Aktenzeichen 1 BvR 1935/17
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 6. Juli 2017, Az: IV ZR 220/15, Beschlussvorgehend BGH, 18. April 2017, Az: IV ZR 220/15, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 16. April 2015, Az: 12 U 187/14, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 25. April 2014, Az: 6 O 426/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu erkennen.
2
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.