Aktenzeichen 2 BvR 830/17
Art 34 GG
§ 839 BGB
§ 2 StrEG
§ 3 StrEG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Rostock, 20. März 2017, Az: 20 Ws 80/17, Beschlussvorgehend LG Schwerin, 9. Februar 2017, Az: 31 KLs 14/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.