Zivil- und Zivilprozessrecht

Ersatzpflicht  im Hinblick auf einen Kraftfahrzeugschaden

Aktenzeichen  13 U 3978/16

Datum:
21.6.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 154641
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1, § 511, § 513, § 517, § 519,§  520, § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 280 Abs. 1, § 634
GKG § 63 Abs. 1 S. 1, § 47 Abs. 1 S.1, § 40, § 48 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

11 O 1527/11 2016-07-18 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

I. Die Berufung des Klägers vom 04.10.2016 gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 18.07.2016, Az.: 11 O 1527/11, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.569,25 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über eine Ersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf einen Kraftfahrzeugschaden.
Im Herbst des Jahres 2007 wurde das Fahrzeug General Motors-OMC/Serie 62, Cadillac Cabrio, Erstzulassung 01.06.1953, durch dessen damaligen Eigentümer, dem am 21.05.2008 verstorbenen Herrn J. W., der Beklagten zur Durchführung einer Reparatur übergeben, wobei das Fahrzeug während der Zeit, als es sich bei der Beklagten befand, durch einen Mitarbeiter der Beklagtenseite beschädigt wurde.
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München II vom 18.07.2016, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit vorgenanntem Endurteil wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte weder ein mangelhaftes Werk im Sinne des § 634 BGB hergestellt habe, noch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegeben seien.
Gegen dieses der Klagepartei am 09.09.2016 zugestellte Urteil legte dieselbe mit Schriftsatz vom 04.10.2016, eingegangen bei der allgemeinen Einlaufstelle II der Justizbehörden München in München am 07.10.2016, Berufung ein (Bl. 372/373 d. A.), die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 08.12.2016, beim Oberlandesgericht München eingegangen am 09.12.2016, begründete (Bl. 379/390 d. A.). Die Klagepartei rügte im Wesentlichen eine unzutreffende Anwendung der Beweislastregeln sowie Mängel der Beweiswürdigung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 18.07.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts München II die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.569,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.05.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. B.-S. sowie des Geschäftsführers der Beklagten als Partei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung des Senats vom 17.05.2017 (Bl. 422/428 d. A.). Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Sitzung des Senats vom 17.05.2017 (Bl. 422/428 d. A.) verwiesen. Der klägerische Schriftsatz vom 02.06.2017 (Bl. 429/438 d. A.) wurde berücksichtigt.
II.
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch.
Dem Rechtsvorgänger des Klägers stand zwar wegen der Verletzung der Nebenpflicht, sorgsam mit dem Eigentum des Kunden umzugehen, ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, dieser ist jedoch durch die noch vom Erblasser im März 2008 erfolgte Billigung der durchgeführten Schadensbeseitigungsmaßnahmen erloschen. Davon, dass noch der Erblasser die durchgeführten Reparaturen als erfüllungstauglich gebilligt hat, ist der Senat überzeugt durch die Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten im Zusammenhang mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. B.-S.
Der Sachverständige hat dem Senat anschaulich ein Gesamtbild des Oldtimers vermittelt. Er hob hervor, dass die Farbtonabweichung bei Sonnenlicht durchaus ins Auge fällt. Andererseits wies der Sachverständige auf die zahlreichen Lackabplatzungen im Bereich des Kotflügels und der vorderen Motorhaube hin, ebenso wie die leicht versetzten Zierleisten. Die Lackschichtdicke von 1,07 mm maximal entspricht einer fachgerechten Arbeit. Letztendlich vermittelte das 53 Jahre alte Fahrzeug nach Einschätzung des Sachverständigen zwar einen gepflegten Eindruck, allerdings durchaus mit einigen Unzulänglichkeiten.
Die von der Klagepartei gerügten unterschiedlichen Spaltmaße konnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Klagepartei den Nachweis, dass vor dem schadensursächlichen Ereignis einheitliche Spaltmaße gegeben waren, nicht führen konnte. Der Senat hält unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen deshalb die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, der Erblasser selbst habe noch im März 2008 die durchgeführten Schadensbeseitigungsmaßnahmen bei guten Lichtverhältnissen gebilligt, für glaubhaft und nachvollziehbar. Die bestrittene Behauptung der Klagepartei, der Erblasser sei im fraglichen Zeitraum eigentlich nur noch im Krankenhaus gewesen, hat diese nicht unter Beweis gestellt. Sie konnte deshalb damit nicht gehört werden.
Da der Erblasser die durchgeführten Reparaturen als erfüllungstauglich angenommen hat, ist für einen Schadensersatzanspruch des Klägers, der als Vermächtnisnehmer insoweit Rechtsnachfolger des Erblassers ist, kein Raum. Gleiches gilt für gesetzliche Schadensersatzansprüche.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht erfordert.
4. Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.


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