Aktenzeichen VII B 161/11
Art 236 ZK
Art 239 ZK
Art 899 Abs 2 ZKDV
Art 203 EWGV 2913/92
Art 236 EWGV 2913/92
Art 239 EWGV 2913/92
Art 899 Abs 2 EWGV 2454/93
Leitsatz
1. NV: Werden einfuhrabgabenpflichtige Waren vom Verwahrungsort entfernt und ohne Überführung in ein Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat transportiert, entsteht die Zollschuld wegen Entziehens der Waren aus der zollamtlichen Überwachung.
2. NV: Die Erstattung dieser Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Waren später in dem anderen Mitgliedstaat unter Erhebung der Einfuhrabgaben zollamtlich abgefertigt worden sind.
Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 13. Juli 2011, Az: 3 K 396/10, Urteil
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gestellte dem Zollamt X im Februar 2007 eine aus der Volksrepublik China stammende Containersendung, die ihr zur vorübergehenden Verwahrung auf ihrem Betriebsgelände überlassen wurde. Eine der Warenpositionen aus diesem Container wurde Teil einer LKW-Ladung, welche die Klägerin zwei Tage später dem Zollamt zur Abfertigung zum externen Versandverfahren gestellte. Während für die übrigen auf dem LKW befindlichen Waren Versandverfahren nach Norwegen bzw. nach Dänemark eröffnet wurden, wurde die genannte, für einen Empfänger in Schweden bestimmte Warenposition nicht in ein Versandverfahren übergeführt. Die Waren wurden mit dem LKW nach Schweden transportiert und dort unter Erhebung der Einfuhrabgaben zollamtlich abgefertigt.
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Wegen unzulässigen Entfernens der Waren aus der vorübergehenden Verwahrung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt –HZA–) die auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin fest. Die Klägerin focht diesen Einfuhrabgabenbescheid nicht an und entrichtete die Abgaben, beantragte aber im November 2007 deren Erstattung, was das HZA ablehnte. Auf den hiergegen erhobenen Einspruch hob das HZA unter dem 12. August 2009 den angefochtenen Ablehnungsbescheid auf und teilte mit, das Verfahren sei an die zuständige Sachbearbeiterin zur erneuten Prüfung und Entscheidung abgegeben worden. Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 lehnte das HZA den Erstattungsantrag erneut ab.
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Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin (u.a.) geltend machte, die Eröffnung des Versandverfahrens für die Waren sei seinerzeit beantragt worden, jedoch aufgrund eines Versehens des Zollamts unerledigt geblieben, wies das Finanzgericht (FG) nach Vernehmung zweier Zeugen in mündlicher Verhandlung ab. Ein Anspruch auf Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 des Zollkodex (ZK) bestehe nicht, weil die Klägerin die Abgaben gemäß Art. 203 ZK schulde. Die Waren seien der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, da sie ohne Überführung in ein Versandverfahren aus der vorübergehenden Verwahrung entfernt und nach Schweden transportiert worden seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Zeugen M und H habe nicht festgestellt werden können, dass seinerzeit für die streitigen Waren beim Zollamt eine Arbeitsnummer abgegeben und diese damit ordnungsgemäß gestellt worden seien. Auch eine Erstattung aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 239 ZK komme nicht in Betracht, denn es liege kein die Erstattung nach dieser Vorschrift rechtfertigender besonderer Fall vor. Versäumnisse bei der Übermittlung von Zollanmeldungen an die Zollstelle seien bei einem Speditionsunternehmen, das sich –wie im Streitfall– zur Erledigung der zollrechtlichen Formalitäten eines Dritten bediene, nicht ungewöhnlich. Schließlich habe die Klägerin den aufhebenden Bescheid vom 12. August 2009 auch nicht dahin verstehen können, dass hiermit ihrem Erstattungsantrag bereits entsprochen worden sei.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) stützt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
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Die Beschwerde wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Ihre Begründung stellt im Wesentlichen darauf ab, das FG habe verkannt, dass die Klägerin die Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen habe, sondern deren unterbliebene Überführung in das Versandverfahren auf ein Fehlverhalten des Zollamts zurückzuführen sei. Klärungsbedürftige Rechtsfragen oder dem FG unterlaufene Verfahrensmängel zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf und es sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, welche –wie die Beschwerde meint– die Entscheidung des FG als willkürlich und greifbar gesetzeswidrig erscheinen lassen.
