Bankrecht

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung

Aktenzeichen  2 U 826/16

Datum:
27.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 14604
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 282, § 311 Abs. 2, § 826

 

Leitsatz

1. Ein Prospekt ist nur vollständig, wenn er einen zutreffenden Gesamteindruck von der konkreten Anlage vermittelt, also Informationen über alle Umstände enthält, die für einen durchschnittlichen, verständigen Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Dabei besteht eine Aktualisierungspflicht, solange der Prospekt verwendet wird. Auf nachträglich eingetretene Änderungen muss durch eine Berichtigung des Prospekts oder durch einen Hinweis bei Abschluss des Vertrags aufmerksam gemacht werden (Rn. 23). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb einer Kapitalanlage ist. Die auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt dabei für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (Rn. 60). (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist zwar für sich genommen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen (Rn. 93). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 O 6255/15 2016-03-24 LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 sowie die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.03.2016, Az. 6 O 6255/15, werden zurückgewiesen.
II. Von den gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges tragen (mindestens) 43% die Klägerin und 29% die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im ersten Rechtszug tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 29%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7 im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 95%. Darüber hinaus trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und zu 6 im ersten Rechtszug.
Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsrechtszug − mit Ausnahme der durch den Vergleich mit dem Beklagten zu 7 verursachten Kosten − tragen 50% die Klägerin und 50% die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 im Berufungsrechtszug trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7 im Berufungsrechtszug trägt 95% die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsrechtszug selbst.
III. Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.12.2015, Az. 6 O 6255/15, sind vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.490,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 6 im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung im Umfang von nominal 15.000,00 € an der M Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden kurz: M), deren Gründungsgesellschafterin die Beklagte zu 2 ist. Die streitgegenständliche Kommanditbeteiligung wurde von der durch den Beklagten zu 1 geführten L GmbH Leasing- und Marketing Vermittlungs-Organisation (im Folgenden kurz: L) durch Vermittler bzw. Untervermittler vertrieben und von der Klägerin im April 2008 gezeichnet. Die Einlage wurde von der Klägerin einschließlich eines Agios von 900,00 € einbezahlt.
Die L gab den Emissionsprospekt der M (Stand 19.10.2007 − Anlage K 2) zur Weitergabe an die Anleger an ihre Vertriebspartner aus; Schulungen wurden von der L auf der Grundlage des Emissionsprospekts durchgeführt. Dieser war der Klägerin vor der Zeichnung anlässlich eines Vermittlungsgesprächs im Juli 2009 übergeben worden.
Unter § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags ist Folgendes geregelt: „Weitere Kommanditisten können durch die Gesellschaft bis zu einem Gesamteinlagevolumen von zwölf (12) Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2010 aufgenommen werden. Das gleiche gilt für das Recht des Treuhänders zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals durch Aufnahme weiterer Treugeberkommanditisten.“
Am 01.10.2007 schlossen die M als Auftraggeberin und die L als Auftragnehmerin einen „solitären Dienstleistungsvertrag“, mit dem der L der „Alleinauftrag“ für alle „notwendigen Vertriebsaktivitäten“ erteilt wurde. § 4 des Vertrags enthält unter der Nummer 5 folgende Regelung (Anlage B 2): „Die Finanzierungsvermittlung wird als selbständiger Vertrag neben den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen mit der M Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG abgeschlossen. Er betrifft ausschließlich die von der Gesellschaft gem. Investitionskalkulation benötigten Darlehen bzw. Forfaitierungen. Die Auftragnehmerin wird beauftragt, der Gesellschaft Darlehen bzw. Forfaitierungen in der genannten Höhe und zu marktgerechten Konditionen in der nach näherer Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Regelungen festgelegten und auch schon mit einer Bank ausgehandelten Spezifikation zu vermitteln. Eine gesonderte Vergütung für diese Tätigkeit wird hiermit nicht vereinbart.“ In der Folge stellte die L der M die Durchführung von Verwertungs- und Refinanzierungsaufgaben in Rechnung.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Darstellung des Sach- und Streitstands im angefochtenen Urteil (Bl. 378 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat − unter weitgehender Stattgabe der Klage − die Beklagten zu 1 und zu 2 sowie die L und die M..Leasing i. L. zur Zahlung von 15.900,00 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung verurteilt. Zudem hat es ausgesprochen, dass die genannten Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, die dieser durch die Erbringung noch ausstehender Einlagen auf die Beteiligung oder aus steuerrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Rückabwicklung der Beteiligung entstehen. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass sich die genannten Beklagten mit der Annahme der Rechte aus der Beteiligung der Klägerin in Annahmeverzug befinden. Die Klage gegen die Beklagten zu 6 und 7, deren Verurteilung die Klägerin im gleichen Umfang wie hinsichtlich der übrigen Beklagten beantragt hatte, hat das Landgericht insgesamt abgewiesen.
Das Verfahren gegen die Komplementärin der M, die M Leasing … i. L. (vormals Beklagte zu 5), über deren Vermögen das Amtsgericht − Insolvenzgericht − R mit Beschluss vom 06.05.2016 unter dem Az. 54 IN das Insolvenzverfahren eröffnet hat, hat der Senat mit Beschluss vom 28.11.2018 abgetrennt (Az. 2 U 2469/18).
Das Verfahren gegen die L (vormals Beklagte zu 4), über deren Vermögen das Amtsgericht − Insolvenzgericht − R mit Beschluss vom 02.03.2017 unter dem Az. 52 IN das Insolvenzverfahren eröffnet hat, hat der Senat mit Beschluss vom 08.02.2019 abgetrennt (Az. 2 U 429/19).
Das Verfahren gegen den als Beklagter zu 7 am Berufungsverfahren als Berufungsführer beteiligten B wurde durch Vergleich vom 08.12.2016 in Bezug auf die Hauptsache beendet (Bl. 627 ff. d. A.). In dem Vergleich haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin dem Beklagten zu 7 95% der Kosten des Verfahrens und des Vergleichs erstattet.
Die Beklagten zu 1 und zu 2 verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klageziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe das Urteil auf einen Prospektfehler gestützt, den die Klägerin nicht gerügt habe. Abgesehen davon lägen die vom Landgericht angenommenen Prospektfehler im Zusammenhang mit der Forfaitierungsquote und der Stellung der Beklagten zu 2 als Alleingesellschafterin der L nicht vor. Selbst wenn man von Prospektfehlern ausgehen sollte, hätten sie − die Beklagten zu 1 und zu 2 − unverschuldet von diesen jedenfalls keine Kenntnis gehabt. Insbesondere hätten sie sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektprüfung durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlassen und auch verlassen dürfen, zumal dieser die beherrschende Stellung der Beklagten zu 2 bei der Komplementärin der M einerseits und der L anderseits bekannt gewesen sei. Zudem hätte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von den Zahlungen im Zusammenhang mit den von der L übernommenen Refinanzierungs- und Verwertungsleistungen gewusst. Und auch die Forfaitierungspraxis sei dieser bekannt gewesen. Moniert worden sei von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nichts. Eine vorsätzliche Täuschung und damit eine vorsätzliche unerlaubte Handlung durch den Beklagten zu 1 habe es nicht gegeben. Darüber hinaus vertreten die Beklagten die Ansicht, dass einer Haftung der Beklagten zu 2 das Fehlen einer Sonderverbindung mit der Klägerin entgegenstehe. Die Beklagte zu 2 sei nicht Vertragspartnerin des Beitrittsvertrags. Die Annahme der Beitrittserklärung sei nicht durch die Gesellschafter, sondern durch die Gesellschaft selbst im eigenen Namen erfolgt. Außerdem sei die Klägerin lediglich als (einfacher) Treugeberkommanditist beigetreten. Eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand habe es nicht gegeben. Im Übrigen sei der in geschäftlichen Dingen unerfahrenen Beklagten zu 2 nicht bewusst gewesen, zur Aufklärung verpflichtet gewesen zu sein.
Zu den Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten zu 1 und 2 wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 01.08.2016 (Bl. 493 ff. d. A.), vom 06.04.2017 (Bl. 639 ff. d. A.), 17.05.2018 (Bl. 707 ff. d. A.) und vom 20.11.2018 (737 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagten zu 1 und zu 2 beantragen,
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.03.2016, Az. 6 O 6255/15, wird aufgehoben und die Klage gegen sie abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht sich das zur Begründung Ausgeführte zu eigen.
Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zu 6 im Umfang der Verurteilung der übrigen Beklagten durch das Landgericht weiter. Sie ist der Auffassung, dass sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu 1 und 2 sowie der vormaligen Beklagten zu 4 und 5, das sie sich zu eigen gemacht und hierzu die Parteivernehmung des Beklagten zu 1 als Beweis angeboten hat, die Verantwortung des Beklagten zu 6 für Fehler des Emissionsprospekts ergebe. Denn dieser sei − wie schon bei der Vorgängergesellschaft − für dessen rechtliche Richtigkeit verantwortlich gewesen.
