Verwaltungsrecht

Berufung, Zulassungsgrund, Zulassung, Verfolgungsschicksal, Verfolgung, Bedeutung, Rechtssache, Polizei, Erfolg, Terrorist, Position, Furcht, Hintergrund, ersichtlich, Zulassung der Berufung, Bedeutung der Rechtssache, Furcht vor Verfolgung

Aktenzeichen  24 ZB 21.30404

Datum:
16.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9492
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 20.30076 2021-02-16 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylrechtsstreitigkeit, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben.
Soweit der Kläger für allgemein klärungsbedürftig hält, ob „Männer wie der Kläger in der Türkei begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG wegen ihrer politischen Überzeugung haben müssen, auch wenn sie selbst noch nicht im Fokus der Sicherheitsbehörden standen, ihre Väter aber aufgrund ihrer herausgehobenen Position vor allem bei der Polizei wegen ihrer Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung als Terrorist verdächtigt und verfolgt werden“, ist diese Frage ersichtlich auf das behauptete Verfolgungsschicksal des Klägers zugeschnitten und vor diesem Hintergrund einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.
Die weitere Frage, die sich auf die in der Türkei prognostizierte Entwicklung der Covid-19 Pandemie und deren Auswirkungen auf Rückkehrer wie den Kläger bezieht, kann nicht fallübergreifend beurteilt werden. Es ist nicht ausreichend dargelegt, dass es sich insoweit um Tatsachenfragen von verallgemeinerungsfähiger Tragweite handeln könnte, zumal das weltweite Pandemiegeschehen gegenwärtig von großer Dynamik gekennzeichnet und nicht ersichtlich ist, dass über eine bloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in einzelnen Ländern, wie etwa der Türkei, überhaupt möglich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 – 9 ZB 20.31250- juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 8.5.2020 – A 4 S 1082/20 – juris Rn. 5). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen, erheblichen, konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen verneint und festgestellt, der Kläger leide an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Ob diese Feststellungen zutreffen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die einer fallübergreifenden Klärung ebenfalls nicht zugänglich ist.
Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.


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