seite 7 des Urteils vom 01.06.2017).


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