Zu den Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 12.06.2016 (Bl. 466 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gestützt darauf beantragt die Klägerin:
I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.12.2015, Az. 6 O 6255/15, wird teilweise abgeändert und
1.der Beklagte zu 6 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1, zu 2, (vormals) zu 4 und (vormals) zu 5 verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten der Klagepartei aus ihrer treuhänderischen Beteiligung an der M Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,00 € (Vertragsnummer …) an die Beklagten zu 1, zu 2, (vormals) zu 4, (vormals) zu 5 und zu 6 als Gesamtgläubiger, an die Klagepartei 15.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.es wird festgestellt, dass auch der Beklagte zu 6 verpflichtet ist, der Klagepartei sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus oder im Zusammenhang mit ihrer treugeberischen Beteiligung an der M Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,00 € (Vertragsnummer …) entstanden ist oder künftig entsteht,
3.es wird festgestellt, dass sich auch der Beklagte zu 6 mit der Annahme der Rechte der Beteiligung der Klagepartei an der M Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,00 € (Vertragsnummer …) in (Annahme-)Verzug befindet.
Der Beklagte zu 6 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist insbesondere darauf, dass seine seinerzeitige anwaltliche Tätigkeit für die M und ihre Vorgängergesellschaften keinerlei Befassung mit dem Prospektinhalt zum Gegenstand gehabt, sondern sich auf den Gesellschafts- und Treuhandvertrag beschränkt habe. Es fehle an einem substantiierten Sachvortrag, der einen ursächlichen Täuschungsbeitrag seiner Tätigkeit darstellen könnte.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 ist unbegründet, weil beide Beklagten der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind.
I. Die Beklagte zu 2 haftet der Klägerin aus dem Gesellschaftsvertrag wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz.
1. Der Fondsprospekt der M ist fehlerhaft, weil die entgeltliche Übertragung von Verwertungs- und Refinanzierungsaufgaben auf die L nicht dargestellt wird und deshalb − entgegen dem Erforderlichen (zu diesem Maßstab: BGH, Urteil vom 18.09.2012 − XI ZR 344/11, juris, Rdnr. 23) − hinsichtlich eines für die Beurteilung der Beteiligung wesentlichen Umstands dem interessierten Publikum kein zutreffendes Gesamtbild vermittelt wird.
a) Ein Prospekt ist nur vollständig, wenn er einen zutreffenden Gesamteindruck von der konkreten Anlage vermittelt, also Informationen über alle Umstände enthält, die für einen durchschnittlichen, verständigen Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Herresthal, in: BeckOGK, BGB, Stand 1/2019, § 311 Rdnr. 589). Dabei besteht eine Aktualisierungspflicht, solange der Prospekt verwendet wird. Auf nachträglich eingetretene Änderungen muss durch eine Berichtigung des Prospekts oder durch einen Hinweis bei Abschluss des Vertrags aufmerksam gemacht werden (BGH, Urteil vom 01.03.2010 − II ZR 213/08, juris, Rdnr. 13).
b) Nach dem Prospektinhalt war die Tätigkeit des Verkaufs von Leasingforderungen als „Refinanzierungsaufgabe“ für den Erfolg des Geschäftsmodells in wirtschaftlicher Hinsicht zentral. So heißt es beispielsweise auf Seite 27 des Prospekts unter dem Punkt „X. Geschäftstätigkeit/Anlageziele und Anlagepolitik“: „Die Realisierung der sich aus der in Abschnitt X. dargestellten Planung ergebenden Anlageziele setzt voraus, dass neben den geplanten Nettoeinnahmen der M.. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG aus den abzuschließenden Leasingverträgen tatsächlich ca. 50% der aus den Leasingverträgen entstehenden Forderungen an Kreditinstitute forfaitiert werden und sich damit das Fondsvolumen entsprechend der in Abschnitt X. dargestellten Planbilanz erhöht.“ Und auch im Übrigen wird wiederholt der Zusammenhang zwischen der anteiligen Forfaitierung der Leasingforderungen und der Erhöhung des Investitionsvolumens über den geplanten Kommanditkapitalanteil hinaus betont (siehe z. B. die Ausführungen auf Seite 22 des Prospekts unter dem Punkt „Mittelherkunft/Mittelverwendung in der Investitionsphase (Prognose)“ oder auf Seite 41 f. unter dem Punkt „Planzahlen der Emittentin (Prognose)“).
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Prospekt, dass die Verwertung der Leasingobjekte Einfluss auf den Erfolg des Geschäftsmodells hat. So sollen nach der Aufstellung „Geschäftsplan 2007 − 2018 (Prognose)“, die auf den Seiten 38 und 39 des Prospekts dargestellt ist, die „Erlöse aus vereinbarte[n] Restwerte[n]“ bzw. die „Erlöse Verwertung“ jedenfalls ab 2013 eine bedeutende Rolle sowohl im Rahmen der „Plan-Gewinn- und Verlust-Rechnung“ (Beitrag zu den dargestellten Umsatzerlösen zwischen rund 9 und 10%) als auch bei der „Planung der Liquiditätsentwicklung“ (Beitrag zur Liquidität zwischen rund 8 und 10%) spielen. Zur „Plan-Gewinn- und Verlustrechnung“ wird auf Seite 41 des Prospekts dabei erläutert, dass die „Verwertungserlöse aus dem Verkauf der Leasing-Objekte (…) in Höhe der in den Leasingverträgen vereinbarten Restwerte der Leasing-Objekte angesetzt worden“ seien. Damit wird unterstellt, dass diese vereinbarten Restwerte auch realisierbar sind. Dies gilt gerade angesichts dessen, dass in dem Prospekt auf Seite 30 „das Ziel der M. ..Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (…), möglichst werthaltige Leasingobjekte zu erwerben, die auch nach Ablauf der Leasingzeit noch einen Marktwert besitzen“, beschrieben wird. Dort wird auch dargestellt, auf welche „unterschiedliche Weise“ Verwertungserlöse durch eine Veräußerung seitens des Leasinggebers − sprich der M − erwirtschaftet werden können. Dabei wird in dem Prospekt betont, dass das Eigentum an den Leasingobjekten und damit letztlich die Verwertbarkeit ein für die Sicherheit der Kapitalanlage bedeutender Aspekt ist. So heißt es unter dem Punkt „Absicherung des eingesetzten Kapitals“ auf Seite 29 des Prospekts: „Die Absicherung des Fondsvermögens erfolgt u. a. durch folgende Maßnahmen: (…) Die Gesellschaft ist Eigentümer der Leasingobjekte − dokumentiert und gesichert durch z. B. den Einbehalt der Fahrzeugbriefe − und hat jederzeit Zugriff auf das Objekt.“
Unter der Überschrift „Gegenstand sowie die wichtigsten Tätigkeitsbereiche des Emittenten“ wird ferner auf Seite 24 des Prospekts ausgeführt: „Weiterer Gegenstand der M Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sind der Erwerb, die Verwaltung und die Vermietung und die Verwertung von Immobilien und mobilen Wirtschaftsgütern für eigene Rechnung, sowie der Abschluss und die Durchführung von Leasinggeschäften und die Beteiligung an gleichartigen Unternehmen sowie deren Verwaltung sowie die Durchführung sämtlicher damit verbundener Hilfsgeschäfte und Dienstleistungen (…).“
c) Dass die entgeltliche Übertragung von Verwertungs- und Refinanzierungsaufgaben auf die L von vorneherein geplant war, steht in Anbetracht des Inhalts des „solitären Dienstleistungsvertrags“ vom 01.10.2007 sowie des sonstigen Vorbringens der Beklagten für den Senat außer Frage.
In dem Vertrag vom 01.10.2007, auf den in dem Prospekt explizit verwiesen wird (vgl. z. B. Seite 46 des Prospekts), heißt es: „Die Auftragnehmerin wird beauftragt, der Gesellschaft Darlehen bzw. Forfaitierungen in der genannten Höhe und zu marktgerechten Konditionen in der nach näherer Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Regelungen festgelegten und auch schon mit einer Bank ausgehandelten Spezifikation zu vermitteln.“ Für die Höhe sind dabei − wie sich aus dem vorangehenden Satz ergibt − „die von der Gesellschaft gem. Investitionskalkulation benötigten Darlehen bzw. Forfaitierungen“ maßgeblich. Diese Formulierung stellt sich nicht nur als eine vage, unverbindliche Absichtserklärung dahingehend dar, dass die L möglicherweise bei Bedarf tätig werden soll. Vielmehr beinhaltet der Vertrag an dieser Stelle eine bindende Zusage der M, auf Leistungen der L im Zusammenhang mit der Forderungsforfaitierung zurückzugreifen. Ob es der Geschäftsleitung der MLR angesichts dessen tatsächlich möglich war, im Einzelfall zu entscheiden, ob sie entsprechende Leistungen der L in Anspruch nimmt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn aus dem „solitären Dienstleistungsvertrag“ ergibt sich zumindest, dass die klare Absicht bestand, die L einzubinden.
