Medizinrecht

Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz zur technischen Hilfeleistung

Aktenzeichen  M 30 K 17.2105

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17193
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFwG Art. 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 1
BayZustVerkG Art. 7a

 

Leitsatz

1 Aufwendungen eines Feuerwehreinsatzes sind nur dann nicht abrechnungsfähig im Sinne einer fehlenden Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit im Pflichtaufgabenbereich, wenn der im tatsächlichen Einsatzgeschehen erfolgte Einsatz dieser Mittel (Personal oder Fahrzeuge) wirklich vermeidbar und reduzierbar, etwa durch Abrücken eines Fahrzeugs mit Besatzung, gewesen wäre. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2 Reinigungs- und Aufräumarbeiten sind an sich nicht dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr im Rahmen technischer Hilfeleistung zuzuordnen, sondern obliegen vielmehr u.a. dem Straßenbaulastträger. Besteht für die Feuerwehr vor Ort die Möglichkeit, die Straße an die Polizei bzw. den Straßenbaulastträger zu übergeben, damit diese sich den noch erforderlichen Sicherungs-, Aufräum- und ggf. Instandsetzungsarbeiten widmen können, ist die (Pflicht-)Aufgabe der Feuerwehr beendet.  (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage bezüglich der Inanspruchnahme der Klägerin für Aufwendungen und Kosten des Feuerwehreinsatzes am 12. Februar 2016 ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2017 ist rechtmäßig. Dem Grunde nach sowie vom Umfang her ist die Inanspruchnahme der Klägerin für den Feuerwehreinsatz (noch) zutreffend, obwohl die Feuerwehr teilweise Tätigkeiten außerhalb ihres Pflichtaufgabenbereichs vornahm. Sie ist ermessensgerecht und entspricht der Billigkeit. Die Klägerin ist daher nicht in ihren Rechten verletzt und die Klage abzuweisen, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
I.
Der Bescheid der Beklagten findet in Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BayFwG in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 20. Januar 2011, zuletzt geändert am 4. Februar 2013, eine wirksame und nicht zu beanstandende Rechtsgrundlage.
1. Die Satzung der Beklagten ist beanstandungsfrei an den Vorgaben der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz vom 28. Mai 2013 (VollzBekBayFwG), insbesondere Nr. 28 i.V.m. Anlage 7 ausgerichtet. In ebenfalls nicht zu beanstandender Weise lehnt sich die gemeindliche Satzung zudem an die Handreichung des Bayerischen Gemeindetags u.a. zum Aufwendungs- und Kostenersatz für Leistungen gemeindlicher Feuerwehren aus dem Jahre 2007 an.
Die in der Handreichung des Bayerischen Gemeindetags u.a. enthaltenen konkreten Kostenpositionen wurden von der Beklagten nicht unreflektiert übernommen, sondern – wie erforderlich – bezüglich der tatsächlichen Anschaffungskosten angepasst und im Hinblick auf die durchschnittlichen jährlichen Ausrückestunden und die durchschnittliche jährliche Fahrleistung der vorliegend eingesetzten Fahrzeuge überprüft. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hinreichend vorgetragen und belegt. Dementsprechend hat auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Einwendungen diesbezüglich aus der Klageschrift nicht weiter aufrechterhalten.
2. Auch der in der kommunalen Satzung vorgesehene Anteil von (nur) 10% Eigenbeteiligung ist nicht zu beanstanden.
Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG schreibt insoweit eine Eigenbeteiligung an den Vorhaltekosten vor, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigte. Nr. 28.3 VollzBekBayFwG enthält hierzu (wenige) nähere Angaben, aber keine prozentuale Vorgabe. Die Handreichung des Bayerischen Gemeindetags u.a. aus dem Jahre 2007 weist ausdrücklich in Fußnote 1 zum Verzeichnis der Pauschalsätze darauf hin, dass der Ansatz von 10% nur beispielhaft sei und die Gemeinde selbst entscheiden müsse, wie hoch sie den Eigenbeteiligungssatz festlege. Die Frage der Angemessenheit der Eigenbeteiligung liegt dabei nicht im Ermessen der Gemeinde, sondern stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der voll gerichtlich überprüfbar ist (VG Ansbach, U.v. 12.1.2012 – AN 5 K 11.01779 – juris).
Soweit nicht nur vorliegend von der Klägervertreterin, sondern verbreitet auch von Versicherungen auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2008 – 4 B 06.1839 – zur Erforderlichkeit einer 30%igen Eigenbeteiligung Bezug genommen wird, verfängt dies nicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung eine Eigenbeteiligung von 30% gerade nicht als Untergrenze benannt, sondern als ausreichende Eigenbeteiligung (BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn 34 a.E.). Über ein erforderliches Minimum einer Eigenbeteiligung der Kommunen hat er noch nicht entschieden.
Ob eine grundsätzliche Eigenbeteiligung von (nur) 10% gemeindlicherseits ausreichend ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Wie von der Beklagten ausführlich in den Schriftsätzen vom 27. Februar 2018 und 3. April 2019 dargestellt, liegen im Zuständigkeitsbereich der gemeindlichen Feuerwehr Abschnitte auf Bundesautobahnen sowie unfallträchtige Straßen mit entsprechender Einsatzhäufigkeit. Daher ist eine Eigenbeteiligung von 10% hinreichend. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des VG Ansbach im Urteil vom 12. Januar 2012 an. Überschreitet die Anzahl technischer Hilfeleistungen über die Jahre die Anzahl der Brände als Einsatzzweck bei Weitem und müssen immer wieder Einsätze auf der Autobahn gefahren werden, hat dies die Gemeinde bei der Anschaffung und der Vorhaltung von entsprechendem Gerät zu berücksichtigen und darf dies bei der Kalkulation der Eigenbeteiligung berücksichtigen (VG Ansbach, U.v. 12.1.2012 – AN 5 K 11.01779 – juris).
3. Auch die übrigen ursprünglich klägerseits erhobenen Einwendungen gegen die Satzung der Beklagten greifen nicht durch.
Eine auf 30 Minuten pauschalierte Abrechnung der Einsatzzeit eines Feuerwehreinsatzes statt einer minutengenauen Abrechnung ist ebenso wenig zu beanstanden (so schon BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn. 35) wie eine Abrechnung aufgeteilt in ein zeitliches Moment sowie ein streckenmäßiges Moment bei Fahrzeugen. Insofern hat auch die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt, diese Einwendungen nicht weiter aufrechtzuerhalten.
II.
Auf der Grundlage der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben hat die Beklagte die Klägerin rechtmäßig für die im Bescheid dargelegten Aufwendungen in Anspruch genommen. Die im streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Aufwendungen für den Feuerwehreinsatz mit zwei Fahrzeugen (Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug und Mehrzweckfahrzeug) und siebzehn Einsatzkräften über einen Zeitraum von insgesamt vier Stunden waren letztlich notwendig und damit abrechnungsfähig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, auch wenn ein Teil der erfolgten Tätigkeiten nicht mehr zum Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr gehörten.
Es ist zwar nachvollziehbar, wenn bei derartigen Feuerwehreinsätzen zur technischen Hilfeleistung der Eindruck bei Betroffenen und Dritten entsteht, dass die ehrenamtlichen Kräfte der gemeindlichen Feuerwehren in nicht unerheblichen Umfang Aufgaben von Polizei und Straßenbaulastträger vornehmen, wie zum Beispiel verkehrsregelnde Maßnahmen, Reinigen und Abräumen von Unfallstellen etc., und sich dadurch Feuerwehreinsätze länger hinziehen als auf den ersten Blick geboten. Dadurch entfällt jedoch nicht die Erforderlichkeit des im Pflichtaufgabenbereichs tatsächlich entstandenen Aufwands – unabhängig davon, dass diese Aufwendungen ansonsten ggf. vom Straßenbaulastträger etc. statt der Feuerwehr in Rechnung gestellt werden könnten.
1. Bei dem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 12. Februar 2016 auf der …straße … zwischen … und … handelte es sich um einen Einsatz zur technischen Hilfeleistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayFwG.
Das Ausrücken der Feuerwehr nach der erfolgten Alarmierung mündete in einen tatsächlichen Einsatz, da die Aufnahme von AdBlue und das Beseitigen von Flaschen auf der Fahrbahn wegen der damit verbundenen unmittelbaren Gefahrenlage eine solche Hilfeleistung darstellten. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten hat nachvollziehbar dargelegt, dass tatsächlich entsprechend schmieriges AdBlue auf der Straße ausgelaufen war und dieses üblicherweise mittels Ölbindemittel (Ölgranulat) aufzunehmen gewesen sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um ein Gemisch an Betriebsstoffen handle. Für das schriftlicherseits angeregte Sachverständigengutachten bestand daher seitens des Gerichts keine Veranlassung. Auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dieses in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Insofern ist das Ausrücken des Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeugs (HLF) und Mehrzweckfahrzeugs (MZF) zur technischen Hilfeleistung im Pflichtaufgabenbereich nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch in Bezug auf die Personalstärke. Es entspricht der üblichen feuerwehrtaktischen Vorgehensweise, in möglichst voller Besatzung eines Fahrzeugs auszurücken. Zum einen ist regelmäßig zum Zeitpunkt des Ausrückens der Feuerwehr die Situation vor Ort noch derart ungeklärt, dass sich ex ante nicht hinreichend beurteilen lässt, welche Personalstärke im Einsatz erforderlich sein wird. Insbesondere für den Fall einer sich unmittelbar anschließenden oder mit höherer Priorität hinzukommenden Alarmierung ist es zudem durchaus angemessen, dass die Einsatzfahrzeuge soweit möglich in voller Besetzung ausrücken.
