Verwaltungsrecht

Einziehung einer sichergestellten Schusswaffe

Aktenzeichen  M 7 K 18.4514

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9115
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 46 Abs. 5
GG Art. 14
WaffVwV Nr. 46.5

 

Leitsatz

Es liegt in der Entscheidungsbefugnis der zuständigen Behörde, ob sie eine sichergestellte Waffe oder sichergestellte Munition verwertet oder vernichtet.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Bescheids des Landratsamts vom 1. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Landratsamt war auf der Grundlage von § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG berechtigt, die Einziehung der sichergestellten Schusswaffe aus der Waffenbesitzkarte Nr. 600/73 zu verfügen.
Gemäß § 46 Abs. 5 WaffG kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten, sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach der Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt.
Diese im Gesetzgebungsverfahren umstritten gewesene Regelung lehnt sich in ihrer im Jahr 2002 Gesetz gewordenen Fassung an das bisherige Recht an (§§ 37 Abs. 5, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG a.F.). Im Gegensatz zu dem ursprünglichen Entwurf wird damit klargestellt, dass die Einziehung und Verwertung sichergestellter Gegenstände nicht vom Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 14/8886 S. 117 f.). Es soll der Möglichkeit begegnet werden, dass – mangels Mitwirkung des Betroffenen – die sichergestellten Gegenstände auf unabsehbare Zeit aufbewahrt werden müssen (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 46 WaffG Rn. 13). Das 4. ÄndGSprengG vom 17. Juli. 2009 (BGBl. I 2062) hat als Alternative neben die Verwertung die Vernichtung gestellt. Begründet wurde dies damit, dass die Behörde somit zur Reduzierung des Waffenbestandes beitragen könne. Nach Nr. 46.5 WaffVwV hat die Möglichkeit der Vernichtung den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als „Waffenhändler“ gerieren müssen und sich die Anzahl der im „Umlauf“ befindlichen Waffen reduziert. Ein Eingriff in eigentumsrechtliche Positionen (Art. 14 GG) mit der denkbaren Folge einer Entschädigungspflicht wird darin nicht gesehen. Zum einen gehe das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfalle die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen könnten, wozu Waffen zu zählen seien. Die Behörde könne nunmehr entscheiden, ob sie die sichergestellte Waffe oder Munition nach deren Einziehung verwerte oder vernichte (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71 f.; vgl. auch Gerlemann in Steindorf,Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 46 WaffG Rn. 13).
Der Kläger war mit (insoweit) bestandskräftigem Bescheid vom 7. November 2017 verpflichtet worden, die (beim Landratsamt befindliche, da bereits sichergestellte) Schusswaffe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Landratsamt entsprechend nachzuweisen. Der Kläger war dabei für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung darauf hingewiesen worden, dass die Schusswaffe eingezogen und vernichtet würde. Dieser Verpflichtung ist der Kläger innerhalb der Frist und auch danach nicht nachgekommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Einziehungsverfügung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG sind daher als erfüllt anzusehen.
Auch die Ermessensausübung durch das Landratsamt ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden.
Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Die Maßnahme erweist sich insbesondere auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil das Landratsamt dem Kläger zuvor nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, persönlich Demontagehandlungen an der Waffe vorzunehmen. Zum einen ist ein Herausgabeanspruch des Klägers nicht ersichtlich, da sich ein solcher nicht aus den Regelungen des Waffengesetzes ergibt. Zum anderen hat das Landratsamt in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass einer Herausgabe der Waffe an den Kläger der Umstand entgegenstand, dass er infolge des bestandskräftigen Widerrufs der Waffenbesitzkarte nicht zum Umgang mit der Waffe (Erlangung bzw. Ausübung der tatsächlichen Gewalt) berechtigt war (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG i.V.m. WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1, wonach ausdrücklich auch Fälle des Kurzbesitzes oder der Umgang der Waffe als Besitzdiener erfasst sind). Dem Kläger war zudem vor Erlass des Bescheids ein sehr langer Zeitraum eingeräumt worden, in dem er die Möglichkeit gehabt hätte, die Waffe einem Berechtigten zu überlassen und auf diesem Wege eine wirtschaftliche Verwertung der Waffe herbeizuführen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers ist daher nicht erkennbar. Weiterhin wurde die Einziehung mit nachfolgender Vernichtung der Waffe mehrfach angedroht, erstmals im Bescheid vom 7. November 2017. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein grundsätzlicher Vorrang der Verwertung vor der Vernichtung durch die Behörde bestünde (vgl. König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, § 46 Rn. 7; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 46 WaffG Rn. 13 a.E.), könnte hier im konkreten Fall nicht von einem solchen Vorrang ausgegangen werden, da die Waffe offenbar keinen großen wirtschaftlichen Wert besitzt. Anderenfalls wäre anzunehmen, dass der Kläger innerhalb des langen Zeitraums selbst in der Lage gewesen wäre, eine entsprechende Verwertung herbeizuführen.
Auch gegen die Kostenentscheidung und die Kostenfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 KG i.V.m. Tarifnummer 2.II.7/41 des Kostenverzeichnisses bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Gemäß Tarifnummer 2.II.7/41 des Kostenverzeichnisses ergibt sich für die Einziehung und Verwertung sichergestellter Waffen und Munition in den Fällen des § 46 Abs. 5 WaffG ein Gebührenrahmen von 25 bis 200 Euro. Die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb eines normativ eröffneten Rahmens stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung dar (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2011 – 11 C 11.1785 – juris Rn. 22). Hier ist davon auszugehen, dass das Landratsamt bei der Festsetzung der konkreten Gebühr die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) eingehalten hat. Den Gründen des Bescheids lässt sich entnehmen, dass das Landratsamt bezüglich der konkreten Bemessung der Gebührenhöhe das ihm zustehende Ermessen ausgeübt hat und sich dabei maßgeblich an dem Grundsatz der Kostendeckung orientiert hat. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. auch die den Bund betreffende Regelung des Kostendeckungsprinzips in § 50 Abs. 2 Satz 2 WaffG).
Bei belastenden Amtshandlungen kommt einerseits die Festsetzung einer Gebühr, die den Verwaltungsaufwand überschreitet, nicht in Betracht. Von seltenen Fällen abgesehen, in denen die Bemessung einer Gebühr in Höhe des entstandenen Aufwandes grob unbillig wäre und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße, ist aber kein Grund ersichtlich, eine nicht kostendeckende Gebühr zu erheben (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2011 – 11 C 11.1785 – juris Rn. 25). Die dahingehende Ermessensausübung ist daher nicht zu beanstanden. Es entspricht in aller Regel pflichtgemäßer Ermessensausübung, Gebühren so zu bemessen, dass der mit einer belastenden Amtshandlung einhergehende Verwaltungsaufwand zumindest im Wesentlichen vom Gebührenschuldner bestritten wird.
Die vorliegend festgesetzte Gebühr bewegt sich mit 100 Euro im mittleren Bereich des Gebührenrahmens. Angesichts der langen Verfahrensdauer mit fortlaufendem Schriftverkehr (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Landratsamts in der Klageerwiderung) und des umfänglichen Bescheids im Hinblick auf das individuelle Demontageverlangen des Klägers erscheint es unter Berücksichtigung der anzusetzenden Personalvollkosten (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, B.v. 12.8.2011 – 11 C 11.1785 – juris Rn. 32) als unwahrscheinlich, dass die festgesetzte Gebühr zu einer Kostenüberdeckung führt. Im Übrigen hat der Kläger diesbezüglich auch keine substantiierten Einwände erhoben.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.


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