Zivil- und Zivilprozessrecht

VIII ZR 205/18

Aktenzeichen  VIII ZR 205/18

Datum:
24.3.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:240321UVIIIZR205.18.0
Normen:
§ 133 BGB
§ 134 BGB
§ 157 BGB
§ 421 BGB
§ 427 BGB
§ 428 BGB
§ 432 BGB
§ 433 Abs 2 BGB
§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
§ 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV
Spruchkörper:
7. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 23. Mai 2018, Az: 14 S 197/16vorgehend AG Ahrensburg, 2. September 2016, Az: 49b C 1463/14

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Mai 2018 – unter deren Zurückweisung im Übrigen – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist und die zuerkannte Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger erfolgt ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 2. September 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte den zuerkannten Betrag in Höhe von 1.908,56 € nebst Zinsen an die Kläger als Mitgläubiger zu zahlen hat.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der W.             A.        GmbH, ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in A.     Kunden mit Fernwärme beliefert. Die Fernwärme wird in einem Blockheizkraftwerk erzeugt, das ausschließlich mit Erdgas betrieben wird, welches die Beklagte von einem Lieferanten bezieht. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte mit der Stadt A.       einen Vertrag geschlossen, der ihr die Versorgung mit Fernwärme in dem Bebauungsplangebiet gestattete. Dem Vertrag war als Anlage ein Mustervertrag über die Bedingungen für die Fernwärmeversorgung der Endkunden beigefügt; dieser enthält in § 7 dieselben vorformulierten Preisbestimmungen für Arbeits-, Mess- und Grundpreise, die der Beurteilung des Senats im Urteil vom 18. Dezember 2019 (VIII ZR 209/18, NJW 2020,1205; zum Wortlaut der Preisbestimmungen in § 7 des Mustervertrags dort Seite 1206) unterlagen, das einen Rechtsstreit zwischen der hiesigen Beklagten und einem anderen Fernwärmekunden betraf.
2
Die im Liefergebiet der Beklagten wohnhaften Kläger nahmen seit November 2001 von der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin Fernwärme ab. Zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags über die Energielieferung kam es dabei nicht.
3
Die Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2010 bis 2013 auf Grundlage von in § 7 des oben genannten Mustervertrags vorformulierten Preisbestimmungen für Arbeits-, Grund- und Messpreise. Diese Preisbestimmungen hat der Senat in der oben zitierten Entscheidung vom 18. Dezember 2019 für unwirksam erachtet (Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 – VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 16, 19 ff., 28 ff.).
4
Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten in Rechnung gestellten Entgelte, welche die Beklagte nach Maßgabe der Preisanpassungsklauseln gemäß der (unwirksamen) Regelung in § 7 des Mustervertrags alle sechs Monate angepasst hatte. Den mit der – den Klägern am 25. Februar 2010 zugegangenen – Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt verlangten Arbeitspreis von 56,19 € netto/MWh erhöhte die Beklagte im Jahr 2010 schrittweise auf zuletzt 73,05 € netto/MWh. Diese Preiserhöhungen berücksichtigte die Beklagte in der Jahresabrechnung für das Jahr 2010, die den Klägern am 24. Januar 2011 zuging. In den Jahresabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 berücksichtigte die Beklagte weitere Erhöhungen des Arbeitspreises.
5
Mit Schreiben vom 23. August 2013 erklärten die Kläger erstmals, der Festsetzung des “aktuellen” Arbeitspreises der Beklagten zu widersprechen und leisteten bis auf weiteres die geforderten Abschläge unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2014 widersprachen die Kläger allen weiteren Preisanpassungen, die in den Jahresabrechnungen für 2011 (vom 25. Januar 2012, zugegangen am 28. Januar 2012), für 2012 (vom 6. März 2013, zugegangen am 9. März 2013) und für das Jahr 2013 (vom 30. Januar 2014, zugegangen am 2. Februar 2014) seit dem Jahr 2010 von der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin vorgenommen worden waren.
6
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte als Gesamtgläubiger auf Rückzahlung für die Jahre 2010 bis 2013 geleisteter Fernwärmeentgelte in Höhe von 2.273,57 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger für die streitgegenständlichen Jahre als Gesamtgläubiger 1.908,56 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den Zahlbetrag – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf 949,75 € nebst Zinsen verringert.
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Die Kläger erstreben mit ihrer Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.


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