Familienrecht

Selbstständige Anfechtbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen des Bundesrichterwahlverfahrens; Revisionszulassung

Aktenzeichen  2 B 55/18, 2 B 55/18 (2 C 35/18)

Datum:
22.11.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:221118B2B55.18.0
Normen:
§ 57 Abs 1 S 2 DRiG
§ 57 Abs 1 S 1 DRiG
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
§ 44a VwGO
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. Juni 2018, Az: 4 S 756/17, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 6. Dezember 2016, Az: 1 K 2198/14

Gründe

1
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2
Das Revisionsverfahren ist zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen und bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage durchzuführen, ob die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG im Rahmen des Richterwahlverfahrens abzugebende Stellungnahme des Präsidialrats einer isolierten gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglich ist oder ob dem § 44a VwGO entgegensteht.
3
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen