Aktenzeichen 1 WB 6/15
§ 17 Abs 4 S 1 WBO
§ 21 Abs 2 S 1 WBO
§ 21 Abs 1 S 2 WBO
Tatbestand
1
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Versetzungsantrag.
2
Die 19.. geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin; ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 20.. . Mit Wirkung vom 1. November 2010 wurde sie zum Hauptfeldwebel befördert. Nach Auflösung ihrer früheren Einheit, der 5./… in A., wurde sie seit 1. April 2014 als …feldwebel … bei der 3./… in B. verwendet.
3
Die Antragstellerin ist verheiratet. Ihr Ehemann ist ebenfalls Berufssoldat und beim …bataillon … in A. eingesetzt. Sie haben einen im Dezember 2012 geborenen Sohn.
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Mit Schreiben vom 7. April 2014 beantragte die Antragstellerin zum Zwecke der Familienzusammenführung ihre Versetzung an den Standort A.
5
Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 stellte die Antragstellerin einen weiteren Versetzungsantrag, der sich auf den konkreten Dienstposten eines … Feldwebel/Bootsmann Streitkräfte beim …bataillon … in A. (Objekt-ID …) bezog.
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Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 erhob die Antragstellerin (Untätigkeits-)Beschwerde, weil ihre Versetzungsanträge vom 7. April 2014 und vom 2. Juni 2014 (sowie weitere Anträge) noch nicht beschieden worden seien.
7
Das Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 – wies die (Untätigkeits-)Beschwerde vom 24. Juni 2014, soweit sie den Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 betraf, mit Bescheid vom 14. November 2014 zurück; die Beschwerde sei unzulässig, weil die Antragstellerin sie eingelegt habe, bevor das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) überhaupt von ihrem Anliegen Kenntnis erlangt habe. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 WB 1.15 – als unzulässig verworfen.
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Mit Bescheid vom 11. August 2014 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 ab, weil der begehrte Dienstposten bereits anderweitig verbindlich nachgeplant sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. September 2014 Beschwerde, weil sie sich bei der Dienstpostenbesetzung aufgrund zu langer Bearbeitungszeiten benachteiligt sehe. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 erhob die Antragstellerin weitere Beschwerde, weil sie auf die Beschwerde vom 10. September 2014 noch keinen abschließenden Bescheid erhalten habe.
9
Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 – die Beschwerde vom 10. September 2014 zurück. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. März 2015 hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 WB 12.15 – als unzulässig verworfen.
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Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 legte das Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 – dem Senat außerdem die von ihm als (Untätigkeits-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertete weitere Beschwerde vom 24. Oktober 2014 vor und erklärte dazu, dass dieser Rechtsbehelf verfrüht eingelegt und deshalb unzulässig sei. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 7.15 anhängig.
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Unter dem 20. Oktober 2014 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin zum 1. November 2015 auf den Dienstposten eines …feldwebel Bundeswehr beim …bataillon … nach A. zu versetzen. In einem Personalgespräch am 27. Oktober 2014 erklärte sich die Antragstellerin mit der geplanten Versetzung einverstanden. Mit Verfügung Nr. 1400505250 vom 12. November 2014, eröffnet am 1. Dezember 2014, ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement daraufhin die angekündigte Versetzung der Antragstellerin zum 1. November 2015 mit Dienstantritt am 2. November 2015 an. Die Versetzung erfolgte unter Wechsel der Teilstreitkraft (…), der personalbearbeitenden Stelle, der Truppengattung (…) und der Laufbahn (…). Die Versetzungsverfügung enthält ferner den Zusatz, dass sie gleichzeitig als abschließender Bescheid auf das Gesuch der Antragstellerin vom 7. April 2014 gelte und sie unter dem Vorbehalt der Zuerkennung der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung “…feldwebel Bundeswehr” stehe.
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Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 18. Dezember 2014, ausgehändigt am 16. Januar 2015, erklärte das Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 – die (Untätigkeits-)Beschwerde der Antragstellerin vom 24. Juni 2014, soweit sie den Versetzungsantrag vom 7. April 2014 betraf, für gegenstandslos, weil dem Anliegen der Antragstellerin inzwischen stattgegeben worden sei und deshalb Abhilfe vorliege.
