IT- und Medienrecht

Äußerungsrecht eines Bürgermeisters – Sachlichkeitsgebot

Aktenzeichen  4 CE 19.2440

Datum:
14.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2721
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 91, § 96 Abs. 1, § 123, § 146 Abs. 4, § 152, § 154 Abs. 2, § 159 S. 2
BGB analog § 1004 Abs. 1 S. 2
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Ein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch wegen einer in Wahrnehmung der amtlichen Funktion als Bürgermeister getätigten Äußerung kommt nach dem Rechtsträgerprinzip nur gegen die Körperschaft in Betracht, nicht gegen den Amtsträger selbst. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Begehren, allgemein “rufschädigende Äußerungen” über die Tätigkeit eines Vereins zu unterlassen, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend bestimmt. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Vorwurf “schwerer Vergehen” gegen einen Verein, der durch gefälschte Protokolle von Mitgliedsversammlungen zu Unrecht Zuschüsse erlangt hat, verstößt nicht gegen das Sachlichkeitsgebot bei amtlichen Äußerung. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 E 19.5233 2019-11-14 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung und den Widerruf von Äußerungen, die der Antragsgegner zu 2) als erster Bürgermeister der Antragsgegnerin zu 1) getätigt haben soll.
Der Antragsteller zu 1) ist ein eingetragener Verein, der laut seiner Vereinssatzung neben der Sportausbildung der Pflege und Förderung der geistigen, körperlichen, sozialen und kulturellen Bildung seiner Mitglieder und freien Angehörigen dient. Die Antragstellerin zu 2) ist nach dem vorgelegten Vereinsregisterauszug die erste Vorsitzende des Antragstellers zu 1). Die Antragstellerin zu 3) ist die Tochter der Antragstellerin zu 2) und laut Vortrag der Antragsteller ehrenamtlich für Meldungen für Wettbewerbe, Sponsorenakquise und Kassiertätigkeiten beim Antragsteller zu 1) zuständig; zudem organisiere sie freiberuflich dessen Events.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 ließen die Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen mit folgendem Inhalt:
1. Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an Herrn ersten Bürgermeister … Gemeinde …, … – untersagt,
a) rufschädigende und die Vereinstätigkeit des Antragstellers zu 1) beeinträchtigende Äußerungen und Handlungen in Bezug auf die Antragsteller zu tätigen und solche Äußerungen zu verbreiten bzw. aufrechtzuerhalten, insbesondere wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten,
(1) den Antragstellern zu 1) und 2) sei ein Vergehen vorzuwerfen und dieses auf einer Skala von leicht bis extrem schwer als sehr schwer einzustufen,
(2) die Antragsgegnerin zu 1) fordere vom Antragsteller zu 1) einen hohen fünfstelligen Betrag zurück, da Zuschüsse zu Unrecht dem Antragsteller zu 1) zur Verfügung gestellt worden seien.
(3) ein Training des Antragstellers zu 1) könne nicht mehr gestattet werden, da dies gegenüber den Steuerzahlern nicht verantwortbar sei,
und/oder solche Äußerungen und Handlungen durch Dritte tätigen zu lassen und solche Äußerungen durch Dritte verbreiten zu lassen/aufrecht zu erhalten,
und
b) vertrauliche und/oder personenbezogene Daten der Antragsteller unbefugt gegenüber Dritten offenzulegen, insbesondere die Gehaltsdaten der Antragstellerin zu 3) unbefugt Dritten vorzuzeigen.
2. Die Antragsgegner werden bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an Herrn ersten Bürgermeister … Gemeinde …, … – samtverbindlich verpflichtet, die folgenden Äußerungen (vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache) in geeigneter öffentlicher Form, wie insbesondere in einer öffentlichen Versammlung, zu der alle bestehenden und ehemaligen Vereinsmitglieder und Trainer rechtzeitig eingeladen werden, durch den ersten Bürgermeister … persönlich binnen zwei Wochen ab Erlass der Anordnung zu widerrufen:
a) den Antragstellern zu 1) und 2) sei ein Vergehen vorzuwerfen,
b) die Antragsgegnerin zu 1) fordere vom Antragsteller zu 1) einen hohen fünfstelligen Betrag zurück, da Zuschüsse zu Unrecht dem Antragsteller zu 1) zur Verfügung gestellt worden seien.
