Aktenzeichen 10 C 20.1765
VwGO § 67 Abs. 2
Leitsatz
Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gem. § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG (Bestätigung von VGH München BeckRS 2011, 34093 Rn. 2; BeckRS 2020, 9647 Rn. 2; s. auch OVG Lüneburg BeckRS 2016, 42997 Rn. 2 mwN). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 7 K 19.2983 2019-11-07 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2019, mit dem dieses die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festgestellt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen hat.
Die Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 VwGO) ist bereits deshalb unzulässig, weil sie dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt. Nach dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht (und damit auch vor dem Verwaltungsgerichtshof), außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Rechtsanwälte oder Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2020 – 8 C 19.2529 – juris Rn. 2, m.w.N.).
Auf das Vertretungserfordernis wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Beschlusses hingewiesen. Da die Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgelaufen ist, kann die Einlegung der Beschwerde durch einen ordnungsgemäßen Prozessbevollmächtigten auch nicht mehr nachgeholt werden.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Verwaltungsrechtsweg als unzulässig festgestellt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, weil der Kläger die Herausgabe von in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren sichergestellten Gegenständen begehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (BVerwG, B. v. 20.9.2012 – 7 B 5.12 – juris Rn. 7).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).