13
Mit einem im Rahmen des Verfahrens BVerwG 1 WB 1.15 an den Senat gerichteten Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Februar 2015 hat die Antragstellerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Untätigkeitsbeschwerde vom 24. Juni 2014 bezogen auf die Nichtbearbeitung des Antrags vom 7. April 2014 zulässig und begründet war,
2. festzustellen, dass die Nichtbearbeitung des Antrags vom 7. April 2014 rechtswidrig war und sie, die Antragstellerin, in ihren subjektiven Rechten verletzt.
14
Das Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 -, bei dem der Schriftsatz vom 12. Februar 2015 nach Weiterleitung durch das Gericht am 17. Februar 2015 einging, hat diesen als eigenständigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen vom Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 zu unterscheidenden Gegenstand betreffe, gewertet und diesen mit seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2015 dem Senat vorgelegt.
15
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin (in den Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15) haben mit Schriftsätzen vom 12. Mai und 20. Mai 2015 erklärt, dass sie in dem vorliegenden Verfahren nicht bevollmächtigt seien.
16
Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens führt die Antragstellerin insbesondere aus:
Sie stelle in Frage, dass ihrem Verpflichtungsbegehren abgeholfen worden sei. Die Versetzung sei erst zum 2. November 2015 wirksam und hänge von der Zuerkennung der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung “…feldwebel Bundeswehr” ab. Außerdem sei der Dienstposten als Materialdispositionsfeldwebel nur bis Hauptfeldwebel dotiert, während der Dienstposten eines … Feldwebels, auf den sie sich ebenfalls beworben habe, bis Stabsfeldwebel dotiert sei; Abhilfe sei somit erst gegeben, wenn auch der Dienstposten als …feldwebel bis Stabsfeldwebel dotiert wäre. Weiter beanstande sie die lange Bearbeitungsdauer ihrer Versetzungsanträge, die letztlich dazu geführt habe, dass der Dienstposten eines … Feldwebels bereits anderweitig nachbesetzt gewesen sei. Zudem sei sie wegen der ungeklärten Standortfrage und anderer Unstimmigkeiten erkrankt, sodass die Abhilfe in Form der Versetzung nach A. nicht aufgrund ihres Versetzungsersuchens, sondern aufgrund militärärztlicher Gutachten (BA 90/5) erfolgt sei.
17
Mit (undatiertem) Schreiben zu den Verfahren BVerwG 1 WB 6.15 und BVerwG 1 WB 7.15, eingegangen am 21. September 2015, beantragt die Antragstellerin,
die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Besetzung des Dienstpostens … Feldwebel und eine Versetzung auf den Dienstposten, wenn festgestellt wird, dass sie, die Antragstellerin, rechtswidrig übergangen wurde,
alternativ dazu die sofortige Versetzung auf den Dienstposten …feldwebel in Verbindung mit einer Dotierung dieses Dienstpostens bis Stabsfeldwebel.
18
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
19
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil er verspätet gestellt sei. Der Beschwerdebescheid sei am 16. Januar 2015 zugestellt worden, die Antragsfrist somit am 16. Februar 2015 abgelaufen. Die Frist sei nicht gewahrt, weil der beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellende Antrag dort erst am 17. Februar 2015 eingegangen sei. Im Übrigen sei hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens der Versetzung nach A. Erledigung eingetreten. Ein Feststellungsinteresse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag sei nicht ersichtlich. Die Art und Weise der Bearbeitung von Anträgen greife nicht in Rechte i.S.v. § 17 Abs. 1 WBO ein.
20
Nach Rückfrage des Gerichts erfolgte der Dienstantritt der Antragstellerin beim …bataillon … in A., einschließlich des damit verbundenen Wechsels der Teilstreitkraft, wie vorgesehen am 2. November 2015.
21
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung – R II 2 – Az.: 193/15 -, die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 7.15 und der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
23
1. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist gestellt wurde.
24
a) Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids einzulegen. Ist – wie hier – das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil sich der Antrag gegen eine Beschwerdeentscheidung des Bundesministers der Verteidigung richtet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO), so ist der Antrag beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WBO).