2. Soweit die Einsatzkräfte vor Ort im Abschnitt zwischen … und … verkehrsregelnd und verkehrsleitend tätig geworden sind, handelte die Feuerwehr jedoch teilweise nicht mehr im Bereich einer Pflichtaufgabe.
a) Das Absichern der Unfallstelle ist durchaus im Rahmen der pflichtgemäßen Aufgaben der Feuerwehr bei einem Feuerwehreinsatz zu verorten, vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG. Dies dient der unmittelbaren Gefahrenabwehr an der Unfallstelle und dem Schutz der eingesetzten Feuerwehrkräfte während ihres Einsatzes an der Unfallstelle.
Dabei ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, wenn die Feuerwehr aus einsatztaktischen Erwägungen heraus die Absicherung der Unfallstelle dadurch vornimmt, die Straße nicht erst unmittelbar an der Unfallstelle mit entsprechender Vorankündigung zu sperren, sondern dies örtlich an vorgelagerte Abzweigungen, Kreuzungen o. ä. mit dem Ergebnis einer Vollsperrung eines Straßenabschnitts verlegt. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.
Nach den Angaben des 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung erfolgte keine Vollsperre der …straße zwischen … und …, sondern wurde der Verkehr in … und in … jeweils abgestoppt, dann jeweils 200 Meter vor der Unfallstelle erneut abgebremst mit einem weiteren Posten und sodann einem Vorbeilenken an der Unfallstelle. Hierfür seien zehn Einsatzkräfte benötigt worden. Dies geht über das bloße Absichern einer Unfallstelle im Pflichtaufgabenbereich hinaus und hat vielmehr bereits verkehrsregelnden Charakter.
Für das Gericht stellt sich die Verkehrssituation nach den Angaben dieses Zeugen so dar, dass es durchaus möglich gewesen wäre, die Unfallstelle hinreichend mit geringerem Personaleinsatz zu sichern, nachdem der Verkehr auch über den vor Ort befindlichen Parkplatz hätte geleitet werden können. Der Einsatz von Feuerwehrkräften sowohl in … als auch in … und sodann vorgelagert jeweils 200m vor der Unfallstelle und an der Unfallstelle hätte somit an sich reduziert werden können, soweit es um die reine Absicherung der Unfallstelle ging.
b) Soweit die eingesetzten Feuerwehrkräfte einer verkehrsregelnden Tätigkeit statt bloßer Absicherung der Unfallstelle nachgegangen sind, stellt dies keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr dar und wäre insofern nach Art. 28 BayFwG an sich nicht abrechnungsfähig.
Es kann dahinstehen, dass aufgrund der Regelung in Art. 7a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28. Juni 1990 in seiner Fassung vom 24. Juli 1996 (ZustGVerk) auch die Feuerwehren zu verkehrsregelnden Tätigkeiten vor dem Hintergrund der Aufgabenzuweisung zu den Straßenbaulastträgern und der Polizei in § 44 StVO berechtigt sind. Die hiernach bestehende grundsätzliche Berechtigung der Feuerwehr zu verkehrsregelnden Maßnahmen und deren in der Praxis regelmäßig auftretende Notwendigkeit angesichts fehlender ausreichender Einsatzkräfte der Polizei oder der Straßenverkehrsbehörden vor Ort steht im vorliegenden Verfahren nicht im Streit, so dass auf die Frage der Vereinbarkeit der Regelung mit Bundesrecht nicht einzugehen ist (vgl. hierzu umfangreich VG Augsburg, U.v. 27.8.2018 – Au 7 K 17.1021 – juris). Daran, dass es sich bei verkehrsregelnden Tätigkeiten nicht um eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr nach Art. 4 Abs. 1 BayFwG handelt, vermag die Regelung in Art. 7a ZustGVerk nichts zu ändern.
