Zivil- und Zivilprozessrecht

Nach einem Rücktritt ist für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem Pkw-Topmodell von einer Mindestlaufleistung von 300.000 Kilometern auszugehen

Aktenzeichen  11 O 532/18

Datum:
27.3.2018
Fundstelle:
DAR – 2019, 153
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 346 Abs. 1, Abs. 2, § 535

 

Leitsatz

1. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung eines Leasingvertrags nach Rücktitt ist bei einem “Topmodell des Herstellers” (Einstandswert 79.652,50 EUR) mit einer überdurchschnittlich hochwertigen Ausstattung und mit einer technisch hochwertigen Motorisierung von einer Mindestlaufleistung von 300.000 Kilometern auszugehen. (Rn. 5 – 9 und 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Daraus errechnet sich eine Nutzungsentschädigung von 0,34 Prozent vom Einstandswert pro gefahrene 1.000 Kilometer. (Rn. 16 und 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.924,65 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 10.11.2017.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in selber Höhe seit dem 10.11.2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. (Beschluss:) Der Streitwert wird auf 6.924,65 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die Klage ist zulässig.
B.- Sie ist begründet.
I.- Klageantrag 1
1. Der Anspruch ergibt sich aus dem Leasingvertrag. Der Kläger hat die nachvollziehbaren und plausiblen Angaben des für Unparteilichkeit und Sachkunde bekannten Gerichtssachverständigen verwertet und kommt zu einer Berechnung, die rechtlich schlüssig und technisch von den E gebnissen der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren getragen ist.
2. Der Anspruch ist nicht verwirkt. Die ohne Geltendmachung verflossene Zeit reicht nicht aus.
3. Durch die Ablehnung jeglicher weiteren Zahlung kam die Beklagte in Verzug (§ 286 Abs. 2 BGB) mit der Begleichung auch des klageerweiternd geltend gemachten höheren Betrages. Der Zinfuß folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
II.- Klageantrag 2
Aus selbigen Verzugsgesichtspunkten rechtfertigt sich auch der Klageantrag 2.
C.- Entscheidungen von Amts wegen:
I.- Die Kostenfolge regelt § 91 Abs. 1 ZPO.
II.- Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt der Ausspruch aus § 709 S.2 ZPO.
III.- Der Streitwert war durch Beschluss zu taxieren, maßgebend war der höhere Wert nach Klageerweiterung, da insoweit die Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts bindet.


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