Zivil- und Zivilprozessrecht

Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss

Aktenzeichen  3 U 246/15

Datum:
11.4.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 109446
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 HK O 16/15 2015-11-24 Endurteil LGASCHAFFENBURG LG Aschaffenburg

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24.11.2015, Aktenzeichen 2 HKO 16/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24.11.2015 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.03.2016 Bezug genommen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt,
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aschaffenburg vom 24.11.2015, Az.: 2 HKO 16/15, wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24.11.2015, Aktenzeichen 2 HKO 16/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.


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