Bereits aus dem Wortlaut, der Systematik der Regelungen und der Entstehungsgeschichte mit Gesetzesbegründung ist deutlich erkennbar, dass verkehrsregelnde Tätigkeiten durch die Feuerwehr nicht zum Pflichtaufgabenbereich der technischen Hilfeleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1, Art. 28 BayFwG zu zählen sind. Dies stellt die Gesetzesbegründung zu Art. 7a ZustVerkG daher auch deutlich heraus:
„Dabei soll für die Feuerwehr […] keineswegs eine neue Pflichtaufgabe entstehen, sondern nur die Befugnis, verkehrsregelnde Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführen. Denn in vielen Fällen ist die Feuerwehr, insbesondere die Freiwillige Feuerwehr in der Fläche, erfahrungsgemäß bereit, solche Aufgaben freiwillig zu übernehmen“ (Landtags-Drs. 13/4963 S. 5).
Folgte man der Auffassung des VG Augsburg (U.v. 27.8.2018 – Au 7 K 17.1021 -juris Rn 58), dass der Landesgesetzgeber mit Art. 7a ZustVerkG keine abweichende Aufgabendelegation vorgenommen habe, sondern eine landesrechtliche Begriffsbestimmung der „Polizei“ i.S.v. § 44 StVO, wäre die Feuerwehr im Übrigen folgerichtig als „Polizei“ und nicht als „Feuerwehr“ tätig geworden.
Feuerwehraufwendungsersatz im Sinne von Art. 28 Abs. 4 BayFwG kann jedoch nur für erforderliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflichtaufgabenerfüllung der Feuerwehr verlangt werden, soweit es nicht um die Abrechnung einer freiwilligen Aufgabe geht, die wiederum eine konkrete willentliche Inanspruchnahme voraussetzt. Dies ist vorliegend in Bezug auf die verkehrsregelnden Tätigkeiten der Feuerwehr der Beklagten nicht der Fall.
3. Dass die sich noch im Pflichtaufgabenbereich bewegende Absicherung der Unfallstelle vorliegend mit weniger Einsatzkräften möglich gewesen wäre und Einsatzkräfte für verkehrsregelnde Tätigkeiten genutzt wurden, führt hier jedoch aufgrund der konkreten Einsatzbegebenheiten nicht dazu, dass der Personal- und Fahrzeugaufwand gegenüber der Klägerin nicht mehr abrechnungsfähig ist, sondern zu reduzieren wäre.
Aufwendungen eines Feuerwehreinsatzes nach 28 Abs. 4 BayFwG sind nur dann nicht abrechnungsfähig im Sinne einer fehlenden Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit im Pflichtaufgabenbereich, wenn der im tatsächlichen Einsatzgeschehen erfolgte Einsatz dieser Mittel (Personal oder Fahrzeuge) wirklich vermeidbar und reduzierbar, etwa durch Abrücken eines Fahrzeugs mit Besatzung, gewesen wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Der Abzug von Personal wäre nur möglich gewesen, wenn auch im weiteren Einsatzgeschehen auf ein entsprechendes Fahrzeug hätte verzichtet werden können (vgl. die unter 1.) dargestellte unmittelbare Verbundenheit von Einsatzfahrzeug und Besatzung). Zur Absicherung der Unfallstelle hätte es jedoch aufgrund des Straßenverkehrs von beiden Seiten her zweier Fahrzeuge verbunden mit einem gewissen Personal bedurft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Einsatz der Feuerwehrkräfte für die verkehrsregelnde Tätigkeiten nicht herausgerechnet hat.
4. Die Aufnahme von AdBlue und das Beseitigen von Glas von der Fahrbahn durch Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist zur unmittelbaren Gefahrenbeseitigung im Wege technischer Hilfeleistung zwar Pflichtaufgabe und erforderlich gewesen. Soweit die Einsatzkräfte im weiteren Verlauf jedoch Aufräumarbeiten, insbesondere durch Aufnahme von Glasflaschen im Bankettbereich der Straße vorgenommen haben, handelt es sich hierbei nicht mehr um eine Pflichtaufgabe und damit erforderliche Aufwendungen im Sinne von Art. 28 Abs. 4 BayFwG.