Zur Begründung wurde unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Antragstellerinnen zu 2) und 3) sowie einiger weiterer Personen vorgetragen, der Antragsgegner zu 2) versuche zum Teil erfolgreich, den Antragsteller zu 1) in der Öffentlichkeit sowie gegenüber den Mitgliedern, Mitgliedseltern und Trainern zu diffamieren und wirtschaftlich zu schädigen, um dessen Mitglieder und Trainer für einen anderen Sportverein zu gewinnen und die Fördermittel der Antragsgegnerin zu 1) auf diesen Konkurrenzverein umzulenken. Der Antragsteller zu 1) sei ein 1996 gegründeter eingetragener Verein, der durch Mitgliedsbeiträge, jährliche Zuschüsse der Antragsgegnerin zu 1) und Spenden finanziert werde. Er sei aus einem von der Antragstellerin zu 2) geleiteten örtlichen Kinderzentrum erwachsen, von diesem aber rechtlich und finanziell völlig unabhängig. Die Antragsgegner hätten vom Antragsteller zu 1) mit fadenscheinigen Argumenten die gemeindlichen Zuschüsse der letzten 15 Jahre zurückgefordert und zudem über den Schulzweckverband grundlos den Nutzungsvertrag über die gemeindliche Turnhalle mit dem Antragsteller zu 1) gekündigt. Anlässlich ihres jährlichen Zuschussantrags im Januar 2019 sei der Antragsteller zu 1) überraschend aufgefordert worden, Mitgliederversammlungen und Wahlen nachzuweisen. Die Antragstellerin zu 2) habe die erbetenen internen Dokumente vorgelegt; bei einem Gespräch im März 2019 zwischen der Antragstellerin zu 3) und dem Antragsgegner zu 2) habe dieser um weitere Informationen gebeten. Ein vereinbartes weiteres Gespräch habe nicht mehr stattgefunden, stattdessen habe der Antragsgegner zu 2) eine Trainerin des Antragstellers zu 1) und deren Ehemann besucht und dabei viele vertrauliche Unterlagen des Antragstellers zu 1) und des Kinderzentrums vorgezeigt, u.a. Aufstellungen über Kontobewegungen und das monatliche Gehalt der Antragstellerin zu 3) bei dem Kinderzentrum. Es müsse sich dabei um die im März 2019 übergebenen Unterlagen handeln, deren Sensibilität dem Antragsgegner zu 2) bewusst gewesen sei. Der Antragsgegner zu 2) habe den Eheleuten ferner mitgeteilt, dass es ein Verfahren mit der Folge einer Auflösung des Antragstellers zu 1) geben werde und dass er die Gründung eines neuen Vereins ohne die Antragstellerin zu 2) plane. Außerdem habe der Antragsgegner zu 2) gemeinsam mit einem Funktionär des örtlichen Konkurrenzvereins und einer bisher für den Antragsteller zu 1) freiberuflich tätigen Trainerin auf Elternabenden, geheimen Treffen mit weiteren Trainern des Antragstellers zu 1) und Informationsveranstaltungen in Gemeinderäumen wahrheitswidrige Behauptungen über die Antragsteller zu 1) und 2) verbreitet. Bei einem Treffen im Vereinsheim des Konkurrenzvereins habe der genannte Vereinsfunktionär geäußert, der Antragsteller zu 1) sei kein Verein und habe weder einen Vorstand noch Mitglieder; die Antragstellerin zu 2) habe sehr viel Geld unterschlagen. Der Antragsteller zu 1) werde einen Brief von der Gemeinde erhalten, wonach der Verein schließen müsse. Diese vertraulichen gemeindeinternen Informationen könnten nur vom Antragsgegner zu 2) stammen. Bei einem Elternabend im Kinderzentrum sei vorgetragen worden, dass der Antragsteller zu 1) mangels wirksam beigetretener Mitglieder kein Verein sei und dass die Antragstellerin zu 2) einen fünfstelligen Betrag an die Antragsgegnerin zu 1) bis Ende der Sommerferien 2019 zurückzuzahlen habe. Bei einer Informationsveranstaltung am 24. Juli 2019 im Gemeindehaus habe der Antragsgegner zu 2) u.a. geäußert, dass es ein Verfahren gegen den Antragsteller zu 1) gebe, das so gut wie abgeschlossen sei. Ab Mitte August 2019 werde der Antragsteller zu 1) kein Training mehr in der Turnhalle des Schulzweckverbandes durchführen dürfen. Die Vergehen des Antragstellers zu 1) seien auf einer Skala von leicht bis extrem schwer als sehr schwer einzustufen. Von ihm werde ein hoher fünfstelliger Betrag gefordert, da Zuschüsse zu Unrecht zur Verfügung gestellt worden seien. Ein Training bis zu den Deutschen Meisterschaften im Oktober 2019 könne nicht mehr gestattet werden, da dies gegenüber dem Steuerzahler nicht verantwortbar sei. Auf der Veranstaltung seien zudem Mitgliedsanträge für den Konkurrenzverein ausgeteilt worden. Die am 30. Juli 2019 seitens des Schulzweckverbands erfolgte Kündigung des Vertrags zur Benutzung der Turnhalle sei Teil der Schädigungsstrategie des Antragsgegners zu 2). Mittlerweile hätten bereits sieben von acht Mannschaften des Antragstellers zu 1) ihre Mitgliedschaft gekündigt und seien zu dem Konkurrenzverein gewechselt, ebenso elf von 17 Trainern. Der Bayerische Turnverband habe den Antragstellerinnen zu 2) und 3) die Betreuung ihrer Mannschaften beim nächsten Wettkampf untersagt. Soweit die im Antrag bezeichneten amtlichen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien, seien sie unrichtig; im Übrigen werde gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Die Offenlegung der Gehaltsdaten der Antragstellerin zu 3) sei als grobe Pflichtwidrigkeit eines Amtsträgers offensichtlich nicht zu rechtfertigen.