Dass die L im Auftrag der M Verwertungsaufgaben wahrgenommen hat, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Schon in der Klageerwiderung haben sie ausgeführt, dass bei allen Fondsgesellschaften, also ebenfalls bei den Vorgängerfonds C und I, nicht nur Refinanzierungs-, sondern darüber hinaus Verwertungstätigkeiten durch das Management insbesondere auch bei der L in Auftrag gegeben und auf Stundenbasis nach Aufwand abgerechnet worden seien. Im Zusammenhang damit verwiesen die Beklagten darauf, dass die Fondsgesellschaften „alle dasselbe Geschäftsmodell“ verfolgten. In der Gesamtschau hat der Senat daher keine Zweifel daran, dass − wie bei den Vorgängerfonds − eine Beauftragung der L mit Tätigkeiten zur Verwertung von Leasingobjekten, sprich zu deren Verkauf, von Anfang an geplant gewesen ist.
d) Es mag sein, dass − in Übereinstimmung mit der Planung − die Entscheidung, ob und welche konkreten Forderungen forfaitiert und welche Leasingobjekte verkauft werden, vom Management der M getroffen wurde, das auch die Forfaitierungs- bzw. Kaufverträge unterzeichnete. Die Auslagerung von im Zusammenhang mit der Refinanzierung und Verwertung anfallenden Aufgaben der Geschäftsleitung auf Dritte, namentlich der Vorverhandlungen mit den potentiellen Käufern bzw. Banken und der Vorbereitung der Verträge, hat aber eine weitere Aushöhlung des Kerngeschäfts der Anlagegesellschaft zur Folge. Sie tritt neben die Übertragung der „Haupttätigkeit“ der „Beschaffung von Kapital“ (vgl. dazu Seite 24 des Prospekts) und der Akquise von Leasingnehmern. Unabhängig von der Frage, ob es betriebswirtschaftliche Gründe für die Auslagerung der Refinanzierungs- und Verwertungsaufgaben an externe Dienstleister gibt, ist es ein weiterer Schritt dahin, dass die MLR als bloße Hülle ohne eigene operative Tätigkeit verbleibt. Weil in einem zentralen Geschäftsbereich keine eigenen, sondern fremde Ressourcen genutzt werden, betrifft die Entscheidung das Wesen des Unternehmens an sich. Unter Inkaufnahme eines zusätzlichen Kommunikations- und Koordinationsaufwands wird auf fremdes Knowhow zurückgegriffen und damit eine Abhängigkeit von externen Leistungserbringern geschaffen, denen Einblick in Betriebsinterna gewährt werden muss.
Der im Hinblick auf den Adressatenkreis der Anlage maßgebliche durchschnittliche (Klein-) Anleger (dazu: BGH, Urteil vom 18.09.2012 − XI ZR 344/11, juris, Rdnr. 25) kann dies auch bei sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts nicht erkennen. Weil der Prospekt keinerlei Information zur Aufgabenauslagerung in den Bereichen der Refinanzierung und Verwertung der Leasingobjekte enthält, wird ein unvollständiges Bild über einen für den Erfolg des Geschäftsmodells maßgeblichen Aspekt des operativen Tätigkeitsbereichs der M vermittelt. Das Beteiligungsobjekt wird dem Anlageinteressenten unvollständig dargestellt. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die der M durch die Verlagerung entstehenden Kosten − wie die Beklagten zu 1 und zu 2 meinen − im gebotenen Umfang prospektiert sind, weil in dem Prospekt in der Tabelle zur „Mittelherkunft/Mittelverwendung in der Investitionsphase (Prognose)“ auf Seite 23 Angaben zu „Verwaltungskosten“ enthalten und in dem auf den Seiten 38 und 39 tabellarisch dargestellten prognostizierten „Geschäftsplan 2007 − 2017“ „Verwaltungs-, Vertriebs- und Konzeptionskosten“ ausgewiesen sind. Denn es ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass diese Kosten durch Zahlungen an externe Dienstleister entstehen.
Dass dabei gerade die L von der Auslagerung der Verwertungs- und Refinanzierungsaufgaben profitieren sollte, verstärkt deren Relevanz für die Anlageentscheidung. Denn das wirtschaftliche Verhältnis zwischen der M und der L, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte zu 2, die Gründungskommanditistin der M, war, ist aufgrund dessen in dem Prospekt nicht vollständig dargestellt.
Folge der Auslagerung der weiteren operativen Geschäfte ist es, dass die L − über die prospektierten erheblichen Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, die Koordination von Vertriebspartnern und die Vermittlung der Leasingverträge hinaus − eigene Erträge letztlich zugunsten ihrer Alleingesellschafterin, der Beklagten zu 2, erwirtschaftet, und zwar wiederum unabhängig von der Ertragslage der M. Mit anderen Worten: Es war geplant, dass die L und damit die Beklagte zu 2 von der Geschäftstätigkeit der MLR über das prospektierte Maß hinaus profitiert. Mit seinem Beitritt sollte der Anleger das erforderliche Kapital für den Geschäftsbetrieb der M zur Verfügung stellen und damit letztlich zum wirtschaftlichen Erfolg der L beitragen, ohne über diesen Aspekt seiner Anlage vollumfänglich informiert worden zu sein. Die nach den Feststellungen des Landgerichts geleisteten Zahlungen sieht der Senat dabei als für die Überzeugungsbildung ausreichendes Indiz dafür an, dass es im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung auf die L um mehr als nur einen unbedeutenden Geschäftsanfall ging.
Auf die Frage, ob eine Vergütung der Leistungen üblich war und sie sich in einem angemessenen Rahmen gehalten hat, kommt es dabei nicht an (OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2008 − 8 U 161/07, juris, Rdnr. 65). Die Aufklärungspflicht ergreift ohne Unterschied alle Zuwendungen an die Gesellschafter und ihre Unternehmen (BGH, Urteil vom 10.10.1994 − II ZR 95/93, juris Rdnr. 9). Für den Beitrittsentschluss eines Interessenten ist dabei vor allem die Summe solcher Vorteile von Bedeutung.
e) Die Klägerin hat sich in erster Instanz auch auf diesen Prospektfehler berufen. So bemängelt sie auf Seite 18 ff. der Klageschrift (Bl. 18 ff. d. A.) im Zusammenhang mit den abgerechneten Refinanzierungs- und Organisationskosten, dass die Anleger nicht über den genauen Inhalt des Eigenkapitalvermittlungsvertrags informiert worden seien. Bei den abgerechneten Refinanzierungs- und Organisationskosten habe es sich − so die Klägerin weiter − um einen Umstand gehandelt, der für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig gewesen sei.
2. Der Fondsprospekt der M ist darüber hinaus fehlerhaft, weil in Bezug auf die Forfaitierung der Ansprüche gegen Leasingnehmer das Prospektierte nicht mit der tatsächlichen Geschäftsplanung übereinstimmte. Dies ergibt sich aus dem (unstreitigen) Vorbringen der Beklagten zu 1 und zu 2 in der Berufung. Auf die Frage, ob die im Prospekt genannte Forfaitierungsquote zu erreichen war, kommt es dabei nicht an (darauf abstellend: OLG München, Teilurteil vom 31.05.2017 − 20 U 2466/16).
a) Der Prospekt vermittelt dem (maßgeblichen) durchschnittlichen Anlageinteressenten den Eindruck, die von Anfang an von der Fondsgesellschaft angestrebte Forfaitierungsquote betrage durchgängig ca. 50%.
aa) Auf Seite 11 des Prospekts wird unter der Überschrift „Das Angebot im Überblick“ erklärt, „es [sei] beabsichtigt, etwa 50% der im Rahmen des Leasing-Geschäfts entstehenden Forderungen der Gesellschaft, bestehend aus den Leasingraten, gegenüber Leasingnehmern an Kreditinstitute zu veräußern (‚forfaitieren‘) (…)“. Eine entsprechende Formulierung findet sich auf Seite 27 des Prospekts unter der Überschrift „Geschäftstätigkeit/Anlageziele und Anlagepolitik“. Und auf derselben Seite heißt es weiter: „Die Realisierung der sich aus der in Abschnitt X. dargestellten Planung ergebenden Anlageziele setzt voraus, dass neben den geplanten Nettoeinnahmen der M.. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG aus den abzuschließenden Leasingverträgen tatsächlich ca. 50% der aus Leasingverträgen entstehenden Forderungen an ein Kreditinstitut forfaitiert werden (…)“. Schließlich wird in der „Erläuterung zur Plan-Bilanz“, die sich auf die Jahre 2007 − 2017 erstreckt, auf Seite 40 des Prospekts ausgeführt, „bei der Planung wurde angenommen, dass die Gesellschaft 50% des Leasingvolumen[s] an Banken forfaitieren wird“. Auf Seite 14 ist unter der Überschrift „Blind Pool Risiko“ von den „Konditionen der geplanten hälftigen Forfaitierung der künftigen Ansprüche aus den durch die M… Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG abgeschlossenen Leasingverträgen“ die Rede.
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten lassen sich diese Aussagen nicht so verstehen, dass sie sich nur auf eine am Ende der Fondslaufzeit zu erreichende Forfaitierungsquote oder den Zeitabschnitt am Ende der Fondslaufzeit beziehen, also eine flexible Handhabung beschreiben. Eine dahingehende Einschränkung ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Insbesondere folgt aus der Verwendung der Zusätze „ca.“ und „etwa“ nach ihrer Bedeutung (annähernd, beinahe, fast, nahezu, rund, ungefähr) nicht, dass die angegebene Forfaitierungsquote von 50% entsprechend betriebswirtschaftlichen Erfordernissen und Entscheidungen in breitem Umfang variieren kann. Entsprechendes gilt, soweit die Aussage zur Forfaitierungsquote ausdrücklich auf eine Planung bezogen wird. Jede Planung beinhaltet ein Unsicherheitselement. Dies lässt zwar in einem gewissen Umfang Abweichungen von einem im Übrigen formulierten Planungsziel zu, rechtfertigt es aber nicht, von diesem abzuweichen.
In dem Prospekt wird über die zitierten Stellen hinaus der Eindruck erweckt, dass eine Forfaitierungsquote von ca. 50% zeitlich unbeschränkt angestrebt ist, also laufend vom Beginn bis zum Ende der Fondslaufzeit. So wird auf Seite 22 unter der Überschrift „Mittelherkunft/Mittelverwendung in der Investitionsphase (Prognose)“ dargestellt, „bereits in der Platzierungsphase mit der Investition in Leasingobjekte [zu] beginnen und dabei vereinnahmte Leasingerlöse und Erlöse aus der Forfaitierung von Leasingraten für Investitionen in Leasingobjekte [zu] verwenden“. Soweit die Beklagten zu 1 und zu 2 vorbringen, es lasse sich aus den im Prospekt abgedruckten Planzahlen entnehmen, dass zu Beginn der Fondslaufzeit die Forfaitierungsquote niedriger als 50% sein sollte, versäumen sie es, entsprechende Stellen konkret zu benennen.
Der im Prospekt auf den Seiten 38 und 39 abgedruckten Planrechnung mögen − wie die Beklagten zu 1 und zu 2 meine − aus Vereinfachungsgründen konstante Darstellungen zugrunde liegen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Übersicht gerade nicht entnehmen lässt, dass die Forfaitierungsquote vom konkreten Liquiditätsbedarf der Fondsgesellschaft abhängig sein sollte. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Prospekterklärungen − entsprechend der Zielrichtung der streitgegenständlichen Anlage − an den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers zu messen sind (vgl. o.).
Ausgehend davon sprechen die Angaben im Rahmen der prospektierten Prognose zur „voraussichtliche[n] Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der M Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG“ im Rahmen des „Geschäftsplan[s] 2007 − 2017“ auf den Seiten 38 und 39 des Prospekts vielmehr sogar deutlich für eine konstante Forfaitierungsquote. Ein Vergleich der in der „Plan-Gewinn- und Verlust-Rechnung“ genannten Posten „Erlöse Leasingraten Direkt“ und „Erlöse aus forfaitierten Leasingverträgen Typ I vor Zinsen“ zeigt über die Jahre 2008 bis 2018 hinweg stets eine Quote zwischen rund 47% bis 49%, wobei die Quote schon im Anfangsjahr 2008 bei rund 48% und in den drei Folgejahren bei rund 49% liegt. Und der Anteil der „Erlöse aus forfaitierenden Leasingverträgen Typ I vor Zinsen“ an der „Summe der Umsatzerlöse“ beträgt in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils rund 31% und in den Folgejahren zwischen 27,6% und 28,6%. Bei der Forfaitierung Typ I sollte die Forderung verkauft und das Anlagegut in der Gesellschaft verbleiben.
Daneben sind in den für den Zeitraum 2008 bis 2018 ausgewiesenen Umsatzerlösen eine „Barwertmarge aus forf. Vertr. Typ II nach Zinsen“, mithin ein Teil verkaufter Forderungen, welcher der Gesellschaft als Deckungsbeitrag verbleiben sollte, enthalten. Bei der Forfaitierung Typ II sollte der komplette Vertrag einschließlich des Leasingobjekts verkauft werden. Diese Marge beträgt im genannten Zeitraum jeweils zwischen 7,6 und 7,9% der ausgewiesenen „Erlöse Leasingraten Direkt“. Und der Anteil der „Barwertmarge aus forf. Vertr. Typ II nach Zinsen“ an der „Summe der Umsatzerlöse“ beläuft sich im Jahr 2008 auf rund 4,9%, in den Jahren 2009 und 2010 auf rund 5% und in den Folgejahren auf rund 4,5%.
Unter der Überschrift „Erläuterungen zur Plan-Gewinn- und Verlustrechnung“ auf Seite 40 des Prospekts heißt es dabei: „Aufgrund der angenommenen Forfaitierung von 50% des künftigen Leasingvolumens wird der darauf entfallende Teil der durch die M Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vereinnahmten Leasingzahlungen an die Bank weitergeleitet.“
Nach der „Planung der Liquidationsentwicklung“ (ebenfalls Seite 38 und 39 des Prospekts) sollen die vereinnahmten „Barwerte aus Forfaitierung“ in den Jahren 2008 bis 2010 konstant bei 1.577.272 € liegen. In der Folge soll der sich daraus ergebende Liquiditätszufluss dann jeweils im Zweijahresrhythmus bis 2018 weiter ansteigen. Das Verhältnis der zu den in der „Planung der Liquiditätsberechnung“ ausgewiesenen „Investitionen in Leasinggüter“ bewegt sich dabei konstant im Bereich von rund 1/3 (zwischen 32,7% und 34%). Bemerkenswert ist im Hinblick auf die Argumentation der Beklagten zu 1 und zu 2, dass die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Forfaitierung schließlich vom konkreten Liquiditätsbedarf der Gesellschaft abhänge, insbesondere auch, dass trotz eines (erwarteten) Liquiditätsüberschusses im Jahr 2008 von kumuliert fast 4 Mio. € „Barwerte aus Forfaitierung“ in Höhe von rund 1,58 Mio. € erzielt werden sollte. Auch ohne einen derartigen Zufluss hätte nach der Planung demgemäß ein (kumulierter) Liquiditätsüberschuss von rund 2,4 Mio. € bestanden. Entsprechendes gilt − wenn auch auf niedrigerem Niveau (kumulierter Liquiditätsüberschuss ohne „Barwerte aus Forfaitierung“ bei rund 0,7 Mio. €) − bereits in Bezug auf das Jahr 2009.
cc) Zwar mag es sein, dass sich aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht die Vorgabe, eine 50%ige Forfaitierungsquote unabhängig vom Liquiditätsbedarf konstant einzuhalten, als ungünstig oder mitunter sogar schädlich darstellt, weil eine Forfaitierung mit Erlösabschlägen einhergeht. Selbst wenn man ein entsprechendes Bewusstsein beim maßgeblichen durchschnittlichen Anleger unterstellt, ergibt sich daraus allerdings keinesfalls, dass die Angaben zur Forfaitierungsquote ohne weiteres unter dem Vorbehalt einer − im Prospekt nicht ansatzweise beschriebenen − betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit stehen. Vielmehr stellt sich die Festschreibung einer durchgängigen Forfaitierung in Höhe von 50% unter dem Gesichtspunkt der Anlagensicherheit als ein besonderes Qualitätsmerkmal dar, das für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein kann. Denn zum einen ist eine Forfaitierung mit einer weiteren, externen Prüfung des Leasingnehmers seitens der Bank verbunden. Und zum anderen wird damit das Risiko einer negativen Veränderung der Bonität der Leasingnehmer während der Vertragsdauer auf die Banken verlagert.
Unter diesem Aspekt der Anlagensicherheit wird die Forfaitierung in dem Prospekt gerade angepriesen. So wird in diesem unter dem Punkt „Geschäftstätigkeit/Anlageziele und Anlagepolitik“ auf Seite 27 darauf hingewiesen, dass „das Kreditinstitut zum Teil das Bonitätsrisiko des Leasingnehmers hinsichtlich des forfaitierten Teils der Leasingforderung“ übernimmt. Dementsprechend wird auf Seite 29 des Prospekts unter der Überschrift „Absicherung des eingesetzten Kapitals“ der „regresslose Forderungsverkauf“ als Mittel zur Verlagerung des Bonitätsrisikos auf die Banken beschrieben. Und auf Seite 14 des Prospekts wird unter der Überschrift „Ausfallrisiko der Leasingnehmer“ dargestellt, dass die Bonität der Leasingnehmer für die Sicherstellung der geplanten Erlöse entscheidend ist und insofern ein Bonitätsrisiko besteht, „soweit die Forderungen nicht forfaitiert werden“. Im Ergebnis wird die Forfaitierung damit eindeutig als Instrument der Fondsgesellschaft zur Risikominderung dargestellt.