25
Der Beschwerdebescheid vom 18. Dezember 2014, mit dem das Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 – die (Untätigkeits-)Beschwerde vom 24. Juni 2014, soweit sie den Versetzungsantrag vom 7. April 2014 betraf, für gegenstandslos erklärte, wurde der Antragstellerin am 16. Januar 2015 durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 WBO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO). Die Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begann demnach am 17. Januar 2015 und endete nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 16. Februar 2015.
26
Das Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 – hat den Schriftsatz vom 12. Februar 2015 zutreffend als (eigenständigen) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet, weil aus ihm der Wille der Antragstellerin hervorging, sich auch gegen die Bescheidung ihres Versetzungsantrags vom 7. April 2014 (und nicht nur des Antrags vom 2. Juni 2014) zu wehren. Unschädlich ist, dass die Bevollmächtigten der Antragstellerin (im Verfahren BVerwG 1 WB 1.15), die den Schriftsatz vom 12. Februar 2015 verfasst hatten, mit Schriftsätzen vom 12. Mai und 20. Mai 2015 erklärt haben, insoweit nicht bevollmächtigt gewesen zu sein; denn die Antragstellerin hat die Stellung des hier gegenständlichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wie aus ihrer späteren Prozessführung ersichtlich ist, jedenfalls nachträglich genehmigt.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Februar 2015 ging jedoch innerhalb der Antragsfrist nicht bei einer zuständigen Stelle ein. Bei dem Bundesverwaltungsgericht, wo der Schriftsatz vom 12. Februar 2015 noch am selben Tage per Telefax einging, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht unmittelbar gestellt werden. Beim Bundesministerium der Verteidigung, bei dem der Antrag zu stellen ist (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WBO), ist er nach Weiterleitung durch das Gericht erst nach Ablauf der Antragsfrist am 17. Februar 2015 eingegangen.
28
b) Der Fristablauf wurde nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 5 Satz 2 WBO) als unabwendbarer Zufall zu werten sind.
29
Der Beschwerdebescheid vom 18. Dezember 2014 enthält eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO). Ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schriftsatz vom 12. Februar 2015 noch innerhalb der Antragsfrist beim Bundesverwaltungsgericht einging, von dort jedoch so weitergeleitet wurde, dass er beim zuständigen Bundesministerium der Verteidigung erst nach Ablauf der Antragsfrist einging.
30
Nach der Rechtsprechung des Senats können Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten in der Übermittlung eines Rechtsbehelfs an die zuständige Stelle, je nach den Umständen des Einzelfalls, einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO bilden. Zur Pflicht einer unzuständigen Stelle, einen bei ihr eingelegten Rechtsbehelf an die zuständige Stelle weiterzuleiten, hat der Senat ausgesprochen, dass ein Gericht oder eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist; sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf – unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit – an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 – 1 WB 8.08 – Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.).
31
Im vorliegenden Fall ging der Schriftsatz vom 12. Februar 2015 per Telefax am Donnerstag, den 12. Februar 2015, 16:47 Uhr, und im Original am Freitag, den 13. Februar 2015 im Rahmen eines anderen anhängigen Wehrbeschwerdeverfahrens und unter dessen Aktenzeichen (BVerwG 1 WB 1.15) beim Senat ein. Die noch am 13. Februar 2015 verfügte Übersendung (u.a.) an das Bundesministerium der Verteidigung, die wohl am Montag, den 16. Februar 2015 erfolgte Übergabe an die Post und der Eingang beim Bundesministerium der Verteidigung am Dienstag, den 17. Februar 2015, halten sich im Rahmen des regulären Geschäftsablaufs und der üblichen Postlaufzeiten. Für eine beschleunigte Übermittlung bestand keine Veranlassung, weil für das Gericht bereits nicht erkennbar war, dass dem Schriftsatz vom 12. Februar 2015 die Bedeutung eines fristwahrenden Rechtsbehelfs in einer anderen Angelegenheit zukommen könnte. Dem Gericht waren auch weder die Existenz des Beschwerdebescheids vom 18. Dezember 2014 noch dessen fristauslösende Aushändigung an die Antragstellerin am 16. Januar 2015 bekannt; auch insoweit bestand deshalb keine Veranlassung, mit dem Schriftsatz vom 12. Februar 2015 anders als in Form der üblichen Übermittlung an die Beteiligten (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu verfahren.