Die Antragsgegner beantragten mit Schriftsatz vom 4. November 219, den Antrag abzulehnen. Die Antragsteller widersprächen an keiner einzigen Stelle den Feststellungen der Antragsgegnerin zu 1), dass dieser durch die Antragstellerinnen zu 2) und 3) im Namen des Antragstellers zu 1) nachweisbar gefälschte Dokumente vorgelegt worden seien, um ein weiteres Jahr gemeindliche Zuschüsse zu erhalten. Unwidersprochen sei der Vorwurf, dass es keinerlei Vereinsleben gegeben habe und der Verein tatsächlich nur eine Fassade für die wirtschaftliche Betätigung der Antragstellerin zu 2) gewesen sei. Die Überzeugung vieler Eltern von Turnkindern, dass die Antragstellerin zu 2) regelmäßig Bareinnahmen und Spenden offenkundig für sich privat verwendet und diese eingesteckt habe, sei unwiderlegt. So tauchten etwa die von der Antragsgegnerin zu 1) zur Verfügung gestellten Mittel, insbesondere zu einer „Gala“ im Jahr 2018, in den Kassenberichten des Antragstellers zu 1) nicht als Zufluss auf. Der Antragsgegner zu 2) habe nach Hinweisen verschiedener Eltern im Rahmen seiner Amtsermittlung die Richtigkeit der ihm von den Antragstellern zu 2) und 3) vorgelegten Dokumente überprüft. Dabei habe er u.a. die angeblichen Aussteller der vorgelegten Urkunden befragt und festgestellt, dass diese Unterlagen gefälscht seien. Öffentliche Äußerungen zu Details des Verfahrens oder zu konkreten, von den Antragstellerinnen zu 2) und 3) vorgelegten Unterlagen, habe es nicht gegeben. Die dem Antragsgegner zu 2) in den Mund gelegten Äußerungen im Rahmen des Elternabends am 24. Juli 2019 habe er nicht getätigt; die Antragstellerinnen zu 2) und 3) seien von ihm mit keinem einzigen Wort erwähnt worden. Der Elternabend sei von Mitgliedern des Antragstellers zu 1) organisiert und moderiert worden; entgegen der eidesstattlichen Versicherung habe er auch nicht im Gemeindehaus stattgefunden. Der Antragsgegner zu 2) sei lediglich als Gast eingeladen gewesen und habe – meist auf Nachfrage von Anwesenden – nur wenige Minuten gesprochen. Über ein Gehalt der Antragstellerin zu 3) habe er keine Aussagen tätigen können, da ihm ein solches nicht bekannt sei. Eindeutige Gehaltsunterlagen lägen der Gemeinde nicht vor, sondern nur Unterlagen, wonach von einem Konto, auf dem die Mitgliedsbeiträge des Antragstellers zu 1) verbucht würden, monatlich 850 Euro an die Antragstellerin zu 2) flößen. Im Übrigen habe der Antragsgegner zu 2) geäußert, dass die den Eltern bekannten Probleme der Antragstellerin zu 2) in einem Verwaltungsverfahren geprüft würden. Die Antragsgegnerin zu 1) werde eine weitere Nutzung der Schulturnhalle durch den Antragsteller zu 1) nicht mehr befürworten und gehe davon aus, dass ab Herbst eine weitere Nutzung nicht mehr möglich sein werde. Die Aussage, dass die „Vergehen“ des Antragstellers zu 1) auf einer Skala von leicht bis extrem schwer als sehr schwer einzustufen seien, sei so nicht getätigt worden; den gesamten Abend sei nicht von einem Vergehen, sondern nur von „Unregelmäßigkeiten“ gesprochen worden. Der Eilantrag sei hinsichtlich des Antragstellers zu 1) schon deshalb unzulässig, weil dieser rechtlich nicht existent sei; dem Verlust aller Mitglieder stehe es gleich, wenn die Mitglieder sich jahrelang nicht mehr als solche betätigt und den Vereinszweck endgültig aufgegeben hätten. Die unrichtigen und unsachlichen Behauptungen der Antragsteller würden bestritten, da sie durch keinerlei Tatsachen belegt und nicht glaubhaft gemacht worden seien. Die rein sachliche Information der unmittelbar betroffenen Gemeindebürger über sehr schwere Unregelmäßigkeiten, die sich aus nicht bestrittenen Tatsachen ergäben, stelle keine Schädigung der Antragsteller dar. Einer Gemeinde müsse es möglich sein, im Rahmen der Amtsermittlung Sachverhalte zu erforschen und hierfür mit genannten Personen zu sprechen und einer unmittelbar betroffenen Gruppe von Gemeindebürgern warnende Hinweise zu geben. Es lägen auch keine Wiederholungsgefahr und kein Anordnungsgrund vor. Soweit die vom Antragsgegner zu 2) besuchten Eheleute an Eides statt versicherten, dass dieser ihnen Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich das monatliche Gehalt der Antragstellerin zu 3) ergebe, sei dies nicht richtig; der Antragsgegner zu 2) habe im Rahmen der Amtsermittlung lediglich gefragt, ob die Eheleute wüssten, worum es sich bei den Buchungen handeln könne. Aus den vorgelegten Unterlagen habe sich nicht ergeben, dass die Antragstellerin zu 3) von dem Kinderzentrum ein Gehalt beziehe; das Buchungskonto laute auf den Namen der Antragstellerin zu 2).
