Zivil- und Zivilprozessrecht

Unzulässigkeit der Arrestpfändung bei vorgehendem Vermögensarrest durch Staatsanwaltschaft

Aktenzeichen  40 O 9452/21

Datum:
29.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29814
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO §§ 916 ff.
StPO § 111h Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Der Vollzug eines Vermögensarrests durch die Staatsanwaltschaft steht einer Arrestpfändung durch den Antragssteller entgegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.  Wegen und in Höhe eines Anspruchs des Antragstellers (Gläubiger) von 18.959,32 € wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin (Schuldner) angeordnet.
2. Der Antrag auf Pfändungen von angeblichen Forderungen der Antragsgegnerin in Höhe von 18.959,32 € gegen die xxxxx wird zurückgewiesen.
3. Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 18.959,32 € werden die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und die Antragsgegnerin (Schuldner) berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.
4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Der Streitwert wird auf 6.319,77 € festgesetzt.
6. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 09.07.2021 nebst Anlagen
Verfügung vom 13.07.2021
Schriftsatz vom 20.07.2021
Verfügung vom 21.07.2021
Schriftsatz vom 28.07.2021

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 09.07.2021 und den Schriftsatz vom 28.07.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, von der Antragsgegnerin dadurch sittenwidrig geschädigt worden zu sein, dass diese planmäßig mit Herrn … zusammengearbeitet und so dazu beigetragen hat, dass dieser sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff des Antragstellers wegen Schadensersatzforderungen gegen Herrn … retten konnte, §§ 826, 830 BGB (vgl. BGH – IX ZR 81/94 Randziffer 57 m. w. N.).
Der beantragten Pfändung steht § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Ausweislich eines Schreibens der Staatsanwaltschaft München I vom 26.03.2021 wurde „Anspruch aus Kontoverbindung“ gegen die Drittschuldnerin … am 16.07.2020 und 24.08.2020 gepfändet aufgrund Arrests des Amtsgerichts München vom 15.07.2020, ER V Gs 2075/20 über 6,6 Mio. € und Arrests des Amtsgerichts München vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20 über 35 Mio. €. Daran ändert nicht, dass die … möglicherweise noch nach den fraglichen Pfändungen Drittschuldnererklärungen zugunsten von Geschädigten abgegeben hat. § 111 h Abs. 2 StPO begründet ein Vollstreckungsverbot in die gesamte Forderung (BGH NJW 2020, 2337). Aus dem durch den Antragssteller mit Schriftsatz vom 20.07.2021 vorgelegten Beschluss des OLG München vom 01.06.2021 – 8 W 734721 ergibt sich hinsichtlich § 111h Abs. 2 StPO nichts Gegenteiliges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Es wurde ein Drittel der Schadensersatzforderung in Ansatz gebracht.


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