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1. Wie das FG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des beschließenden Senats zutreffend ausgeführt hat, ist unter dem Entziehen aus zollamtlicher Überwachung jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung zu verstehen, die dazu führt, dass die zuständige Zollstelle auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert wird. In Anwendung dieses Rechtssatzes auf den Streitfall hat das FG das Entfernen sich in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren vom Verwahrungsort ohne Überführung dieser Waren in ein Zollverfahren als ein Entziehen aus zollamtlicher Überwachung angesehen. Wenn die Beschwerde dies für rechtsfehlerhaft hält (was es im Übrigen nicht ist), formuliert sie damit weder eine klärungsbedürftige Rechtsfrage noch zeigt sie auf, dass das FG einen von der EuGH- bzw. Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.
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2. Gleiches gilt, soweit das FG das Vorliegen eines besonderen Falls i.S. des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 899 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) verneint hat. Das FG hat die Definition des “besonderen Falls” gemäß der Rechtsprechung des EuGH zugrunde gelegt und keine hiervon abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Die Beschwerde ist lediglich mit der Rechtsanwendung auf den Streitfall durch das FG nicht einverstanden. Hieraus ergibt sich jedoch nichts, was die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Darüber hinaus ist die Entscheidung des FG aber auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Art. 900 Abs. 1 Buchst. b ZKDVO, auf den die Beschwerde verweist, sind nicht erfüllt, weil im Streitfall die Waren aus der vorübergehenden Verwahrung entfernt, nicht aber einem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben entzogen wurden. Wenn Einfuhrabgaben, die bereits durch das Entziehen von Waren aus zollamtlicher Überwachung entstanden sind, später bei Anmeldung der Waren zum freien Verkehr noch einmal erhoben werden, mag dies zu einem Anspruch auf Erlass bzw. Erstattung der zum zweiten Mal erhobenen Abgaben führen, rechtfertigt jedoch nicht den Erlass bzw. die Erstattung aus Billigkeitsgründen der bereits zuvor geschuldeten Einfuhrabgaben. Dass –wie die Beschwerde weiterhin betont– die unterbliebene Überführung der streitigen Waren in das Versandverfahren auf ein Versehen des Zollamts zurückzuführen ist, hat das FG nicht festgestellt.
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3. Die Würdigung der Zeugenaussage des M durch das FG ist weder willkürlich noch greifbar gesetzeswidrig, wie die Beschwerde ohne nähere Begründung behauptet. Vielmehr hat das FG ausführlich begründet, warum es aus der Aussage des Zeugen M nicht die von der Klägerin für zutreffend gehaltenen Folgerungen gezogen hat. Wenn die Beschwerde demgegenüber meint, die Zeugenaussage sei in sich widerspruchsfrei und glaubhaft, so legt sie auch keinen Verfahrensmangel dar, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind. Die des Weiteren von der Beschwerde vertretene Ansicht, das FG habe die Beweiswürdigung “vollständig unterlassen”, ist nicht haltbar. Weshalb in der Würdigung der Zeugenaussage durch das FG eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen soll, wird nicht erklärt und ist auch fernliegend.
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4. Soweit sich die Beschwerde gegen die vom FG vertretene Auffassung wendet, das HZA habe nicht schon mit dem Bescheid vom 12. August 2009 dem Erstattungsantrag der Klägerin stattgegeben, ergeben sich ebenfalls keine Gründe für die Zulassung der Revision.