In dem Prospekt wird dabei auch vorausgesetzt, dass der Zufluss an Kapital und Erlösen aus Leasingverträgen und der Forfaitierung im Wesentlichen laufend investiert werden kann, sich also aufgrund des Bedarfs an Investitionen in Leasinggüter das betriebswirtschaftliche Problem einer zu hohen Liquidität gar nicht stellt. Dies zeigt − wie oben dargestellt − die „Planung der Liquiditätsentwicklung“ auf den Seiten 38 und 39 des Prospekts. Hierzu heißt es unter der Überschrift „Erläuterungen zur Planung der Liquiditätsentwicklung“ auf Seite 41 des Prospekts: „Die M Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG beabsichtigt, noch während der Platzierungsphase im Jahr 2007 und 2008 mit den Investitionen in Leasingobjekte zu beginnen. Neben dem eingeworbenen Eigenkapital werden daher die Erlöse aus den in 2007 und 2008 vereinnahmten Leasingraten sowie die Zuflüsse aus der Forfaitierung von Leasingraten zu Investitionszwecken verwendet.“
Dementsprechend wird die Forfaitierung in dem Prospekt stets − und zwar ohne jedwede Einschränkung − als eine zusätzliche Liquiditätsquelle der Fondsgesellschaft dargestellt, mit deren Hilfe wiederum mehr Leasingobjekte erworben werden können. So heißt es bereits im Überblick auf Seite 11 des Prospekts, die durch die Forfaitierung „generierten finanziellen Mittel erneut in zu verleasende Wirtschaftsgüter zu investieren“. Auf Seite 15 des Prospekts wird ausgeführt, dass die sich aus der Forfaitierung „ergebenden Liquiditätszuflüsse zum Abschluss weiterer Leasingverträge genutzt werden können“. Und auf Seite 27 ist schließlich von einer Erhöhung des Fondsvolumens durch Forderungsforfaitierung die Rede. Die Schaffung zusätzlicher liquider Mittel durch Forfaitierung gewinnt gerade in Anbetracht der Höhe der Weichkosten zusätzliche Bedeutung, aufgrund derer ein beträchtlicher Teil des von den Anlegern eingesammelten Geldes von Anfang an nicht für das operative Geschäft zur Verfügung steht.
b) Die prospektierte Aussage einer angestrebten Forfaitierungsquote von konstant ca. 50% ist fehlerhaft.
aa) Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu 1 und zu 2 in der Berufung (insbesondere Seite 34 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 524 ff. d. A.). Danach sei lediglich vorgesehen gewesen, eine 50%ige Forfaitierungsquote − in Abhängigkeit von betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten − zeitnah anzustreben. Nicht geplant gewesen sei, dass bereits zwingend von Anfang an eine Forfaitierungsquote von ca. 50% erreicht werde. Als ausreichend sei erachtet worden, diese erst bis zum Ende der Fonds-Laufzeit zu erreichen. Die Forfaitierungsquote sollte nach dem Vorbringen der Beklagten im Ergebnis unter einem betriebswirtschaftlichen Vorbehalt stehen. Auch der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft − so die Beklagten zu 1 und 2 weiter (Seite 8 des Schriftsatzes vom 20.11.2018, Bl. 744 d. A.) − sei bewusst gewesen, dass die Forfaitierung von ca. 50% der Forderungen lediglich im Durchschnitt geplant und durchgeführt worden sei. Der Beklagte zu 1 sei davon ausgegangen, dass eine Forfaitierung von ungefähr 50% der Leasingverträge erfolgen sollte, nicht jedoch − unabhängig von jeglicher Sinnhaftigkeit − eine Forfaitierung exakt jeder zweiten Forderung (Seite 61 der Berufungsbegründung, Bl. 553 d. A.). Unabhängig davon, auf welcher Grundlage diese Aussagen der Beklagten zu 1 und zu 2 beruhen, stellen sie damit im Ergebnis in Abrede, dass die Geschäftsplanung mit der prospektierten konstanten Forfaitierungsquote von ca. 50% übereinstimmte. Denn nach ihrem Vorbringen stand der Umfang der Forfaitierung unter dem Vorbehalt einer betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit.
bb) Ob sich die Abweichung der tatsächlichen von der prospektierten Planung bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise möglicherweise − entsprechend der Behauptung der Beklagten zu 1 und zu 2 − positiver darstellt, lässt die Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht entfallen. Denn dies gilt allenfalls in Bezug auf den Aspekt der Gewinnmaximierung. Der Prospekt betont − wie dargestellt − im Zusammenhang mit der Forfaitierung aber gerade auch ihre Bedeutung für die Anlagesicherheit. Dass durch die prospektierte konstante Forfaitierungsquote von 50% der betriebswirtschaftliche Handlungsspielraum eingeschränkt wird, ist die Konsequenz daraus. Dem Anleger muss es auf der Grundlage der Angaben im Prospekt möglich sein, selbst zu entscheiden, ob er seine Investition unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung oder der Anlagesicherheit vornehmen möchte.
Für die Frage, ob ein Prospektfehler vorliegt, ist dabei unerheblich, ob sich das Management im Rahmen des späteren operativen Geschäftsbetriebs an die prospektierte Planung hält. Allein maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung und Anlageentscheidung die prospektierte und die tatsächliche Planung übereinstimmten. Aus diesem Grund ist auch die tatsächliche Entwicklung der Forfaitierungsquote unerheblich.
cc) Wenn die Beklagten zu 1 und zu 2 behaupten, dass es für die Risikominderung völlig irrelevant sei, zu welchem Zeitpunkt während der Fondslaufzeit die Quote eingehalten wird, so beziehen sie sich auf ein statistisches Gesamtausfallrisiko und die Annahme, dass die Quote am Ende der Laufzeit erreicht wird. Dem Anleger wird jedoch die Risikominimierung von Anfang an versprochen. Insofern ist zu berücksichtigten, dass die von den Beklagten zu 1 und zu 2 postulierte wirtschaftliche Freiheit bei der Erreichung der Forfaitierungsquote eine größere Freiheit der Geschäftsführung bei der Auswahl der Leasingnehmer zur Folge hat. Denn mit der Forfaitierung ist eine weitere Bonitätsprüfung außerhalb der Fondsgesellschaft und der L verbunden, die zu einer Einengung der Auswahl bei den Leasingnehmern führt; die Gefahren einer unzureichenden Bonitätsprüfung vermindert sich. Insofern gilt: Wenn eine Forfaitierungsquote von 50% erst am Ende der Fondslaufzeit angestrebt wird, kommt der Sicherheitsaspekt der Forfaitierung im Ergebnis weniger zum Tragen.
dd) Soweit die Beklagten der Auffassung sind, es hätte im Gegenteil prospektiert werden müssen, wenn eine betriebswirtschaftlich unsinnige Forfaitierungspraxis verfolgt worden wäre, kann dem der Senat nur zustimmen: Wäre eine konsequente Forfaitierung zu 50% tatsächlich wirtschaftlich unsinnig, hätte dies in der Tat prospektiert werden müssen. Der Prospekt stellt indes die durchgängige Forfaitierung im Umfang von 50% aber gerade als Vorteil dar.
c) Die Klägerin hat sich in erster Instanz auch auf diesen Prospektfehler berufen. So hat sie auf Seite 29 der Klageschrift (Bl. 29 d. A.) bemängelt, dass den Anlegern durch den Prospekt suggeriert worden sei, von Anfang an geplant zu haben, eine Forfaitierungsquote von 50% zu erreichen. Auch hinsichtlich dieses Punkts sei − so die Klägerin weiter − der Emissionsprospekt fehlerhaft.
3. Die Prospektfehler sind für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden.
a) Die Vermittlung der Beteiligung erfolgte unstreitig anhand des fehlerhaften Emissionsprospekts; einen Nachtrag gab es nicht. Der Prospekt war dabei Grundlage der Schulungen, der mit den Untervermittlern durchgearbeitet wurde. Dass die Klägerin über die Prospektfehler durch den tätigen Vermittler aufgeklärt worden ist, wird von den Beklagten zu 1 und 2 nicht behauptet. Dies liefe ihrem Verteidigungsvorbringen zur Richtigkeit des Prospekts auch entgegen.
b) Die Klägerin hat im Zusammenhang mit dem als Anlage B 2 vorgelegten Vertrag darauf verwiesen, dass es sich bei den abgerechneten Refinanzierungs- und Organisationskosten um Umstände von wesentlicher Bedeutung gehandelt habe, über welche eine verständliche und vollständige Aufklärung hätte erfolgen müssen (Seite 12 f. des Schriftsatzes vom 19.11.2015, Bl. 136 f. d. A.). Sie hat darüber hinaus bemängelt (Seite 26 f. des Schriftsatzes vom 19.11.2015, Bl. 150 f. d. A.), dass den Anlegern − und damit natürlich auch ihr − durch den Prospekt suggeriert worden sei, dass von Anfang an geplant gewesen sei, eine Forfaitierungsquote von 50% zu erreichen. Auch hinsichtlich dieses Punkts sei − so die Klägerin weiter − der Emissionsprospekt fehlerhaft. Die Klägerin hat darüber explizit vorgetragen, dass sie − wenn sie Kenntnis von etwaigen Prospektfehlern gehabt hätte − von einer Zeichnung Abstand genommen hätte (Seite 17 der Klageschrift, Bl. 17 d. A.).
c) Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb einer Kapitalanlage ist (so die ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Beschluss vom 09.04.2009 − II ZR 89/08, juris, Rdnr. 8; Urteil vom 21.03.2005 − II ZR 149/03, juris, Rdnr. 19; Urteil vom 03.12.2007 − II ZR 21/06, juris, Rdnr. 16). Die auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt dabei für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (BGH, Urteil vom 21.02.2014 − III ZR 139/12, juris, Rdnr. 15). Umstände, die im vorliegenden Fall Abweichendes begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Prospektfehler, welcher das Wesen der Gesellschaft und Zuwendungen an eine von einer Gründungsgesellschafterin beherrschte Gesellschaft bzw. die Sicherheit der Anlage betrifft, nicht bloß von evident untergeordneter Bedeutung. Die Kausalitätsvermutung haben die Beklagten zu 1 und zu 2 nicht widerlegt.