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2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch aus weiteren Gründen unzulässig:
a) Soweit die Antragstellerin begehrt, die Rechtmäßigkeit der Besetzung des Dienstpostens … Feldwebel zu überprüfen und das Bundesministerium der Verteidigung ggf. zu verpflichten, sie, die Antragstellerin, auf diesen Dienstposten zu versetzen, ist der Antrag unzulässig, weil er nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
33
Der Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat wird durch das vorangegangene Beschwerdeverfahren bestimmt; er kann später weder erweitert noch ausgetauscht werden. Eine Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässig (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 WB 59.13 – Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 29 ff. m.w.N.). Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war vorliegend (nur) der Versetzungsantrag vom 7. April 2014; der Antrag vom 2. Juni 2014, auf den Dienstposten eines … Feldwebel versetzt zu werden, ist bzw. war Gegenstand der Parallelverfahren BVerwG 1 WB 7.15 und BVerwG 1 WB 12.15.
34
b) Soweit die Antragstellerin weiterhin ihre Versetzung auf den Dienstposten eines …feldwebels beim …bataillon … in A. verfolgt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil durch die am 12. November 2014 mit Einverständnis der Antragstellerin verfügte Versetzung auf diesen Dienstposten ihrem Versetzungsantrag vom 7. April 2014 entsprochen wurde und damit in dem Wehrbeschwerdeverfahren Erledigung eingetreten ist.
35
Der Erledigung steht nicht entgegen, dass der …feldwebel-Dienstposten nur bis Hauptfeldwebel dotiert ist, während der Dienstposten eines … Feldwebels (Verfahren BVerwG 1 WB 7.15) über eine Dotierung bis Stabsfeldwebel verfügt; denn der Versetzungsantrag vom 7. April 2014 zielte ausdrücklich (nur) auf eine Familienzusammenführung am Standort A., nicht auf eine förderliche Verwendung der Antragstellerin. Unerheblich ist auch, dass die Versetzung erst mit Wirkung vom 1. November 2015 und Dienstantritt am 2. November 2015 verfügt und unter den Vorbehalt der Zuerkennung der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung “…feldwebel Bundeswehr” gestellt wurde. Mit ihrem Einverständnis zu der Versetzung (einschließlich der damit verbundenen Rahmenbedingungen) hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die begrenzten Möglichkeiten, sie nach Auflösung ihrer früheren … überhaupt am Standort A. einzusetzen, ihrem allgemein gehaltenen Antrag vom 7. April 2014 auf Familienzusammenführung auf diese Weise entsprochen ist. Im Übrigen beruhen die zeitliche Verschiebung und der Vorbehalt der Zuerkennung der erforderlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung im Wesentlichen darauf, dass die Antragstellerin für den Dienstposten in der Truppengattung Nachschub, für den sie aufgrund ihrer bisherigen Verwendung in der … noch nicht geeignet war, erst ausgebildet werden musste.
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c) Für einen eventuellen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), der auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft ist (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2009 – 1 WB 86.08 – Rn. 20 f. m.w.N.), hat die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung – etwa im Sinne der mit dem Schriftsatz vom 12. Februar 2015 formulierten Sachanträge – dargelegt. Was die Bearbeitungsdauer ihres Versetzungsantrags betrifft, um die es der Antragstellerin vor allem geht, ist wie bereits in dem Beschluss vom 26. Februar 2015 (- 1 WB 1.15 – Rn. 22 m.w.N.) darauf hinzuweisen, dass eine gerichtliche Überprüfung der Gründe für Verzögerungen im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht stattfindet. Die Wehrbeschwerdeordnung gibt dem Soldaten, wenn über seinen Antrag, seine Beschwerde oder seine weitere Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden ist, die Möglichkeit, das Verfahren im Wege der Untätigkeitsbeschwerde in die jeweils nächsthöhere Instanz zu verlagern (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Der Gegenstand des Verfahrens wird hierdurch jedoch nicht verändert. Die jeweils nächsthöhere Instanz befindet nicht über die Verzögerung des Verfahrens und deren Ursachen oder Rechtfertigung, sondern über das von dem Soldaten mit dem Antrag, der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde in der Sache verfolgte Begehren.
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3. Der Antragstellerin sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht als gegeben erachtet.