Mit Schriftsätzen vom 5., 9., 11., 12., 13. und 14. November 2019 ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen.
Mit Beschluss vom 14. November 2019 lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag ab.
Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Antragsteller (Änderungen gegenüber der erstinstanzlichen Antragstellung kursiv gedruckt):
1. Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an Herrn ersten Bürgermeister …Gemeinde …, … – untersagt,
a) rufschädigende und die Vereinstätigkeit des Antragstellers zu 1) beeinträchtigende Äußerungen und Handlungen in Bezug auf die Antragsteller zu tätigen und solche Äußerungen zu verbreiten bzw. aufrechtzuerhalten, insbesondere wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten,
(1) den Antragstellern zu 1) und 2) sei ein Vergehen vorzuwerfen und dieses auf einer Skala von leicht bis extrem schwer als sehr schwer einzustufen,
(2) die Antragsgegnerin zu 1) fordere vom Antragsteller zu 1) einen hohen fünfstelligen Betrag, nämlich 80.000 Euro, zurück, da Zuschüsse zu Unrecht dem Antragsteller zu 1) zur Verfügung gestellt worden seien und die Antragstellerin zu 2) „sehr viel Geld unterschlagen habe“,
(3) ein Training des Antragstellers zu 1) könne nicht mehr gestattet werden, da dies gegenüber den Steuerzahlern nicht verantwortbar sei, der Antragsteller zu 1) werde einen Brief von der Antragsgegnerin zu 1) erhalten, wonach er schließen müsse, der Antragsteller zu 1) dürfe ferner nie mehr die Schulturnhalle benutzen, alle Trainer des Antragstellers zu 1) sollten zum Sportverein O. e.V. wechseln und die Kinder aus ihren Gruppen mitnehmen, was zudem schnell passieren solle, ferner: der Antragsteller zu 1) sei kein Verein,
und/oder
in Bezug auf die Antragsteller bzw. das Vereinsleben des Antragstellers zu 1) negative Empfehlungen auszusprechen oder negativ einzuwirken, insbesondere darauf hinzuwirken, den Verein des Antragstellers zu 1) zu verlassen, an dessen Trainings nicht mehr teilzunehmen, die Antragsteller nicht mehr zu Meisterschaften und anderen Wettkämpfen zuzulassen, die Vergabe der Hallennutzung an den Antragsteller zu 1) zu unterbinden,
und/oder
solche und/oder sinngemäße Äußerungen und Handlungen durch Dritte tätigen zu lassen und solche Äußerungen durch Dritte verbreiten zu lassen/aufrecht zu erhalten,
b) vertrauliche und/oder personenbezogene Daten der Antragsteller unbefugt gegenüber Dritten offenzulegen, insbesondere die Gehaltsdaten der Antragstellerin zu 3) unbefugt Dritten vorzuzeigen.
2. Die Antragsgegner werden bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an Herrn ersten Bürgermeister … Gemeinde …, … – samtverbindlich verpflichtet, die folgenden Äußerungen (vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache) in geeigneter öffentlicher Form, wie insbesondere in einer öffentlichen Versammlung, zu der alle bestehenden und ehemaligen Vereinsmitglieder und Trainer rechtzeitig eingeladen werden, durch den ersten Bürgermeister … persönlich binnen zwei Wochen ab Erlass der Anordnung zu widerrufen:
a) den Antragstellern zu 1) und 2) sei ein Vergehen vorzuwerfen,
b) die Antragsgegnerin zu 1) fordere vom Antragsteller zu 1) einen hohen fünfstelligen Betrag zurück, da Zuschüsse zu Unrecht dem Antragsteller zu 1) zur Verfügung gestellt worden seien.
c) Ein Training des Antragstellers zu 1) könne nicht mehr gestattet werden, da dies gegenüber den Steuerzahlern nicht verantwortbar sei.
d) An Trainings des Antragstellers zu 1) könne nicht mehr teilgenommen werden, man solle zum Sportverein O. wechseln, die Antragsteller sollten nicht mehr zu Meisterschaften und Wettkämpfen zugelassen werden.
e) Der Antragsteller zu 1) werde einen Brief von der Antragsgegnerin zu 1) erhalten, wonach er schließen müsse, er dürfe ferner nie mehr die Schulturnhalle benutzen, alle Trainer des Antragstellers zu 1) sollten zum Sportverein O. – dem konkurrierenden Sportverein – wechseln und die Kinder aus ihren Gruppen mitnehmen, was zudem schnell passieren solle, ferner sei der Antragsgegner zu 1) kein Sportverein.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragsteller, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt.
a) Soweit mit dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag das ursprüngliche Eilrechtsschutzbegehren um weitere Aussagen ergänzt worden ist, die unterlassen bzw. widerrufen werden sollen (Schriftsatz vom 28.11.2019: Zusätze innerhalb des Antrags 1.a), neu hinzugefügte Punkte c), d) und e) im Antrag 2.), handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung bzw. Antragsänderung, die den auf eine Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zuwiderläuft ist und die – jedenfalls wenn sie wie hier nicht auf nachträglich geänderten Umständen beruht – auch nicht im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in analoger Anwendung des § 91 VwGO ausnahmsweise als sachdienlich zuzulassen ist.
b) Unabhängig davon kann aber dem Eilantrag auch in der nunmehr vorliegenden erweiterten Fassung nicht stattgegeben werden, da es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt.
aa) Soweit das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren (zusätzlich) gegen den Antragsgegner zu 2) persönlich gerichtet ist, kann es schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die angegriffenen Äußerungen eindeutig und unstreitig in Wahrnehmung der amtlichen Funktion des Antragsgegners zu 2) als erster Bürgermeister der Antragsgegnerin zu 1) getätigt wurden. Sie sind daher nach dem Rechtsträgerprinzip dieser Körperschaft zuzurechnen, so dass auch nur diese für den streitgegenständlichen Anspruch passivlegitimiert ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.3.1989 – 4 B 86.3127 – NVwZ-RR 1990, 213/214; B.v. 24.5.2006 – 4 CE 06.1217 – juris Rn. 21 f. m.w.N.). Die im Beschwerdeverfahren angeführte Kommentarstelle, wonach der zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB sowohl unmittelbar gegenüber dem für die Störung verantwortlichen Organ einer juristischen Person als auch gegenüber dem – nach § 31 BGB für das Handeln seiner Organe haftenden – Rechtsträger geltend gemacht werden kann, steht dem nicht entgegen. In den Fällen amtlichen Handelns kommt eine zusätzliche Inanspruchnahme des Amtsträgers neben seiner Anstellungskörperschaft bereits deshalb nicht in Betracht, weil es hier an einer Rechtsgrundlage für ein persönliches Einstehenmüssen des einzelnen Behördenvertreters gegenüber dem Geschädigten fehlt. Die Forderung nach einem bestimmten hoheitlichen Tun oder Unterlassen kann nur gegenüber dem Rechtsträger geltend gemacht werden, dem das betreffende Verhalten zuzurechnen ist.
bb) Der aus den vorgenannten Gründen nur in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1) in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung bzw. Widerruf ehrverletzender amtlicher Äußerungen analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, den die Antragsteller unter Berufung auf ihr aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 3 GG abgeleitetes allgemeines Persönlichkeitsrecht geltend machen, bietet Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, B.v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 – NJW 2020, 300 Rn. 80 m.w.N.). Amtliche Äußerungen müssen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes orientieren; die eine Person betreffenden Werturteile müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54.10 – juris Rn. 14 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsteller keinen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch glaubhaft gemacht haben. Die dagegen von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch.
(1) Dass der im ersten Halbsatz der Nr. 1 Buchst. a formulierte Antrag, es den Antragsgegnern zu untersagen, „rufschädigende und die Vereinstätigkeit des Antragstellers zu 1) beeinträchtigende Äußerungen und Handlungen in Bezug auf die Antragsteller zu tätigen und solche Äußerungen zu verbreiten bzw. aufrechterhalten“, schon aufgrund fehlender Bestimmtheit eine diesbezügliche einstweilige Anordnung nicht zu rechtfertigen vermag, liegt auf der Hand. Die Unmöglichkeit einer Voraussage, welchen Inhalt etwaige künftige Äußerungen des Antragsgegners zu 2) haben könnten, entbindet die Antragsteller nicht von der Verpflichtung, das Bestehen einer konkreten Gefahr derartiger weiterer Äußerungen im Eilverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Behauptung, der Antragsgegner zu 2) verfolge gegenüber dem Antragsteller zu 1) eine langfristig und umfassend angelegte Schädigungsstrategie, so dass jederzeit mit herabsetzenden Äußerungen zu rechnen sei, lässt sich aus den in den eidesstattlichen Versicherungen geschilderten Vorgängen nicht ableiten. Im Übrigen würde selbst der Nachweis einer solchen Motivlage nicht ausreichen, um allein daraus schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Bereitschaft zu einem künftigen rechtswidrigen Handeln zu schließen.
(2) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich in der in Antrag 1 Buchst. a Unterziffer 1 wiedergegebenen und dem Antragsgegner zu 2) zugeschriebenen Aussage, wonach den Antragstellern zu 1) und 2) ein sehr schweres Vergehen vorzuwerfen sei, keinen Verstoß gegen das bei amtlichen Äußerungen zu wahrende Sachlichkeitsgebot gesehen, da es hinreichend belegt sei, dass die Antragstellerin zu 2) der Antragsgegnerin zu 1) eine Vielzahl von Dokumenten mit unrichtigem Inhalt zu angeblichen Vorstandssitzungen bzw. Mitgliederversammlungen übermittelt habe. Die in den Behördenakten befindlichen und in dem angegriffenen Eilbeschluss ausführlich zitierten Niederschriften über Befragungen von sieben Personen, die in den Protokollen angeblicher Mitgliederversammlungen als anwesend genannt sind, sowie die vom Verwaltungsgericht beschriebenen weiteren Auffälligkeiten bei den einzelnen Schriftstücken lassen in der Tat den Schluss zu, dass die Antragstellerin zu 2) mehrfach im Nachhinein Einladungen und Protokolle zu Sitzungen bzw. Versammlungen angefertigt hat, die in dieser Form nie stattgefunden haben.
Auf die vom Antragsgegner zu 2) im Beisein des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten erstellten Niederschriften über die Befragungen konnte das Verwaltungsgericht seine Überzeugungsbildung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stützen, ohne damit gegen den nur für die förmliche Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 96 Abs. 1 VwGO zu verstoßen. Eidesstattliche Versicherungen, die den Beweiswert der in den Behördenakten festgehaltenen Zeugenaussagen unmittelbar in Zweifel ziehen könnten, haben die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt vorgelegt; die Unrichtigkeit der vorgelegten Protokolle über frühere Mitgliederversammlungen wird von ihrem Bevollmächtigten vielmehr indirekt eingeräumt. Soweit in der Beschwerdebegründung versucht wird, einzelne der von den befragten Personen getroffenen und durch ihre Unterschrift bestätigten Feststellungen als in sich widersprüchlich, unschlüssig, irrelevant, widerlegt oder für die Antragsteller günstig darzustellen, beruht dies auf einer höchst einseitigen, den Kontext der jeweiligen Aussage missachtenden Deutung, der nicht gefolgt werden kann. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die in der Verfahrensakte der Antragsgegnerin zu 1) dokumentierten Aussagen insgesamt als unglaubhaft oder gar widerlegt anzusehen seien, nur weil ein – vom Verwaltungsgericht nicht als entscheidungserheblich angesehenes – Gedächtnisprotokoll des Bevollmächtigten der Antragsgegner von der betreffenden Zeugin im Nachhinein im Wege einer eidesstattlichen Versicherung für teilweise unrichtig erklärt worden ist.
Nach bisherigem Erkenntnisstand ist somit davon auszugehen, dass die Antragsteller im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf (Weiter-)Gewährung öffentlicher Zuschüsse bewusst Dokumente mit unrichtigem bzw. manipuliertem Inhalt vorgelegt haben. Die darauf bezogene (angebliche) Äußerung des Antragsgegners zu 2) enthielt danach in jedem Fall einen zutreffenden Tatsachenkern, so dass das daran anknüpfende negative Werturteil nicht als unverhältnismäßige Herabwürdigung angesehen werden kann. Der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, ein inhaltlich unzutreffendes und jederzeit nachzubesserndes Protokoll stelle noch keinen Betrug und damit kein „Vergehen“ dar, liegt neben der Sache. Hängt die einem Verein gewährte finanzielle Förderung von der Existenz eines durch regelmäßige Mitgliederversammlungen geprägten Vereinslebens ab, so kann das aktive Vortäuschen entsprechender Veranstaltungen auch unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung durchaus als ein – aus Sicht der fördernden Stelle – sehr schwerwiegendes Vergehen gewertet werden.
Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand der Antragsteller, es verletze das Sachlichkeitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn ein vorläufiges Ermittlungsergebnis als Tatsache dargestellt und Dritten gegenüber bekanntgegeben werde. Dabei wird übersehen, dass angesichts des zum Zeitpunkt der fraglichen Informationsveranstaltung schon seit Monaten schwelenden, einem größeren Personenkreis bekannten Konflikts zwischen den Beteiligten, der zu den Befragungen von Trainern und Mitgliedern des Antragstellers zu 1) geführt hatte, in der lokalen Öffentlichkeit ein dringendes Aufklärungs- und Informationsinteresse bestand, so dass sich der Antragsgegner zu 2) als erster Bürgermeister zum Stand der Dinge jedenfalls gegenüber den betroffenen Vereinsmitgliedern äußern durfte. Legt man die von den Antragstellern vorgelegte eidesstattliche Versicherung zugrunde, hat er dabei die für amtliche Äußerungen geltenden Grenzen eingehalten. Mit seiner Eingangsbemerkung, es gebe ein Verfahren der Gemeinde, das so gut wie abgeschlossen sei, hat er deutlich zu erkennen gegeben, dass die nachfolgenden Bemerkungen und Bewertungen lediglich das bisherige (und damit vorläufige) Ermittlungsergebnis aus Sicht der Gemeindeverwaltung darstellten. Seine Äußerung, es handle sich (bei den in dem behördlichen Verfahren behandelten Vorgängen) um ein als „sehr schwer“ einzustufendes Vergehen, zielte nicht auf eine strafrechtliche Bewertung, sondern stand ersichtlich im Zusammenhang mit der Ankündigung, die Antragsgegnerin zu 1) werde vom Antragsteller zu 1) einen hohen fünfstelligen Betrag zurückfordern, da die Zuschüsse zu Unrecht gewährt worden seien. Auch diese Bemerkungen waren zum damaligen Zeitpunkt inhaltlich zutreffend und stellten unter den gegebenen Umständen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller dar. Da der Entschluss zum Erlass eines solchen Rückforderungsbescheids aufgrund der im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse jedenfalls für den Antragsgegner zu 2) bereits feststand, konnte er diese Absicht, die spätestens in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen publik geworden wäre, auch schon vorab gegenüber einem Kreis von besonders Interessierten kundtun. Da er hierbei laut eidesstattlicher Versicherung nur allgemein von einem zur Rückforderung von Fördermitteln führenden Vergehen des Antragstellers zu 1) als Verein und nicht ganz konkret von einer Vorlage gefälschter Protokolle durch die Antragstellerin zu 2) gesprochen hat, kann ihm insoweit kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorgehalten werden.
(3) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Unterlassung der in ihrem Antrag unter Nr. 1 Buchst. a Unterziffer 2 bezeichneten Äußerungen. Soweit dieser Teil ihres Rechtsschutzbegehrens im Beschwerdeverfahren um zusätzliche Punkte ergänzt worden ist, nämlich um den erstmals genannten Betrag von 80.000 Euro und um die angebliche Behauptung, die Antragstellerin zu 2) habe sehr viel Geld unterschlagen, fehlt es bereits im Ansatz an einer schlüssigen Darlegung und Glaubhaftmachung entsprechender Aussagen des Antragsgegners zu 2). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen, wonach zum damaligen Zeitpunkt bereits feststand, dass die Antragsgegnerin zu 1) die in den Jahren 2003 bis 2018 gewährten Zuschüsse vom Antragsteller zu 1) zurückfordern würde; dies ist kurz darauf mit Bescheid vom 20. August 2019 hinsichtlich eines Betrags von 28.938 Euro geschehen.