Reinigungs- und Aufräumarbeiten sind an sich nicht dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr im Rahmen technischer Hilfeleistung zuzuordnen, sondern obliegen vielmehr u.a. dem Straßenbaulastträger (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand Januar 2019, Art. 4 Rn. 48 a.E., Rn. 51 – 54). Allerdings hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG der vor Ort bei Feuerwehreinsätzen regelmäßig stellenden Problematik insoweit gewidmet, als er das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen (nur) insoweit als (Annex) Aufgabe den Feuerwehren zuweist, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahr notwendig ist. Durch diese Regelung wird der Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr jedoch nicht über das erforderliche Maß hinaus soweit erweitert, dass die Feuerwehr weiterhin Aufräumarbeiten vornimmt, statt die Straße dem Straßenbaulastträger oder der Polizei zuständigkeitshalber zu übergeben (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand Januar 2019, Art. 4 Rn 54). Besteht für die Feuerwehr vor Ort die Möglichkeit, die Straße an die Polizei bzw. den Straßenbaulastträger zu übergeben, damit diese sich den noch erforderlichen Sicherungs-, Aufräum- und ggf. Instandsetzungsarbeiten widmen können, ist die (Pflicht-)Aufgabe der Feuerwehr beendet. Die Feuerwehr soll mit ihrem technischen Potential nicht als „Mädchen für (fast) alles“ missbraucht werden (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand Januar 2019, Art. 4 Rn 48 a.E.).
Von dieser Möglichkeit und bestehenden Obliegenheit der Feuerwehr, nach einem Feuerwehreinsatz der technischen Hilfeleistung eine Straße zügig an den eigentlich zuständigen Straßenbaulastträger oder die Polizei zu übergeben, wurde ausweislich der Einsatzdokumentation um 17:07 Uhr Gebrauch gemacht, nach Angaben des 1. Kommandanten in der mündlichen Verhandlung zu dem Zeitpunkt, als die vom Straßenbaulastträger beauftragte Privatfirma anrückte. Für den Straßenverkehr freigegeben wurde die Straße tatsächlich letztlich erst nach 21 Uhr.
Aufgrund der konkreten Umstände nach den Ausführungen des 1. Kommandanten in der mündlichen Verhandlung sieht das Gericht keine Anhaltspunkte, dass der Feuerwehreinsatz in zu beanstandender Weise zeitlich in die Länge gezogen worden wäre. Nach dem Eintreffen eines Vertreters des Straßenbaulastträgers vor Ort und dem Verständigen einer Privatfirma in Bezug auf das Abräumen und Reinigen des Banketts hat der 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vielmehr den Feuerwehreinsatz nach Eintreffen der Privatfirma zügig beendet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der 1. Kommandant aufgrund der vorliegenden Situation und insbesondere zeitlich zu erwartenden Entwicklung den Pflichtaufgabeneinsatz nach Art. 4 Abs. 1 BayFwG nicht frühzeitiger beendete, indem er der anwesenden Polizei die Unfallstelle und Straße übergab bzw. den Einsatz als freiwillige Leistung oder gar Amtshilfe für den Straßenbaulastträger fortführte.
Daher ist auch die Abrechnung des Fahrzeugs- und Personalaufwands über die gesamte Dauer des Einsatzes möglich.
III.
Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch (noch) ermessensgerecht.
Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen nach Art. 28 Abs. 4 BayFwG in Verbindung mit ihrer Satzung hinreichend erkannt. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs statt den Fahrer in Anspruch zu nehmen. Zudem ist es ermessensgerecht, dass sich die Klägerin bei der Ausübung ihres Ermessens durchaus von Wirtschaftlichkeitserwägungen hat leiten lassen.
Es kann für die Gemeinden als Träger der Feuerwehren jedoch einen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt bei der Ermessensausübung darstellen, wenn sich der Feuerwehreinsatz verlängert, weil sich die Übergabe der Straße an die Polizei oder den Straßenbaulastträger bis zu dessen Eintreffen o. ä. verzögert. Aufgrund des dargestellten konkreten Einsatzgeschehens mit einem noch überschaubaren zeitlichen Rahmen, insbesondere bis zum Anrücken der Privatfirma und Übergabe der Straße an den Straßenbaulastträger, war die Beklagte vorliegend jedoch noch nicht gehalten, dies in ihre Ermessenserwägungen einzustellen und entsprechend zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für den Personaleinsatz von Feuerwehrkräften für die verkehrsregelnden Maßnahmen statt einer reinen Absicherung der Unfallstelle, die sich (noch) in einem Umfang bewegten, der es ermessensgerecht erscheinen lässt, diese Tätigkeiten nicht im Rahmen der Ermessensausübung heraus zu rechnen.
Auch den Ausführungen der Klagepartei lassen sich in Bezug auf die Ermessensausübung und den Zeitpunkt der Übergabe an den Straßenbaulastträger keine substantiierten Einwendungen entnehmen.
IV.
Die Inanspruchnahme der Klägerin entspricht im Übrigen der Billigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass dies die Klägerin dadurch in unbilliger Härte trifft, z.B. über Gebühr finanziell belasten würde, sind nicht erkennbar.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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