IT- und Medienrecht

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung

Aktenzeichen  2 BvR 517/19

Datum:
26.9.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190926.2bvr051719
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
§ 2 Abs 1 IRG
§ 32 IRG
§ 33 IRG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14. Februar 2019, Az: (2) 53 AuslA 57/17 (29/17), Beschlussvorgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 517/19, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 22. November 2019, Az: 2 BvR 517/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.
1
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 3. April 2019 verwiesen.

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