Familienrecht

Ablehnung eines isoliert gestellten eA-Antrags: Antragsbegründung muss zumindest eine summarische Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde ermöglichen

Aktenzeichen  1 BvQ 45/18

Datum:
10.7.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180710.1bvq004518
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 30. Mai 2018, Az: L 15 AS 372/18 B ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1
Der Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, weil dem Bundesverfassungsgericht nicht ermöglicht wird, wenigstens summarisch zu prüfen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 – 1 BvQ 17/18 -, www.bverfg.de, Rn. 2). Die angegriffene Entscheidung und die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Behördenentscheidungen sind weder beigefügt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 131, 66 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 – 2 BvC 11/11 -, www.bverfg.de, Rn. 5; stRspr).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen