Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes

Aktenzeichen  B 9 K 17.32494

Datum:
18.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15184
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 108 Abs. 1, § 173
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. An der Glaubhaftmachung des Verfolgungsschicksals fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Innerhalb der Russischen Föderation besteht eine interne Fluchtalternative. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei einer Gefahr für Leib und Leben durch nichtstaatliche Dritte kann auf die Hilfe durch die zuständigen Behörden in der Russichen Föderation verwiesen werden. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Kläger zu 2 bis 4 sowie die Bevollmächtigte der Kläger an der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2019 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Insbesondere lagen die Voraussetzungen für die von der Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2019, bei Gericht eingegangen am selben Tage, beantragten Terminsverlegung nicht vor:
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und der Intention des Gesetzgebers, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 25.9.2013 – 1 B 8.13 – juris; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 102 VwGO, Rn. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, §§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 138 Nr. 3 VwGO schließt dabei auch das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 – 6 B 32/09 – juris; BayVGH; B.v. 18.6.2018 – 11 ZB 17.31696 – juris). Das dem Gericht durch § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumte Ermessen verdichtet sich regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts zur Terminsänderung aufgrund des Vorliegens eines erheblichen Grundes, wenn die kurzfristige, überraschende Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BayVGH; B.v. 18.6.2018 – 11 ZB 17.31696 – juris m.w.N.).
Es obliegt jedoch dem verhinderten Beteiligten, die entsprechenden Hinderungsgründe derart schlüssig und substantiiert darzulegen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (stRspr BVerwG, B.v. 29.4.2004 – 1 B 203.03 – juris; B.v. 22.5.2001 – 8 B 69.01 – juris; B.v. 20.6.2000 – 5 B 27.00 – juris; B.v. 26.4.1999 – 5 B 49.99 – juris; BFH, B.v. 27.1.2010 – VIII B 221/09 – juris; OVG SA, B.v. 31.1.2017 -2 L 34/16 – juris). Hieran dürfen zwar keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Im Falle eines – wie vorliegend – erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrages können aber besondere Anforderungen an das vorzulegende ärztliche Attest gestellt werden. Aufgrund der bestehenden Missbrauchsgefahr bei einer aufgrund einer Erkrankung beantragten Terminsverlegung, muss sich aus dem beigebrachten Attest eindeutig eine die Sitzungsteilnahme ausschließende Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung ergeben, dass das Gericht selbst eine Beurteilung vornehmen kann, ob die Krankheit aufgrund ihrer Schwere ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2007 – 5 B 10.07; BayVGH; B.v. 18.6.2018 – 11 ZB 17.31696 m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 12 ZB 17.1072 – alle juris).
Die Bevollmächtigte der Kläger legte einen Behandlungsbericht der Notfallambulanz der Kliniken … vom 17. April 2019 vor. Unter „Körperlicher Befund“ wird darin ausgeführt: „34 jährige Patientin; Pat links hinkendes Gangbild, Fußabrollen und Belastung schmerzbedingt eingeschränkt, Schwellung über dem Außenknöchel, keine Rötung, Hämatomverfärbung, keine offene Wunde erkennbar, Druckempfindlich. Supination und Pronation schmerzhaft, geringer DS über der Syndesmose anterior, kein DS über Mittelfuß oder prox. US. Keine Talusschublade erkennbar. Distale pDMS intakt.“ Als Diagnose wurde eine „Distorsion des oberen Sprunggelenks S93.40 links“ gestellt. Die Bevollmächtigte erhielt ausweislich des Behandlungsberichtes als Therapie U+B (Anm.: wohl gemeint: Untersuchung und Befund), einen Voltarensalbenverband, Ibuprofen und Novaminsulfon. Ferner wird der Patientin folgendes empfohlen: „Hochlagerung, Kühlung, Frühfunktionelle Nachbehandlung. Ausreichende Analgesie bei Bedarf. Bei Beschwerdepersistenz unfallchirurgische Vorstellung, ggf. weitere Bildgebung“.
Nach Ansicht der Kammer lässt sich aus der attestierten Distorsion des linken Sprunggelenks ein Ausschluss der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit der Bevollmächtigten nicht entnehmen. Eine Verstauchung des Sprunggelenks ist in den unterschiedlichsten Ausprägungen denkbar. Dass die Bevollmächtigte vorliegend aufgrund dieser Diagnose und trotz entsprechender Behandlung in der Notfallambulanz verhindert wäre, an der mündlichen Verhandlung am darauffolgenden Tag teilzunehmen, legt der Bericht der … Klinik nicht dar. Im Rahmen des körperlichen Befundes wird vielmehr lediglich angegeben, dass Fußabrollen und Belastung schmerzbedingt eingeschränkt seien. Überdies wird der Bevollmächtigten im Behandlungsbericht auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sodass von einer Verhandlungsunfähigkeit erst recht nicht ausgegangen werden konnte.
Ferner war es seitens der Kammer nicht erforderlich, über den Verlegungsantrag noch vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zu entscheiden bzw. einen entsprechenden Hinweis zur Substantiierung zu geben. Das Gericht ist in einem derart gelagerten Fall weder verpflichtet, den Betroffenen auf die einschlägige Rechtslage hinzuweisen, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 12 ZB 17.1072 – juris m.w.N.). Da der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben wurde, mussten die Beteiligten davon ausgehen, dass er stattfindet (vgl. BSG, B. v. 8.5.2015 – B 13 R 5/15 B – juris Rn. 13).
II.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 29. Juni 2017*ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden.
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (§ 3c Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht schließt sich zunächst den zutreffenden Gründen im angefochtenen Bescheid der Beklagten an und sieht daher insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist zum gerichtlichen Verfahren der Kläger Folgendes auszuführen:
Selbst unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine Verfolgung anknüpfend an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG abschließend aufgezählten Verfolgungsgründe ist – selbst wenn das Vorbringen des Klägers zu 1 als wahr unterstellt würde – nicht im Ansatz erkennbar. Der Kläger zu 1 trug vor, Tschetschenien verlassen zu haben, weil er aufgrund einer strafrechtlichen Anzeige unter Druck gesetzt worden sei. Eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann daraus aber nicht abgeleitet werden.
2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. Es fehlt schon offensichtlich an den inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz wird verwiesen.
3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Ein Ausländer ist danach subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nicht nur vom Staat drohen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist, weil er dort Zugang zu Schutz vor einem solchen ernsthaften Schaden i.S.d. § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gilt Folgendes:
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (EU-Qualifikations-RL) ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Dies privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Damit wird für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür begründet, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger eine an den Merkmalen des § 4 AsylG ausgerichtete Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht schließt sich zunächst den zutreffenden Gründen im angefochtenen Bescheid der Beklagten an und sieht daher insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist zum gerichtlichen Verfahren der Kläger Folgendes auszuführen:
Der Kläger zu 1 hat vor dem Bundesamt lediglich eine fragmentarische Rahmengeschichte geschildert, die nicht den Eindruck erweckt, als dass es sich dabei um tatsächliche Erlebnisse handeln würde. Auf Grundlage der Angaben des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass die Kläger eine Fluchtgeschichte referiert haben, die sie so jedenfalls nicht selbst erlebt haben, sondern die sie sich zurechtgelegt haben, um ihre Chancen im Asylverfahren zu verbessern. Der Kläger zu 1 hat auf die erkennende Kammer beim Vortrag seiner Fluchtgründe nicht den Eindruck gemacht, als dass seine Schilderungen über die Entführung und Bedrohung erlebnisbasiert gewesen sind. Der Vortrag ist vielmehr an maßgeblichen Stellen vage und steht teilweise im Widerspruch zu den klägerischen Äußerungen beim Bundesamt. Zudem steht den Klägern die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes zur Verfügung.
a) Bereits das Kernstück der Verfolgungsgeschichte des Klägers zu 1 – die Entführung nach … – ist nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1 führte bei seiner Anhörung beim Bundesamt aus, von ungefähr zehn Männern entführt und nach … gebracht worden zu sein. Dort sei von ihm verlangt worden, die Anzeige zurückzunehmen, sonst werde er große Probleme bekommen. Er habe das nicht tun können, da er nicht allein gearbeitet habe. Er habe auch Arbeiter gehabt, die mit ihm gearbeitet hätten. Er sei Teamleiter gewesen. Als er nicht aufgegeben habe, sei er sehr stark geschlagen worden, bis er sein Bewusstsein verloren habe (vgl. S. 4 des Anhörungsprotokolls). Im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte er auf Nachfrage, wie das Gespräch mit den Männern verlaufen sei, er habe gesagt, dass er es sich überlegen werde mit der Rücknahme der Anzeige. Nach jeder seiner Fragen sei er von den Männern geschlagen, beleidigt und beschimpft worden. Er sei auch mit Strom gefoltert worden, daher sei auch seine Nase schief. Dann sei er bewusstlos geworden (vgl. S. 5 des Anhörungsprotokolls).
In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1 in diesem Zusammenhang hingegen an, dass er den Männern gesagt habe, dass er die Anzeige zurücknehme. Das habe er aber nicht vorgehabt. Er sei bei seiner Entführung auf die Nase geschlagen und mit Stromschlägen traktiert worden. Seine Folter sei aber nicht so schlimm gewesen – er habe von anderen gehört, dass mit ihnen viel brutaler umgangen worden sei (vgl. S. 3 der Niederschrift). Von einer Bewusstlosigkeit erwähnt der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung nichts.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung müssten sich derart gravierende Ereignisse, wie sie der Kläger zu 1 behauptet erlebt zu haben, fest in das Gedächtnis einprägen. Es macht nach Ansicht der Kammer einen großen Unterschied, ob die Misshandlungen durch die Entführer so gravierend waren, dass der Kläger zu 1 davon bewusstlos wurde, oder ob die Folter „nicht so brutal“ gewesen ist. Dies gilt auch für die Tatsache, ob der Kläger zu 1 sich – wie beim Bundesamt angegeben – vor den Männern weigerte, die Anzeige zurückzunehmen, oder ihnen gegenüber zumindest vorgab, ihrem Anliegen nachzukommen. Hierbei handelt es sich auch nicht um unwesentliche Details, vielmehr wäre insoweit zu erwarten, dass diese Tatsachen dem Kläger zu 1 – hätte er die Entführung tatsächlich erlebt – auch heute noch präsent wären.
b) Dies gilt auch für die Darstellung des Klägers zu 1 hinsichtlich der Behandlung seiner Verletzungen nach der Entführung. In seiner Anhörung beim Bundesamt sprach er davon, dass ihn ein Nachbar namens … ärztlich behandelt habe (vgl. S. 6 des Anhörungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Kläger zu 1 jedoch, dass die ärztliche Behandlung durch eine pensionierte Ärztin aus der Nachbarschaft ausgeführt wurde.
c) Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind ferner die Angaben des Klägers zu 1 hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nach der Entführung. Bei seiner Bundesamtsanhörung sprach der Kläger zu 1 davon, ca. vier bis fünf Monate nach der Entführung nach … gegangen zu sein und dort fünf bis sechs Monate verbracht zu haben (vgl. S. 4 und 6 des Anhörungsprotokolls).
Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge habe er nach der Entführung noch ein paar Wochen bei einem Freund verbracht und sei dann nach … gegangen. Dort habe er sich einmal zwei Monate lang und einmal einen Monat aufgehalten. Dazwischen sei er in Tschetschenien gewesen. Man habe nicht offiziell nach ihm gesucht, daher habe er hin- und herreisen können.
Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen glaubhaftem und unglaubhaftem Vortrag ist hier angesichts der Vielzahl an Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht mehr möglich (Verlassen der Heimat, Dauer des Aufenthalts in Rostow, zwischenzeitliche Aufenthalte in Tschetschenien). Das Vorbringen des Klägers zu 1 ist vielmehr insgesamt als unglaubhaft zu bewerten. Es stellt im Übrigen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass der Sachvortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung als unglaubhaft bewertet wird, ohne dass die Kläger durch das Gericht in der Verhandlung darauf hingewiesen oder ihm die angeführten Widersprüche vorgehalten worden wären. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet auch in der Ausprägung durch § 86 Abs. 3 VwGO keine generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Das folgt schon daraus, dass in aller Regel die Beweiswürdigung, dass daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten bleiben und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entziehen. Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der nach § 15, § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Das Gericht ist damit im Grundsatz nicht gehalten, den Asylbewerber vorab auf mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen (BayVGH, B.v. 20.10.2016 – 21 ZB 16.30493 – unter Verweis auf BVerwG, B.v. 10.5.2002 – 1 B 392.01 – NVwZ 2002, 1381; B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris).
d) Überdies gab der Kläger zu 1 selbst an, dass er sich nach der Entführung noch diverse Male und für längere Zeiträume in Tschetschenien aufgehalten habe, ohne dass ihm dabei etwas passiert sei. Vielmehr habe es nur einen einzigen Anruf während seiner Zeit in … gegeben, in welchem ihm nochmals gedroht worden sei, die Anzeige zurückzunehmen. Danach sei nichts weiter geschehen, obwohl er die Anzeige nie zurückgezogen habe. Auch während seiner Zeit in … sei nichts mehr vorgefallen. Seine Mutter habe ihm dann gesagt, er solle sich einen sicheren Ort suchen, weshalb er Tschetschenien verlassen habe. Legt man zugrunde, dass dem Kläger zu 1 vor seiner Ausreise über ein Jahr persönlich nichts (mehr) passiert ist, so fehlt es auch an dem erforderlichen sachlich-zeitlichen Zusammenhang der geltend gemachten früheren Verfolgungshandlungen mit der späteren Ausreise. Hierfür spricht auch, dass der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung seine Ausführungen mit den Worten „ich hatte eigentlich keinen richtigen Grund, mein Heimatland zu verlassen“ begann.
e) Für die Kläger zu 2 bis 4 wurden keine eigenständigen Fluchtgründe geltend gemacht.
f) Selbst wenn die Schilderungen des Klägers zu 1 als wahr unterstellt werden, könnten die Kläger weiteren Übergriffen durch die kriminellen Männer auch jedenfalls dadurch unschwer entgehen, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Teil der Russischen Föderation nehmen, wo sie internen Schutz im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG finden können. Subsidiärer Schutz wird dem Ausländer nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Für politisch unverdächtige und erwerbsfähige tschetschenische Volkszugehörige wie die Kläger besteht in anderen Teilen der Russischen Föderation – jedenfalls außerhalb von Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Dagestan, Nord-Ossetien, Krasnodar und Stawropol – regelmäßig eine inländische Fluchtalternative, in denen sie vor Verfolgung sicher sind und ihr Existenzminimum gesichert ist (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: VGH BW, U.v. 15.2.2012 – A 3 S 1876/09 – juris; BayVGH München, U.v. 31.8.2007, 11 B 02.31724 – juris; U.v. 19.6.2006 – 11 B 02.31598 – juris; U.v. 17.4.2012 – 11 B 11.30469 – juris; NdsOVG, B.v. 16.1.2007 – 13 LA 67/06 – juris; VGH BW, U.v. 25.10.2006 – A 3 S 46/06 – juris; OVG Saarl, B.v. 12.7.2006 – 3 Q 101/06 – juris; B.v. 29.6.2006 – 3 Q 2/06 – juris; U.v. 23.6.2005 – 2 R 11/03 – juris; OVG SH, U.v. 11.8.2006 – 1 LB 125/05 – juris; U.v. 3.11.2005 – 1 LB 211/01 – juris; OVG NW, U.v. 12.7.2005 – 11 A 2307/03.A – juris; ThürOVG, U.v. 16.12.2004 – 3 KO 1003/04 – juris; HessVGH, U.v. 21.2.2008 – 3 UE 191/07.A – juris, der sogar eine „hinreichende Sicherheit“ in Tschetschenien bejaht).
aa) Den Klägern ist es möglich, sich in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens niederzulassen.
Art. 27 der russischen Verfassung von 1993 garantiert die Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht ist allerdings begrenzt durch regionale und lokale Bestimmungen. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21.5.2018, S. 22).
Dabei wird es den Betroffenen zwar nicht leicht gemacht; in der Regel wird es ihnen administrativ erschwert, insbesondere einen legalen Aufenthalt und diesen wiederum insbesondere an bestimmten Orten zu nehmen. Dies ist im Endeffekt jedoch nicht unmöglich, mag es auch nicht immer am bevorzugten Ort oder stets auf Anhieb möglich sein. In diesem Zusammenhang ist auf die Verhältnisse in der Russischen Föderation insgesamt abzustellen, insbesondere ohne die Verhältnisse in den russischen Großstädten, wie etwa Moskau und St. Petersburg, zu verallgemeinern, weil dort u.a. wegen der angespannten Wohnraumsituation ein besonderer Zuwanderungsdruck für die hinsichtlich der restlichen Russischen Föderation (mit Ausnahme Tschetscheniens) nicht repräsentativen Verhältnisse ursächlich ist, wovon im Übrigen nicht nur Tschetschenen betroffen sind. Bei hinreichendem Bemühen können russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine Registrierung erreichen. Sollten die amtlichen Stellen entgegen der Rechtslage eine Registrierung verweigern, können sich Tschetschenen hiergegen mit sehr guten Erfolgsaussichten selbst in Moskau zur Wehr setzen. Darüber hinaus lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass die Registrierungsschwierigkeiten „flächendeckend“ in der Russischen Föderation bestehen. Es gibt Regionen, in denen keine örtlichen Vorschriften zur Registrierung erlassen worden sind oder diese nicht restriktiv angewandt werden, in denen also eine Registrierung leichter möglich ist (vgl. – insbesondere auch zum Registrierungsverfahren – VG Berlin, U.v. 12.3.2008 – 38 X 33.08 – juris Rn. 74 ff.).
bb) Bei einer Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation als Tschetschenien hätten die Kläger auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens zu befürchten. Keiner der Kläger hat sich (in besonderer Weise) politisch engagiert, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie außerhalb Tschetscheniens im Vergleich zu anderen Tschetschenen besonders auffallen würden. Es war dem Kläger zu 1 auch bereits möglich, für mehrere Monate in anderen Teilen der Russischen Föderation zu leben, ohne dass er dort behelligt worden wäre.
Zwar mag der Kontrolldruck gegenüber „kaukasisch aussehenden“ Personen aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erheblich sein. In diesem Zusammenhang erfolgende Personenkontrollen und häufig ohne Durchsuchungsbefehle stattfindende Hausdurchsuchungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21.5.2018, S. 22) weisen jedoch trotz ihres teilweise durchaus diskriminierenden Charakters nicht eine derartige Intensität auf, dass ein Aufenthalt außerhalb des Kaukasus generell als unzumutbar eingestuft werden müsste (ebenso VG Berlin, U.v. 24.3.2015 – VG 33 K 229.13 A – juris Rn. 21). In der Russischen Föderation leben über einhundert anerkannte Nationalitäten sehr unterschiedlicher Größe, die gegenüber der russischen Bevölkerung in den meisten Gebieten in der Minderheit sind. Eine nach ethnischer oder sprachlicher Zugehörigkeit diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21.5.2018, S. 15 f.). Was die Gefahr fremdenfeindlicher und rassistischer Übergriffe aus Teilen der Bevölkerung anbelangt, so sind solche zwar ebenfalls nicht zu leugnen (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21.5.2018, S. 7). Blutige Zusammenstöße der Ethnien hat es anders als im Kaukasus selbst in anderen Regionen der Russischen Föderation dagegen nicht gegeben. Es ist zwar zutreffend, dass es insbesondere bei den Antiterroroperationen aus Anlass der Bombenattentate in russischen Großstädten im Jahre 1999 und 2000, für die tschetschenische Kräfte verantwortlich gemacht wurden, zu Kontrollen und Festnahmen insbesondere von Kaukasiern gekommen ist. Dieses – in vielen Fällen aus rechtsstaatlicher Sicht zwar überzogene – Vorgehen hat aber nach Ansicht des Gerichts zum einen einen einsehbaren sicherheitspolitischen Anlass und richtet sich auch nicht in erster Linie gegen Kaukasier, sondern gegen Verdächtige, welche zwar vor allem in den Reihen der Kaukasier vermutet werden, wofür es aber auch sachliche, ermittlungstechnische Anhaltspunkte gab und gibt. Zum anderen ist dieses teilweise überzogene, rechtsstaatlichen Anforderungen und der Achtung der Menschenwürde nicht gerecht werdende Vorgehen in der Praxis jedoch auch weitgehend durch ein allgemein nicht ausgeprägtes oder gar verinnerlichtes rechtsstaatliches Selbstverständnis vieler Amtswalter bzw. eine insoweit fehlende Tradition der Sicherheitsbehörden bedingt, welches bei vergleichbarem Anlass in etwa gleichem Ausmaß auch andere Volkszugehörige treffen würde. Auch wenn der Krieg in Tschetschenien bzw. generell im Kaukasus von offizieller Seite als Vorgehen gegen „Terroristen“ bezeichnet wird und zunehmend die Kennzeichen eines Guerillakrieges annimmt, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr jeder tschetschenische und umso mehr jeder Kaukasier allein wegen seiner Volkszugehörigkeit außerhalb des Kaukasus derart intensiv verfolgt wird, dass er in eine ausweglose Lage geriete (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.2.2006 – AN 10 K 06.30008). Angesichts der im Verhältnis zur kaukasischen Bevölkerung in der Russischen Föderation (allein in Moskau sollen über 200.000 Tschetschenen leben, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21.5.2018, S. 14) geringen Opferzahlen kann nicht angenommen werden, dass Kaukasier außerhalb ihrer Heimatregionen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Opfer gewalttätiger Übergriffe werden (vgl. VGH BW, U.v. 15.2.2012 – A 3 S 1876/09 – juris Rn 55; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Russische Föderation vom 7.5.2018, S. 93 f.). Für ein „flächendeckendes“, eine reale Gefahr begründendes Vorgehen des russischen Staates gegen zehntausende von tschetschenischen Flüchtlingen und zehntausende von jeher außerhalb Tschetscheniens in der übrigen Russischen Föderation lebende Tschetschenen gibt es im Übrigen auch keinen einsehbaren Grund. Hinsichtlich des Interesses, Tschetschenien wieder unter Kontrolle zu bringen, würde den russischen Staat ein Vorgehen gegen Tschetschenen, welche nicht direkt in Tschetschenien kämpfen oder gekämpft haben und auch nicht außerhalb Tschetscheniens Anschläge verüben oder sich sonst besonders für die tschetschenische Sache engagieren, diesem Ziel nicht näher bringen, sondern die Russische Föderation sähe sich dann einem nochmals verstärkten internationalen Druck ausgesetzt und zudem der Erhöhung des Risikos, dass die Auseinandersetzung noch intensiver und großflächiger in die Russische Föderation getragen würde (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.9.2007 – AN 10 K 07.30008 – juris).
Soweit von Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens (und der oben genannten weiteren Regionen) durch die Verweigerung von Registrierungen, polizeiliche Übergriffe, ungerechtfertigte strafrechtliche Anschuldigungen oder fremdenfeindliche Aggressionen auszugehen ist, handelt es sich entweder nicht um asylrelevante Übergriffe oder sie erreichen nicht, auch nicht in der Gesamtschau, eine Häufigkeit bzw. Intensität, dass sie asylrelevante Übergriffe für tschetschenische Flüchtlinge wie die Kläger als nicht ganz entfernte und damit durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen. Es ist auch nicht pauschal davon auszugehen, dass tschetschenische Flüchtlinge einer realen Gefahr tätlicher Übergriffe in Zusammenhang mit Kontroll- und Durchsuchungsmaßnahmen oder der falschen Beschuldigung eines Verbrechens mittels gefälschter Beweismittel, fremdenfeindlichen Übergriffen von Privatpersonen o.ä. ausgesetzt wären (vgl. VG Berlin, U.v. 12.3.2008 – 38 X 33.08 – juris Rn. 65 ff. m.w.N.)
cc) Die Gebiete, in denen eine inländische Fluchtalternative offen steht, sind für die Kläger auch erreichbar. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht dorthin gelangen könnten oder gar mit einer zwangsweisen Rückführung nach Tschetschenien rechnen müssten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21.5.2018, S. 22 f.). Selbst für den Fall, dass die behördliche Registrierung außerhalb Tschetscheniens verweigert werden sollte, bestünde für die Kläger keine reale Gefahr, zwangsweise nach Tschetschenien zurückkehren zu müssen; für eine Rückverbringung von russischen Staatsangehörigen aus einem Landesteil, in dem sie nicht registriert sind, in ihre Heimat besteht keine Rechtsgrundlage, und es dürfte dem russischen Staat hierfür auch an Mitteln fehlen (OVG NRW, U.v. 12.7.2005 – 11 A 2307/03.A – juris Rn. 107 f.).
dd) Ebenso wenig liegen gesicherte Erkenntnisse dafür vor, dass Personen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach einer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt wären oder allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21.5.2018, S. 22).
ee) Den Klägern ist auch im Hinblick auf die Gewährleistung des Existenzminimums eine Aufenthaltsnahme in den übrigen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zumutbar. Erforderlich hierfür ist, dass die Kläger am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls ihr Existenzminimum sichern können. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben (vgl. VGH BW, U.v. 15.2.2012 – A 3 S 1876/09 – juris). Erwerbsfähigen Personen bietet ein verfolgungssicherer Ort das wirtschaftliche Existenzminimum, wenn sie dort – was grundsätzlich zumutbar ist – durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Dazu gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2005 – 1 C 24.06 – juris). Maßgeblich ist ferner nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B.v. 31.8.2006 – 1 B 96.06 – juris).
Wie bereits ausgeführt, können sich die Kläger in Russland registrieren lassen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie legalen Arbeitsmarkt (VGH BW, U.v. 15.2.2012 – 3 S 1876/09 – juris m.w.N.).
Im Übrigen können Tschetschenen auch ohne eine legale Registrierung ein zumutbares Auskommen finden. Die vergleichsweise hohe Zahl der in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen belegt, dass es unabhängig von bürokratischen Schwierigkeiten (etwa bei Registrierung oder Ausweispapierbeschaffung), teilweisen Diskriminierungen und auch Übergriffen von Behördenangehörigen und trotz Ressentiments in der Bevölkerung möglich ist, zumindest einen faktischen Aufenthalt zu erlangen und – wenn auch auf dem landesüblichen niedrigen Niveau – dabei eine wirtschaftliche Grundlage zu finden und sei es auch nur im Bereich der – sehr weit verbreiteten – Schattenwirtschaft (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.6.2006 – Au 2 K 05.30203 – juris Rn. 19). Es ist daher davon auszugehen, dass eine Registrierung oder das Innehaben von Personalpapieren zwar durchaus hilft, das Leben in der Russischen Föderation leichter zu gestalten, jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung dafür ist, Lebensverhältnisse zu schaffen, welche – unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards in der Russischen Föderation – als zumutbar anzusehen sind (vgl. VG Berlin, U.v. 12.3.2008 – 38 X 33.08 – juris Rn. 79 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Kläger rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Die Kläger zu 1 und 2 sind im erwerbsfähigen Alter. Der Kläger zu 1 hat nach eigenen Angaben die Schule für elf Jahre besucht und abgeschlossen. Danach hat er für vier Jahre an der … studiert und im Anschluss ein Fernstudium an der … Universität in der Fachrichtung Finanzen und Kredit aufgenommen. Währenddessen hat er als Maler und anschließend bei einer Firma namens „…“ gearbeitet. Nach seiner Kündigung im Jahre 2015 arbeitete der Kläger zu 1 wieder als Maler. Er war demnach auch vor der Ausreise in der Lage, selbst für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen.
Überdies hat auch die Klägerin zu 2 die Schule für elf Jahre besucht und diese abgeschlossen. Selbst wenn die Klägerin zu 2 vor der Ausreise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und bisher keinen Beruf erlernt hat, ist es ihr zur Sicherung des Existenzminimums der Familie zumutbar, sämtliche Tätigkeiten – auch schlichte Hilfstätigkeiten – auszuüben. Zudem leben in Tschetschenien noch die Eltern sowie fünf Schwestern des Klägers zu 1, außerdem die Eltern der Klägerin zu 2 und ihrerseits fünf Schwestern und ein Bruder, sodass auch von einer Unterstützung im Rahmen des Familienverbundes auszugehen ist.
Soweit die Kläger vortragen, dass der Kläger zu 1 von Männern bedroht worden sei, besteht diese Bedrohung in der Russischen Föderation nicht landesweit. Die Behauptung, dass genau diese kriminelle Organisation landesweiten Einfluss auf sämtliche staatliche Strukturen hätten, wurde nicht substantiiert dargelegt. Erst recht ist daher auszuschließen, dass die Kläger von den Männern bei einer Niederlassung in der Russischen Föderation ausfindig gemacht werden könnten. Für die Kläger besteht daher – als politisch unverdächtige Personen – eine zumutbare interne Schutzalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG in anderen Teilen der Russischen Föderation (vgl. VG Gießen, U.v. 20.8.2018 – 9 K 4801/16.GI.A; vgl. VG Leipzig, U.v. 11.12.2017 – 6 K 2256/16.A; OVG Bremen; U.v. 10.7.2012 – 2 A 483/09.A; vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2010 – 11 B 07.30343; vgl. VG Stade, U.v. 21.7.2015 – 3 A 2633/13 – alle juris). Dies gilt vor allem, da es dem Kläger zu 1 nach seinen eigenen Angaben bereits möglich war, über ein Jahr in der Russischen Föderation zu leben, ohne dass er sich noch einmal einer Bedrohung ausgesetzt gesehen hätte.
4. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 VwGO) und die Ausführungen unter Punkt 2 Bezug genommen. Insbesondere droht den Klägerinnen zu 2 und 3 auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.
a) Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris). Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Darüber hinaus kann sich – trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung – das Abschiebungsverbot aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt jedoch nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr entspricht der Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen Ausländer“ das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten oder erheblichen Gefährdungssituation statuiert (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.11.2012 – 13a B 12.30061 – juris).
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene schwerwiegende Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes gesprochen werden, sondern nur bei außergewöhnlichen schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Dies stellt auch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG klar, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt. Insbesondere ist es gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit der der Versorgung in Deutschland vergleichbar ist (vgl. zum Ganzen auch VG Bayreuth, U.v. 25.1.2018 – B 7 K 17.31917 – juris).
b) In Anwendung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass bei den Klägerinnen zu 2 oder 3 eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich im Falle ihrer Rückkehr oder Abschiebung in die Russische Föderation alsbald wesentlich verschlechtern würde.
aa) Hinsichtlich der Klägerin zu 3 sprach der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung davon, dass diese seit ihrer Geburt behindert sei und bis zum sechsten Lebensjahr medizinische Unterstützung benötige. Diesbezüglich wurden zwei Atteste in russischer Sprache aus dem Jahr 2016, der unvollständige (Anm.: Es fehlt mindestens eine Seite) Bescheid des Zentrums für Familie und Soziales vom 12. Juli 2018 und ein ärztliches Attest der Klinik für Kinderorthopädie und Neuroorthopädie vom 19. Februar 2019 vorgelegt. Den beiden Attesten aus dem Jahr 2016 kann – unabhängig davon, dass diese nicht übersetzt vorgelegt wurden und die Gerichtssprache Deutsch ist – keine Aussagekraft hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes der Klägerin zu 3 zugesprochen werden, da sie bereits vor über drei Jahren ausgestellt wurden.
Aus dem vorgelegten Teil des Bescheids des Zentrum für Familie und Soziales vom 12. Juli 2018 ergibt sich ein Grad der Behinderung der Klägerin zu 3 von 50 wegen einer Psychomotorischen Entwicklungsstörung (Klippel Trenaunay Syndrom), einer Beinverkürzung beidseits und einer Wirbelsäulenverformung. Allerdings lässt sich daraus auch entnehmen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen „G, aG, B und H“ sowie „BI, RF, 1. Kl., GI, und TBI“ nach Art und Ausmaß der Behinderung nicht zugesprochen wurden. Begründet wird die Ablehnung des Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) damit, dass die Klägerin zu 3 zwar an einer Gehbehinderung leide, diese jedoch nicht erheblich im Sinne des Gesetzes sei, da die Wegstrecke, die von der Klägerin zu 3 noch selbstständig zurückgelegt werden könne, durch eine das Gehen betreffende Behinderung nicht im erforderlichen Ausmaß eingeschränkt sei. Der Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) sei ebenfalls abzulehnen gewesen, da die Klägerin zu 3 die hierfür nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) scheitere daran, dass eine Zuerkennung nur möglich sei, wenn dem Betreffenden auch das Merkzeichen „G“, „H“ oder „GI“ zustehe. Auch hinsichtlich des Merkzeichens „H“ erfülle die Klägerin zu 3 die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht.
Zusammenfassend lässt sich aus dem vorgelegten, unvollständigen Bescheid dementsprechend auch keine schwere Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entnehmen. Die Klägerin zu 3 leidet an einer Behinderung, diese erreicht aber nicht die erforderliche Schwelle einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib oder Leben.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Attests vom 19. Februar 2019. Dieses erfüllt zum einen bereits nicht die gesetzlichen Anforderungen an ärztliche Atteste des § 60a Abs. 2c AufenthG (BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris; B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris; VG Bayreuth, B.v. 8.8.2018 – B 7 S 18.31388 – juris). Nach dieser Vorschrift wird zunächst vermutet, dass einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tataschenerhebung, die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Im vorgelegten Attest wird die Diagnose lediglich genannt. Angaben zur Exploration, dem Schweregrad der Erkrankung oder einer erforderlichen Medikation fehlen vollständig.
Zum anderen lässt sich aber auch aus diesem Attest keine lebensbedrohliche Erkrankung der Klägerin zu 3, die sich bei einer Rückkehr in die Russische Föderation alsbald wesentlich verschlechtern würde, entnehmen. Vielmehr spricht das Attest ausdrücklich davon, dass Angaben zum langfristigen Verlauf der Krankheit nicht gemacht werden könnten. Die Therapie erfolge momentan über eine entsprechende Schuhzurichtung. Die Klägerin zu 3 ist daher auf entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation zu verweisen (vgl. dazu unter cc).
bb) Der Kläger zu 1 erwähnte erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass seine Frau einen kleinen Tumor in der Brust habe. Atteste, welche diese Diagnose bestätigen oder näher beleuchten würden, wurden jedoch nicht vorgelegt, sodass eine wesentliche Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Klägerin zu 2 nicht substantiiert dargelegt wurde.
cc) Seit dem 1. Januar 2011 gibt es in der Russischen Föderation ein Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Im Rahmen dieser Versicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Davon umfasst sind Notfallhilfe und ambulante sowie stationäre Behandlung (vgl. International Organization for Migration – Länderinformationsblatt Russische Föderation – Juni 2014 – S. 8.). Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und dazu die folgenden Dokumente vorlegen: Identifikationsdokument (bei Erwachsenen Reisepass oder vorläufiger Ausweis) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung ist kostenfrei (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation – Stand 7.5.2018; S. 106), für die Beiträge kommt bei der nichtarbeitenden Bevölkerung der Staat auf (vgl. Handelsblatt: Gesundheitssysteme weltweit – Russland – http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gesundheitssysteme-weltweit-russland-ueberbleibsel-aus-sowjetzeiten/19579606-6.html). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht möglich ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, in welcher die Behandlung vorgenommen werden kann, überwiesen wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation – Stand 7.5.2018; S. 111 m.w.N.).
Die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation wird zwar nicht dem Standard in Deutschland entsprechen, dennoch besteht auch für das Gericht kein ernstlicher Zweifel daran, dass hieraus für die Klägerin eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben entsteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG gewährt gerade keine Anspruch auf die bestmögliche medizinische Behandlung. Der Gesetzgeber stellte durch § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG vielmehr ausdrücklich klar, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig ist sowie dass eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch dann vorliegt, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG).
Die Klägerin zu 2 und 3 können sich folglich bei einer Rückkehr nach Russland wieder um Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung bemühen, um Zugang zur Behandlung ihrer Erkrankungen zu erhalten.
Die Behandlung ist für die Kläger außerdem finanzierbar. Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger – sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig Versicherte – für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation – Stand 7.5.2018; S. 116). Es wurde nicht dargelegt, dass es den Klägerinnen zu 2 und 3 nicht möglich sein sollte, die finanziellen Mittel für den Erwerb der Medikamente aufzubringen. Zudem kann sie auch ihr Ehemann bzw. Vater, der Kläger zu 1 – wie bisher – (finanziell) unterstützen. Ferner leben weitere Familienangehörige der Kläger, die ihnen zumindest vorübergehend zur Hilfe kommen könnten, in der Russischen Föderation.
c) Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind auch keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht demzufolge nicht.
5. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatbestimmung (Russische Föderation) im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber den Klägern entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn sie sind, wie oben ausgeführt, weder als Flüchtlinge anzuerkennen, noch steht ihnen ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Sie besitzen auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
6. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor. Sie hält sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG; Ermessensfehler, die im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO relevant wären, sind nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


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