Aktenzeichen W 7 M 18.10018
Leitsatz
Der Gegenstandswert eines Erinnerungsverfahrens gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ergibt sich aus der Differenz zwischen den zunächst festgesetzten Kosten aus dem ursprünglichen zu den Kosten aus dem aufgrund einer Streitwertbeschwerde ermäßigten Streitwert. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 394,49 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Gericht, hier die Berichterstatterin, setzt auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG – hier durch den Beklagten mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Februar 2019 – den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert) durch Beschluss fest.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 2 Satz 3 RVG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Der Gegenstandswert entspricht demnach den im Erinnerungsverfahren streitigen Kosten. Der Kläger verfolgte mit der Erinnerung das Ziel der Kostenreduzierung im Hinblick auf die von ihm eingelegte Streitwertbeschwerde. Die Differenz zwischen den zunächst festgesetzten Kosten aus dem ursprünglichen Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2018 und den Kosten aus dem ermäßigten Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß Kostenfestsetzungsänderungsbeschluss vom 14. Dezember 2018 beträgt 887,03 EUR – 492,54 EUR = 394,49 EUR.