4. Die Beklagte zu 2 haftet aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Der Senat hält insofern an seiner bereits in früheren Entscheidungen in Parallelfällen vertretenen Auffassung auch unter Berücksichtigung der weiteren Argumentation der Beklagten zu 2 fest.
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zu dem Anleger an und ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss. Danach obliegen demjenigen, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet.
Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die bereits beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 − II ZR 9/12, juris, Rdnr. 27). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter deshalb für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt die Haftung für Prospektfehler in Betracht, wenn der Prospekt − wie im vorliegenden Fall − bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urteil vom 01.03.2011 − II ZR 16/10, juris, Rdnr. 7). Ein Gründungsgesellschafter hat für den unrichtigen Prospektinhalt, mit dem die beim Abschluss des Vertrags eingeschalteten Erfüllungsgehilfen die Anleger zum Beitritt bewogen haben, nach § 278 BGB einzustehen (BGH, Urteil vom 30.03.1987 − II ZR 163/86, juris, Rdnr. 9).
b) Ausgehend davon haftet die Beklagte zu 2 als Altgesellschafterin bei einer unmittelbaren Beteiligung von Anlegern an der M als Kommanditisten wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss. Im gleichen Umfang hat sie gegenüber der Klägerin als Treugeberkommanditisten einzustehen.
aa) Dass die Klägerin nicht als Direktkommanditistin, sondern nur mittelbar treuhänderisch an der M beteiligt war, ist für die Haftung der Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafterin ohne Bedeutung.
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass − wenn ein Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll − zwischen Gründungsgesellschaftern und einem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten in gleicher Weise eine (vor-)vertragliche Beziehung besteht wie bei einem direkten Beitritt zur Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht (BGH, Urteil vom 23.04.2012 − II ZR 211/09, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 09.07.2013 − II ZR 9/12, juris, Rdnr. 30).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten (und damit auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 als Gründungskommanditistin), der Komplementärin sowie letztlich auch der Gesellschaft die Stellung einer unmittelbaren Gesellschafterim, mithin einer „Quasi-Gesellschafterin“ erlangt (dazu: BGH, Urteil vom 30.01.2018 − II ZR 95/16, juris, Rdnr. 20). Soweit der Senat im Urteil vom 13.04.2016 − 2 U 630/15 − eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.
Bereits mit der Beitrittserklärung erklärt der Anleger, sich − bei Wahl dieser Beteiligungsform − als Treugeberkommanditist an der M beteiligen zu wollen und den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag als Geschäftsgrundlage seines Beitritts und als verbindlich anzuerkennen (Seite 72 des Prospekts). Nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ist für einen wirksamen Beitritt als Treugeberkommanditist eine Annahme der Beitrittserklärung des Anlegers durch die MLR erforderlich. Die Regelung unter § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags (Seite 55 des Prospekts) sieht zwar keine ausdrückliche Gleichstellung, sondern nur eine analoge Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen auf Treugeberkommanditisten vor. Im Weiteren spricht der Gesellschaftsvertrag aber durchgehend von „Kommanditisten“, ohne zwischen Direkt- und Treugeberkommanditisten zu unterscheiden. Dass dem Treugeberkommanditisten die Gesellschafterrechte und -pflichten nach der Konstruktion des Treuhandvertrags zunächst nur durch Vermittlung des Treuhänders zustehen sollen, spricht dabei nicht gegen die Annahme einer Gleichstellung. Denn im Treuhandvertrag sind zugleich die wesentlichen Schritte für eine Angleichung dieser nur mittelbaren Befugnisse an eine unmittelbare Berechtigung angelegt bzw. vollzogen.
bb) Die Haftung der Beklagten zu 2 hängt zwar davon ab, wie sie bei einem unmittelbaren Beitritt der Klägerin als Kommanditistin gehaftet hätte. Weil ihre Verantwortlichkeit aus der Gleichstellung von Treugeberkommanditisten und „Direktkommanditisten“ resultiert (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12 -, juris Rn. 30), kann ihre Einstandspflicht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht weiter als bei einem unmittelbaren Gesellschaftsbeitritt gehen. Der Einwand der Beklagten zu 2, dass nicht sie, sondern allein die M Vertragspartnerin eintretender Kommanditisten werde und sie deshalb keine vorvertraglichen Pflichten hätte, ist indes nicht begründet. Mit der Annahme des Antrags zum Beitritt zur Gesellschaft durch die persönlich haftende Gesellschafterin in Vertretung der M (vgl. dazu die auf Seite 72 im Prospekt abgedruckte „Antragsannahme“-Erklärung sowie die als Anlage K 5 vorgelegte Beitrittserklärung) wird die Beklagte zu 2 als Gesellschafterin gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet.
α) Schließt der Komplementär − wie hier − den Aufnahmevertrag in Vertretung und damit namens der Publikumskommanditgesellschaft ab, kann das nach dem objektiven Erklärungswert als ein Handeln sowohl im Namen der Kommanditgesellschaft als auch im Namen der Altgesellschafter verstanden werden (BGH, Urteil vom 01.03.2011 − II ZR 16/10, juris, Rdnr. 10; Henze/Notz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 177a Anhang B Rdnr. 14). Bei der Beurteilung der Frage, in wessen Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt, kommt es − wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Willenserklärungen − auf den objektiven Inhalt der Erklärung des Vertreters an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt (§§ 133, 157 BGB). Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört, und die typischen Verhaltensweisen.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt in eine bestehende GmbH & Co. KG als Publikumsgesellschaft − wie bei allen Personengesellschaften − zwingend eines Vertragsschlusses zwischen dem Eintretenden und allen bisherigen Gesellschaftern bedarf (BGH, Urteil vom 17.11.1975 − II ZR 120/74, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 01.03.2011 − II ZR 16/10, juris, Rdnr. 9; Wertenbruch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rdnr. 206; Schmidt, in: Münchener Kommentar, HGB, 4. Aufl., § 105 Rdnr. 206; Haas, in: Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 105 Rdnr. 81; Schäfer, in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 105 Rdnr. 288; Henssler, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 105 HGB, Rdnr. 111; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 105 Rdnr. 67). Denn der Eintritt hat wegen der unmittelbaren Auswirkungen auf die mitgliedschaftlichen Verhältnisse in der Gesellschaft eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Folge.
β) Vor diesem Hintergrund lassen der Inhalt der „Beitrittserklärung (Zeichnungsschein)“ − dabei vor allem die Bestätigung der Verbindlichkeit des Gesellschaftsvertrags, die Erklärung, dass bei „der Beteiligung als Direktkommanditist“ die Wirksamkeit des Beitritts „von der Annahme der Beitrittserklärung“ abhängt − sowie der zum Ausdruck kommende übereinstimmende Wille der Vertragschließenden, auf dieser Grundlage die Kommanditistenstellung begründen zu wollen, erkennen, dass der jeweilige Beitrittsantrag nach seinem objektiven Erklärungsinhalt gegenüber den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft als den richtigen Adressaten abgegeben werden sollte und der Vertreter den Antrag (jedenfalls auch) im Namen der Gesellschafter für diese angenommen hat (BGH, Urteil vom 17.11.1975 − II ZR 120/74, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 01.03.2011 − II ZR 16/10, juris, Rdnr. 9).
γ) Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags „weitere Kommanditisten (…) durch die Gesellschaft“ aufgenommen werden können. In der am 01.10.2007 (Seite 61 des Prospekts) erteilten Zustimmung zu dieser Regelung liegt die Ermächtigung der Beklagten zu 2, dass die MLR im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Grenzen weitere Gesellschafter mit Wirkung für alle Gesellschafter, also auch für sie, aufnimmt (BGH, Urteil vom 14.11.1977 − II ZR 95/76, juris, Rdnr. 9). Dies entspricht auch dem prospektierten und im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Geschäftsmodell der MLR, nach dem Kommanditanteile von 12 Mio. Euro durch Eintritt von Direkt- oder Treuhandkommanditisten eingeworben werden sollten.