Dass der Antragsgegner zu 2) die lokale Öffentlichkeit über die von ihm insoweit vorgenommene Bewertung und das danach beabsichtigte gemeindliche Vorgehen in sachlicher Form unterrichtet hat, stellte eine zulässige Form der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit dar. Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht weder eine Verpflichtung, solche auch im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Angelegenheiten generell geheim zu halten, noch müssen sich die Gemeindeorgane dazu jeder rechtlichen Einschätzung enthalten. Entsprechende Äußerungen bleiben auch dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Rechtsstandpunkt der Gemeinde in einem späteren Gerichtsverfahren nicht durchsetzt. Dementsprechend bedurfte es in dem auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Eilverfahren auch keiner (summarischen) rechtlichen Überprüfung des vom Antragsgegner zu 2) angekündigten und später tatsachlich ergangenen Rückforderungsbescheids.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der durch eidesstattliche Versicherung gestützten Behauptung, es sei in Bezug auf die Rückforderung von einem „hohen fünfstelligen Betrag“ die Rede gewesen, kein Unterlassungsanspruch ergibt. Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die angebliche mündliche Äußerung des Antragsgegners zu 2) bei entsprechender Betonung durchaus dem später geforderten Betrag von 28.938 Euro entsprochen hätte, wenn damit ein „hoher, (nämlich) fünfstelliger Betrag“ gemeint gewesen wäre. Dass nach dem Verständnis der damaligen Erklärungsempfänger nur eine gegenteilige Auslegung möglich wäre, wie die Beschwerdebegründung darzulegen versucht, kann nicht angenommen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung in Form von fünf Punkten aufgelisteten angeblichen Aussagen des Antragsgegners zu 2) beim Elternabend am 24. Juli 2019 erklärtermaßen nicht um eine wortlautgetreue Wiedergabe handelt, sondern lediglich um Aussagen, die „von mehreren Mitgliedseltern zusammengefasst“ wurden. Welche Formulierungen der Antragsgegner zu 2) auf die entsprechenden Fragen im Einzelnen gewählt hat und wie seine Äußerungen in dem jeweiligen Kontext zu verstehen waren, lässt sich bei dieser Verfahrensweise nicht mehr eindeutig rekonstruieren. Ob in der damaligen Veranstaltung oder auch bei anderer Gelegenheit bzw. in einem früheren Verfahrensstadium jemals von 80.000 Euro Rückforderungssumme die Rede war, kann dabei dahinstehen, da insoweit nicht einmal der Versuch einer Glaubhaftmachung unternommen worden ist. Im Übrigen bestünde diesbezüglich auch keine Wiederholungsgefahr, nachdem die Antragsgegnerin zu 1) mittlerweile den Rückforderungsbetrag exakt beziffert und durch Bescheid festgesetzt hat, so dass nicht ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass sie sich künftig einer weitergehenden Forderung berühmen könnte.
(4) Ein Unterlassungsanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen auch nicht bezüglich der im Antrag unter Nr. 1 Buchst. a Unterziffer 3 genannten angeblichen Aussage, ein Training des Antragstellers zu 1) könne nicht mehr gestattet werden, da dies gegenüber den Steuerzahlern nicht verantwortbar sei. Diese aus dem festgestellten Fehlverhalten folgende Konsequenz durfte der Antragsgegner zu 2) in Anbetracht des damaligen Erkenntnisstands in Wahrnehmung seines kommunalpolitischen Mandats sowie seiner amtlichen Funktion als Leiter der Gemeindeverwaltung ziehen und dem davon unmittelbar betroffenen Personenkreis auch bekanntgeben bzw. ankündigen. Eine unzutreffende Tatsachenbehauptung war damit entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht verbunden. Hinsichtlich der diesem Teil des Unterlassungsantrags nachträglich hinzugefügten weiteren angeblichen Äußerungen fehlt es wiederum an der erforderlichen Glaubhaftmachung.
(5) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch das im Antrag unter Nr. 1 Buchst. b formulierte Unterlassungsbegehren im Hinblick auf eine unbefugte Offenlegung vertraulicher bzw. personenbezogene Daten der Antragsteller gegenüber Dritten abgelehnt. Diesbezüglich fehlt es zumindest an der Glaubhaftmachung einer konkreten Wiederholungsgefahr, so dass offenbleiben kann, ob der Antragsgegner zu 2) in der damaligen Situation überhaupt rechtswidrig gehandelt hat. Der in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen erwähnte Besuch bei den Eheleuten R., bei dem der Antragsgegner zu 2) die Kontoauszüge mit dem daraus angeblich ersichtlichen Monatsgehalt der Antragstellerin zu 3) vorgezeigt haben soll, stand ersichtlich im Zusammenhang mit den damaligen Bemühungen der Antragsgegner um eine Aufklärung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu 1) und möglicher Verflechtungen mit dem örtlichen Kinderzentrum. Nachdem diese Amtsermittlung mittlerweile abgeschlossen ist und die Antragsgegnerin zu 1) einen auf die gewonnenen Erkenntnisse gestützten Rückforderungsbescheid erlassen hat, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund sie künftig etwaige ihr bekanntgewordene Daten der Antragsteller gegenüber Dritten offenbaren könnte. Für eine entsprechende Feststellungs- oder vorbeugende Unterlassungsklage würde es daher an der erforderlichen konkreten Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr fehlen. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nichts anderes gelten.
(6) Da den Antragstellern aus den oben genannten Gründen kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angeblichen Äußerungen zusteht, können sie auch nicht gemäß der Nr. 2 ihres Eilantrags einen entsprechenden Widerruf verlangen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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