Familienrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Verfahrensmangel – Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes

Aktenzeichen  B 11 AL 82/10 B

Datum:
29.12.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2010:291210BB11AL8210B0
Normen:
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 169 S 1 GVG
Spruchkörper:
11. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG München, 17. April 2008, Az: S 35 AL 810/03vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 20. Mai 2010, Az: L 9 AL 113/08, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2010 – L 9 AL 113/08 – Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., M., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz , § 114 Zivilprozessordnung). Die Beschwerde erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
2
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn der als ausschließlicher Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet.
3
Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10; stRspr). Das Bundessozialgericht (BSG) muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4).
4
Den genannten Anforderungen wird die vorgelegte Beschwerdebegründung vom 18.10.2010 nicht gerecht.
5
Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensmangel und absoluten Revisionsgrund, entgegen § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) iVm § 61 SGG sei die Öffentlichkeit während der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht hergestellt worden. Im Einzelnen trägt sie vor: Ihr Prozessbevollmächtigter sei am Tag der mündlichen Verhandlung am Zutritt der Gerichtsräume gehindert worden. Der Pförtner habe ihm gegenüber erklärt, dass er die Tür zu dem Bereich, in dem sich die Sitzungssäle befinden, nur dann öffnen werde, wenn dieser ihm eine Ladung vorlege, aus der sich ergebe, dass er tatsächlich ein Beteiligter in einem der laufenden Verfahren sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Pförtner nicht nur gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigen derartige Erklärungen abgebe, sondern gegenüber jedem. Dementsprechend sei die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Diese Tatsache habe ihr Prozessbevollmächtigter auch bei dem Vorsitzenden Richter zu Beginn der mündlichen Verhandlung mit Übergabe “beiliegenden Schriftsatz(es)” geltend gemacht. Bereits in der Vergangenheit sei, als ihr Prozessbevollmächtigter zu einem Termin vor dem LSG habe gehen wollen, jeder Besucher aufgefordert worden, eine entsprechende Ladung vorzulegen und nur bei Vorlage sei die Tür zu den Gerichtssälen geöffnet worden. Nachdem es “unserer Kenntnis nach” bereits in der Vergangenheit Beschwerden hierüber gegeben habe, sei dem Gericht bekannt gewesen, dass eine Teilnahme unbeteiligter Dritter aus der Öffentlichkeit iS von § 61 SGG iVm § 169 GVG unmöglich gemacht werde. Die Verletzung dieser Vorschriften ergebe sich aus “beiliegender eidesstattlicher Versicherung”.
6
Die dem Senat vorgelegte eidesstattliche Versicherung, die nach der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin von diesem am 22.7.2010 um 15.55 Uhr aufgezeichnet worden ist, enthält Angaben zu einem Termin vom 22.7.2010 (Az “L 9 AL 127/09 sowie L 9 AL 112/08”).
7
Mit dieser Schilderung der Umstände hat die Beschwerdeführerin keinen Verfahrensfehler bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Denn auch wenn ihr Vortrag als wahr unterstellt wird, ergibt sich hieraus kein im streitgegenständlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erheblicher Verfahrensmangel. Der Vortrag lässt weder hinreichend erkennen, ob für die interessierte Öffentlichkeit der Zutritt zur Verhandlung am 20.5.2010 beschränkt war, noch enthält er ein schlüssiges Vorbringen über die Kenntnis des Gerichts von den geschilderten Umständen. Eine Verletzung des § 169 Satz 1 GVG liegt indes nur dann vor, wenn die Beschränkung oder der Ausschluss der Öffentlichkeit mit Wissen und Wollen des Vorsitzenden oder des Gerichts geschieht (vgl BSG, Beschluss vom 28.4.2004 – B 6 KA 107/03 B; BFH, Beschluss vom 30.11.2009 – I B 111/09, jeweils mwN). Abgesehen davon, dass es sich bei dem Vortrag der Beschwerdeführerin, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Pförtner nicht nur von ihrem Prozessbevollmächtigten, sondern von jedem die Vorlage einer Ladung verlange, lediglich um eine Schlussfolgerung ihrerseits handelt, fehlt es an der Schlüssigkeit des Vortrags, sie habe “diese Tatsache” auch bei dem Vorsitzenden Richter zu Beginn der mündlichen Verhandlung “mit Übergabe beiliegenden Schriftsatz(es)” geltend gemacht. Der Beschwerdebegründung vom 18.10.2010 war allein die von ihrem Prozessbevollmächtigten unterschriebene eidesstattliche Versicherung beigefügt, die am 22.7.2010 um 15.55 Uhr aufgezeichnet worden ist. Die Beschwerdeführerin hat indes nicht dargelegt und kann auch nicht darlegen, das diese einen anderen Termin betreffende eidesstattliche Versicherung bereits im Termin am 20.5.2010 dem Vorsitzenden übergeben worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, selbst anhand der Gerichtsakten herauszufinden, ob möglicherweise ein Verfahrensverstoß vorliegen könnte. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung durch schlüssige und aus sich heraus nachvollziehbare Darlegungen den (angeblichen) Verfahrensmangel bezeichnen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; stRspr).
8
Schließlich lässt sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Kenntnis des Gerichts über die angebliche Beschränkung der Öffentlichkeit auch nicht schlüssig dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung entnehmen, nach “unserer Kenntnis” sei es bereits in der Vergangenheit zu Beschwerden hinsichtlich des ungehinderten Zugangs unbeteiligter Dritter gekommen. Denn auch aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass tatsächlich aktuell bezogen auf den Termin vom 20.5.2010 eine Beschränkung der Öffentlichkeit bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem LSG stattgefunden hat und das Gericht hierüber in diesem Termin informiert gewesen ist. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag in einer Schlussfolgerung und Vermutung der Beschwerdeführerin. Dies genügt den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Begründungsanforderungen nicht.
9
Die von der Klägerin selbst verfassten Schreiben können schon wegen des vor dem BSG bestehenden Vertretungszwangs (§ 73 Abs 4 SGG) nicht berücksichtigt werden.
10
Die somit unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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