Eine solche Ermächtigung ist dabei nicht im Sinne einer reinen Verpflichtungsermächtigung zum Nachteil der Altgesellschafter zu verstehen (zur Unzulässigkeit einer solchen: Maier-Raimer, in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 185 Rdnr. 18; Regenfus, in: BeckOGK, BGB, Stand 1/2019, § 185 Rdnr. 160 m. w. N.) die dem deutschen Recht im Wesentlichen fremd ist (BGH, Beschluss vom 20.03.1991 − VIII ARZ 6/90, juris, Rdnr. 13; Urteil vom 21.12.1960 − VIII ZR 89/59, juris, Rdnr. 13). Der Eintritt neuer Gesellschafter vollzieht sich in einem solchen Fall ebenso durch den Abschluss eines Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern. Dieser kommt dadurch zustande, dass sich die persönlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen mit dem neu eintretenden Gesellschafter (jedenfalls) auch im Namen der übrigen Gesellschafter über die Aufnahme einigt. In der Ermächtigung, die Aufnahme weiterer Gesellschafter durch Abschluss entsprechender Verträge zu vereinbaren, liegt die Vollmacht, Aufnahmeverträge im Namen und mit Wirkung für die übrigen Gesellschafter zu schließen (BGH, Urteil vom 17.11.1975 − II ZR 120/74, juris, Rdnr. 11). Die Komplementärin wird ermächtigt, im Rahmen der Aufnahmeverhandlungen und bei Abschluss der Aufnahmeverträge zugleich für die übrigen Gesellschafter tätig zu werden (BGH, Urteil vom 06.12.1982 − II ZR 70/82, juris, Rdnr. 16).
Unter dem Punkt „Beitritt der Anleger als Direktkommanditist“ auf Seite 44 des Prospekts heißt es lediglich: „Bei der Beteiligung als Direktkommanditist hängt der wirksame Beitritt von der Annahme der Beitrittserklärung sowie von der Eintragung des Direktkommanditisten im Handelsregister ab.“ Dass die „Annahme der Beitrittserklärung“ von der Gesellschaft ausschließlich in eigenem Namen erklärt wird, lässt sich dem nicht entnehmen. Nichts anderes gilt in Bezug auf die gleiche „Erklärung des Zeichners“ im Rahmen der „Beitrittserklärung“ (Seite 72 des Prospekts).
5. Die Beklagte zu 2 hat die Verletzung ihrer Aufklärungspflicht gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vertreten; sie handelte jedenfalls fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB. Ob darüber hinaus die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB erfüllt sind, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
a) Der Beklagten zu 2 ist es nicht gelungen, die aus der Pflichtverletzung folgende gesetzliche Vermutung zu widerlegen (§ 276 Abs. 1, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Insbesondere kann sie sich hierzu nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst bzw. nicht damit gerechnet habe, als Gründungsgesellschafterin Vertragspartnerin der Anleger zu werden und diesen gegenüber zur Aufklärung verpflichtet zu sein. Auch die von ihr angeführte geschäftliche Unerfahrenheit sowie ihre behauptete Auffassung, nicht für die ordnungsgemäße Erstellung des Prospekts verantwortlich zu sein, oder ihr (etwaiges) Vertrauen in die Richtigkeit der Prospektprüfung, entlasten sie nicht.
Die Regelung des § 276 Abs. 2 BGB fordert „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“. Der Maßstab ist demgemäß ein objektiv-abstrakter (BGH, Urteil vom 21.05.1963 − VI ZR 254/62, juris, Rdnr. 11; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 276 Rdnr. 15; Lorenz, in: BeckOK, BGB, 48. Edition, § 276 Rdnr. 20; Schaub, in: BeckOGK, BGB, Stand: 12/2018, § 276 Rdnr. 72; Westermann, in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 276 Rdnr. 10; Caspers, in: Staudinger, BGB; Neubearbeitung 2014, § 276 Rdnr. 29). Es ist deshalb unerheblich, ob der Verpflichtete nach seinen individuellen Fähigkeiten, Kräften, Erfahrungen und Kenntnissen die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BGH, Urteil vom 11.04.2000 − X ZR 19/98, juris, Rdnr. 13; Grundmann, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 276 Rdnr. 55; Dauner-Lieb, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, Schuldrecht, 3. Aufl., § 276 Rdnr. 14).
Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich dabei nach den im jeweiligen Verkehrskreis geltenden Standards (BGH, Urteil vom 15.11.1971 − VIII ZR 62/10, juris, Rdnr. 11; Grundmann, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 276 Rdnr. 57; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 276 Rdnr. 17; Lorenz, in: BeckOK, BGB, 48. Edition, § 276 Rdnr. 21; Westermann, in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 276 Rdnr. 10; Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 267 Rdnr. 32). Konsequenz daraus ist, dass der Verpflichtete im Verkehrskreis ohne Haftungsfolgen nur auftreten darf, wenn er die dort geltenden Standards erfüllen kann.
Ausgehend davon durften sich die in die Gesellschaft eintretenden Kommanditisten und Treugeberkommanditisten darauf verlassen, dass die Beklagte zu 2 von ihren Prüfungspflichten und den für die Prüfung maßgeblichen Planungen sowie Geschäftsvorfällen Kenntnis hatte und in der Lage war, sie beim Eintritt in die M hinreichend über alle wesentlichen Umstände aufzuklären.
b) Der Umstand, dass sich die Fahrlässigkeitsprüfung auf das gesamte Verhalten bezieht, hat zur Folge, dass ein Irrtum über tatsächliche Gegebenheiten oder die Rechtslage vor dem Vorwurf der Fahrlässigkeit nur insoweit schützt, als er nicht seinerseits auf Fahrlässigkeit beruht (Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 276 Rdnr. 53; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 276 Rdnr. 22). Mit anderen Worten: Ein vermeidbarer Irrtum schließt Fahrlässigkeit nicht aus (Stadler, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl., § 276 Rdnr. 29). Die Beweislast für einen unvermeidbaren Irrtum liegt dabei − wie aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt − beim Verpflichteten. Die Beklagte zu 2 trägt aber schon keine Umstände vor, die aus Sicht des Senats ausreichende Anhaltspunkte für einen unvermeidbaren Irrtum über die Fehlerhaftigkeit des Prospekts und/oder ihre Aufklärungspflicht bieten.
aa) Die Beklagte zu 2 war − wie sie ausdrücklich einräumt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 20.11.2018, Bl. 739 d. A.) − sich ihrer Stellung als Gründungskommanditistin bewusst. Sie habe sich „auf Drängen“ dazu bereiterklärt, „als Gründungskommanditistin zu fungieren“ (Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 53 d. A.). Bereits die oberflächliche Lektüre des Prospekts legt dabei nahe, dass die Position der Beklagten zu 2 als Gründungskommanditistin für den Anleger von Interesse und Bedeutung ist. Denn die Beklagte zu 2 wird mehrfach namentlich als Gründungsgesellschafterin in dem Prospekt benannt (vgl. Seite 26, 44, 47 des Prospekts).
Die Beklagte zu 2 legt nicht dar, warum sie zu der begründeten Annahme gelangen durfte, aus dieser Stellung als Gründungsgesellschafterin würden gegenüber den beitretenden Anlegern keine Pflichten resultieren. An einen unverschuldeten Rechtsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 14.06.1994 − XI ZR 210/93, juris, Rdnr. 20). Voraussetzung ist die sorgfältige Überprüfung − falls erforderlich unter Hinzuziehung eines sachkundigen Beraters −, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen (BGH, Urteil vom 29.06.2010 − XI ZR 308/09, juris, Rdnr. 3).
Dass ihr irgendjemand Sachkundiges gesagt hätte, dass ihre Stellung als Gründungskommanditistin mit keinerlei Verantwortung gegenüber den Anlegern verbunden wäre, lässt sich indes dem Vortrag der Beklagten zu 2 nicht entnehmen. Insbesondere wirft sie dem Beklagten zu 6, dem Rechtsanwalt G, der nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 und zu 2 mit der Prüfung des Gesellschaftsvertrags beauftragt gewesen sein soll, lediglich vor, dass dieser sie vor Vertragsunterzeichnung weder auf die Gefahr einer möglichen Haftung aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditistin noch auf die Pflicht einer Gründungskommanditistin zur Aufklärung hingewiesen habe (Seite 6 des Schriftsatzes vom 20.11.2018, Bl. 742 d. A.).
bb) Entsprechendes gilt in Bezug auf den behaupteten Irrtum über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts. Die Beklagte zu 2 legt nicht dar, warum sie zu der begründeten Annahme gelangten durfte, dass Prospekt weise keine Fehler auf.
Es mag sein, dass dieser von der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und für in Ordnung befunden worden ist. Es mag ebenfalls sein, dass es keine Veranlassung gegeben hat, an der vollständigen und richtigen Information der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Geschäftsführung der M zu zweifeln. Der auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 20.11.2018 (Bl. 745 d. A.) zitierten Aussage, „die mit der Vermögensanlage verbundenen wesentlichen Risiken werden im Verkaufsprospekt klar und deutlich dargestellt“, lässt sich aber nicht ansatzweise entnehmen, um welche Risiken es überhaupt geht. Angesichts dessen fehlt es an einer Vertrauensgrundlage.
