Aktenzeichen M 21 S 18.1471
Leitsatz
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2018, M 21 S 18.1471, wird in seinen Ziffern II. und III. aufgehoben.
Gründe
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018, Az. M 21 S 18.1471, hat das Gericht der Antragsgegnerin in Ziffer I. untersagt, bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Antrag im einstweiligen Rechtschutz die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu vollziehen. In Ziffer II. und III. des Beschlusses wurden die Kosten für diese Zwischenverfügung der Antragsgegnerin auferlegt sowie ein Streitwert festgesetzt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Beschlüsse vom 8. Mai 2018 und vom 18. Dezember 2018, jeweils unter Az. M 21 S 18.1471, sowie auf die dazugehörige Verfahrensakte verwiesen.
II.
Nachdem den Beteiligten Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben wurde, ändert die Kammer den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2018 von Amts wegen aufgrund ihrer Abänderungsbefugnis (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) ab.
Bei einer Zwischenverfügung bzw. einem sog. „Hängebeschluss“ handelt es sich nur um eine Zwischenentscheidung zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes, bei der eine Kostenentscheidung sowie eine Streitwertfestsetzung nicht erfolgt (VGH Mannheim, B.v. 26.9.2017 – 2 S 1916/17 – juris Rn. 10; ebenso BayVGH, B.v. 14.12.2018 – 4 CE 18.2578, BeckRS 2018, 35684 Rn. 3; OVG Magdeburg, B.v. 27.6.2012 – 1 M 64/12 – NVwZ-RR 2013, 77; OVG Weimar, B.v. 3.5.2002 – 4 VO 48/02 – BeckRS 2002, 23071 Rn. 13; vgl. ferner VG Augsburg, B.v. 26.9.2013 – 4 S 13.1454 – BeckRS 2013, 56931). Denn es handelt sich dabei um keinen selbständigen, vom Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängigen Verfahrensabschnitt, sodass seine Kosten zu den Kosten des einstweiligen Hauptverfahrens gehören und von der dort zu treffenden abschließenden Kostenentscheidung erfasst werden (BayVGH, B.v. 25.6.1984 – 22 C 84 A. 454 – BayVBl. 1985, 22/23: Zu § 149 VwGO).
Die Antragsgegnerin wurde daher zu Unrecht mit den Kosten der Zwischenverfügung belastet, zumal in der – allein maßgeblichen – Endentscheidung des Gerichts vom 18. Dezember 2018 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt wurden.
Die Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO war ferner auch deshalb geboten, weil eine isolierte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die nunmehr aufzuhebende Kostengrundentscheidung wegen § 158 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht kam.