Zivil- und Zivilprozessrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nach Abhilfeentscheidung – Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Aktenzeichen  M 6 K 16.1361

Datum:
21.12.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 154 Abs. 1
RBStV RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 7

 

Leitsatz

Wird dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis. Die gleichwohl fortgeführte Klage wird damit unzulässig und ist kostenpflichtig abzuweisen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl auf Seiten der Klägerin und des Beklagten niemand erschienen ist. Die Klägerin wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am … Dezember 2016, der Beklagte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 2. Dezember 2016 ordnungsgemäß geladen, wobei in der Ladung jeweils gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben des Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie unzulässig (geworden) ist.
Das klägerische Begehren war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2016 vom Beklagten begehrt, rückwirkend vom … Januar 2013 bis … Februar 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden.
Für die so verstandene Klage ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, da der Beklagte dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang entsprochen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in analoger Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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