Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertfestsetzung, Kostenentscheidung, Eilverfahren, Eilantrag, Hauptsache, Vorwegnahme, Reduzierung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Knie, GKG, Grundlage, Gegenstandswertes, VwGO, Vorwegnahme der Hauptsache

Aktenzeichen  20 NE 21.905

Datum:
15.4.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7916
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf hat der Senat den Antragsteller mit Schreiben vom 29. März 2021 hingewiesen. Da keine nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erfolgt ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unzulässig und abzulehnen. Die persönliche Mitteilung des Antragstellers vom 5. April 2021, dass er Rechtsanwalt H. P. K., F.str. 29, 8. P. mit seiner Vertretung beauftragt habe, vermag die Anforderungen an eine wirksame Antragstellung nicht zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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