Zivil- und Zivilprozessrecht

Rechtsmittel, Berichtigung, Auflage, Anspruch, Bedeutung, Schreibversehen, Anpassung, Beweiskraft, Verhandlung, Tatbestandsberichtigung, Sitzungsprotokoll, Vortrag, Vorbringen, eingelegt, offensichtliches Schreibversehen, kein Anspruch, Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Aktenzeichen  40 O 3063/20

Datum:
13.8.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36493
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

40 O 3063/20 2020-07-23 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Das Endurteil des Landgerichts München I – 40. Zivilkammer – vom 23.07.2020 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 4 muss ergänzt werden: „Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.“
2. Im Übrigen wird der Antrag des Klägervertreters auf Berichtigung des Tatbestandes vom 12.8.2020 zurückgewiesen.

Gründe

1. Es liegt bezüglich des Antrages Ziffer 2 ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
2. Bezüglich des Antrages Ziffer 1 liegt keine Unrichtigkeit vor. § 313 Abs. 2 ZPO verlangt lediglich eine knappe Darstellung der erhobenen Ansprüche und der dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel. Im Übrigen soll auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze verwiesen werden, die nach § 137 Abs. 3 ZPO Gegenstand der mündlichen Verhandlung und damit Urteilsgrundlage werden.
Die Bedeutung des § 320 ZPO ist es damit im Wesentlichen, falsch wiedergegebenen Vortrag aus der mündlichen Verhandlung zu korrigieren, da das Urteil insoweit – jedenfalls wenn das Sitzungsprotokoll nichts Entgegenstehendes enthält – gemäß § 314 ZPO positive Beweiskraft entfalten würde, vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Auflage, Rdnr. 1, 2 zu § 320, Rdnr. 3 und 5 zu § 314 ZPO.
Einer allgemeinen Berichtigung unvollständig oder nicht ganz zutreffend wiedergegebenen Sachvortrags aus den vorbereitend gewechselten Schriftsätzen bedarf es dagegen nicht, da dieser Sachvortrag weiterhin in vollem Umfang Gegenstand der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz ist. Diese ist an die erstinstanzliche Wertung des Gerichts, welchen Vortrag es als so wesentlich ansieht, dass sie ihn zum Gegenstand der knapp zu haltenden Darstellung gemäß § 313 Abs. 2 ZPO macht, und welchen Vortrag es im unstreitigen bzw. streitigen Teil des Tatbestands darstellt, nicht gebunden. Aufgrund der im Interesse der Parteien an einer raschen Fortführung des Gesamtverfahrens zu beachtenden Beschleunigungsmaxime, die eine der Grundlagen der ZPO bildet, ist es daher nicht gerechtfertigt, Verfahrensverzögerungen durch ein Zwischenverfahren gemäß § 320 ZPO hinzunehmen, wenn dessen Ziel lediglich eine Anpassung des erstinstanzlichen Urteils in einem Bereich ist, der ohnehin zur vollen Überprüfung durch das Berufungsurteil steht. Es ist den Parteien daher zuzumuten, diejenigen Änderungen des erstinstanzlichen Urteils, die ohnehin im Rahmen eines etwaigen Berufungsverfahrens erreicht werden können, dort zu erstreben.
Sollte das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden, besteht ohnehin kein Anspruch auf Anpassung nach § 320 ZPO, da ein isolierter Antrag auf Tatbestandsberichtigung rechtsmissbräuchlich wäre, wenn ein an sich zulässiges Rechtsmittel gar nicht eingelegt, die begehrte Berichtigung daher gar nicht im Sinne einer Eröffnung des vollen Überprüfungsspektrums auch für ansonsten nach § 314 ZPO präkludierten richtigstellenden Vortrag zum mündlichen Vorbringen in der Verhandlung relevant werden könnte, vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Auflage, Rdnr. 10 zu § 320 ZPO).


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