Dass sie sich mit dem Umfang und dem Gegenstand der (externen) Prospektprüfung auseinandergesetzt hat, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten zu 2 nicht entnehmen. Sie betont vielmehr, an der Prospekterstellung nicht beteiligt (Seiten 10, 42, 47 der Klageerwiderung, Bl. 58, 89, 94 d. A.) gewesen zu sein. Mit dem Prospekt habe sie sich inhaltlich nie auseinandergesetzt, weshalb ihr überhaupt nicht bekannt gewesen sei, was prospektiert gewesen sei und was nicht (Seite 14 des Schriftsatzes vom 04.01.2016, Bl. 258 d. A.).
Die Beklagte zu 2 behauptet dabei nicht einmal, dass die Frage, ob die Übertragung von Refinanzierungs- und Verwertungsaufgaben auf die L gegen Entgelt prospektiert werden muss, im Rahmen der Prospektprüfung problematisiert und − mit vertretbarer Begründung − verneint wurde. Sie trägt auch nicht vor, dass im Rahmen die Prospektprüfung in irgendeiner Weise erörtert wurde, ob die Aussagen im Prospekt zur Forfaitierung mit der Planung übereinstimmen. Sie habe sich − so die Beklagte zu 2 (Seite 3 des Schriftsatzes vom 20.11.2018, Bl. 739 d. A.) − weder darum gekümmert, auf welcher Wissensbasis die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfte, noch, ob diese richtig und vollständig informiert worden seien.
Die Aussagen im Prospekt zur Forfaitierung waren − wie oben dargestellt − eindeutig. Und die Übertragung von Refinanzierung- und Verwertungsaufgaben auf die L und der daraus resultierende Vorteil war in dem Prospekt nicht einmal mittelbar oder auch nur indirekt, sondern vielmehr überhaupt nicht beschrieben. Die Anleger konnten dies deshalb nicht − und zwar auch bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht − zur Kenntnis nehmen. Angesichts dessen hatte die Beklagte zu 2 selbst unter Berücksichtigung ihrer Stellung als juristische Laiin keinen Anlass zu glauben, die eingeschaltete Prüfungsgesellschaft hätte sich mit dieser Frage in irgendeiner Form befasst (anders dagegen in dem von den Beklagten angeführten Fall: BGH, Beschluss vom 24.11.2010 − III ZR 12/10, juris, Rdnr. 14). Unabhängig davon: Wie soll das gehen, wenn sie sich selbst nicht mit dem Prospekt inhaltlich befasst haben will?
cc) Die Geschäftsleiter der M waren nicht Mitarbeiter der Beklagten zu 2 und die Beklagte zu 2 nicht Mitglied der Geschäftsleitung der MLR. Schon deshalb stellt sich die Frage einer Enthaftung aufgrund interner vertikaler oder horizontaler Delegation der Prospektprüfung nicht. Unabhängig davon geht es nicht darum, mit welchem Ergebnis die Geschäftsleitung der M den Prospekt geprüft hat. Vielmehr beruft sich die Beklagte zu 2 gerade auf das Ergebnis der Prospektprüfung durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Unabhängig davon entbindet eine interne Delegation nicht davon, die Geeignetheit des Mitarbeiters zu prüfen, diesen hinreichend zu instruieren und zu überwachen und das Ergebnis zumindest auf Plausibilität hin zu überprüfen. Nichts davon trifft in Bezug auf die Beklagte zu 2 zu.
II. Der Beklagte zu 1 haftet der Klägerin gemäß § 826 BGB wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung.
1. Die Vorschrift des § 826 BGB erfasst diejenigen Fälle, in denen das Verhalten des Schädigers an sich durch rechtliche Institutionen und die daraus folgenden Handlungsmöglichkeiten gedeckt und in diesem Sinne erlaubt ist. Zu einer „unerlaubten Handlung“ wird ein solches Verhalten dann, wenn die Ausübung der Freiheit nicht der eigenen produktiven Betätigung oder der eigenen Bedürfnisbefriedigung, sondern der Schädigung Dritter mit dem Ziel dient, sich selbst Sondervorteile zu verschaffen (Wagner, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 826 Rdnr. 19). In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 04.06.2013 − VI ZR 288/12, juris, Rdnr. 14). Die besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens kann sich dabei aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Insbesondere kann sich eine bewusste Täuschung als verwerflich darstellen (BGH, Urteil vom 28.06.2016 − VI ZR 536/15, juris, Rdnr. 16). Dabei kann der Tatbestand des § 826 BGB auch dadurch verwirklicht werden, dass Anlageinteressenten mittels eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Abschluss eines Vertrags veranlasst werden, den sie sonst nicht geschlossen hätten (BGH, Urteil vom 28.06.2016 − VI ZR 536/15, juris, Rdnr. 12 zum Prospektverantwortlichen).
Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist zwar für sich genommen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen (BGH, Urteil vom 28.06.2016 − VI ZR 536/15, juris, Rdnr. 17). Nicht anderes gilt für den Vertreiber von Kapitalanlagen. Wenn dieser − insbesondere unter Voranstellung des eigenen Provisionsinteresses − Anlageinteressenten vorsätzlich täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist er ihnen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urteil vom 29.09.2009 − XI ZR 179/07, juris, Rdnr. 20 zur vorsätzlichen Täuschung durch Falschangaben).
2. Ein entsprechender Vorwurf trifft − nach der Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Würdigung der Gesamtumstände − den Beklagten zu 1. Indem er als Geschäftsführer der mit der Eigenkapitalbeschaffung beauftragten L den Prospekt trotz seines Bewusstseins über dessen Unvollständigkeit und der potentiellen Relevanz der unterbliebenen Information für die Anlageentscheidung zur Werbung von Anlegern an den Vertrieb ausgegeben hat bzw. ausgeben ließ, hat er letztlich selbst bewusst unvollständige Angaben zu den Eigenschaften der Kapitalanlage gemacht und an der Täuschung der Beitrittsinteressenten mitgewirkt; er hat sein überlegenes Wissen im Interesse des geschäftlichen Erfolgs der L missbraucht, die von jedem Beitritt als Provisionsempfängerin wirtschaftlich erheblich profitierte.
a) Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1 aufgrund seiner Position als Geschäftsführer der mit der Eigenkapitalbeschaffung beauftragten L den Inhalt des Prospekts kannte. Die Schulungen wurden auf der Grundlage des „Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts[s] der M“ durchgeführt. Dies lässt das Vorbringen des Beklagten zu 1, er habe sich zu keinem Zeitpunkt dezidiert damit auseinandergesetzt, wie und wo in dem streitgegenständlichen Vermögensanlageprosekt das Thema Forfaitierung dargestellt gewesen sei, als in jeder Hinsicht unglaubhaft erscheinen.
b) Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 um die Unrichtigkeit des Prospekts sowie der Relevanz der Fehler für die Entscheidung der potentiellen Anleger wusste.
aa) Seine Behauptung, ihm sei in Anbetracht der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten nicht bewusst gewesen, dass eine kontinuierliche Forfaitierungsquote von 50% in dem Verkaufsprospekt beschrieben worden sei, entbehrt angesichts der eindeutigen und klaren Aussagen in dem Prospekt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Insbesondere wird der Aspekt der Anlagensicherheit in diesem − wie ausgeführt − unmissverständlich und wiederholt im Zusammenhang mit der Forfaitierung von Leasingforderungen dargestellt. Bei der Würdigung sind insbesondere auch die geschäftlichen Vorerfahrungen des Beklagten zu 1 und seine Einbindung in die Vorgängergesellschaften zu berücksichtigen. So war er seit 1993 und damit seit vielen Jahren Alleingeschäftsführer des Vertriebsunternehmens L. In dieser Eigenschaft war er seit Jahrzehnten im Eigenkapitalvertrieb tätig. Die L mit dem Beklagten zu 1 als Alleingeschäftsführer hatte, beginnend im Jahr 2004, bei den Vorgängerfonds C und I die Eigenkapitalbeschaffung (bzw. darüber hinaus die Beschaffung von Leasingverträgen) übernommen. Dabei ist unstreitig, dass das Geschäftsmodell der M und der Vorgängerfonds gleich war. In den Jahren 2002 bis 2006 war der Beklagte zu 1 zudem Mitglied im Aufsichtsrat der C. Von September 2005 bis August 2006 war er auch Geschäftsführer der Komplementärin der I. Und die Erstellung des Prospekts der M hat er − wie er selbst einräumt − zumindest koordiniert.
Angesicht dessen hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1 sich der Bedeutung des mit der Forfaitierung im Prospekt verknüpften Arguments der Anlagesicherheit für die Anlageentscheidung bewusst war. Für den Anleger sind Aspekte, die das Risiko der Anlage betreffen, ganz regelmäßig entscheidungsrelevant. Die Ausführungen des Beklagten zu 1, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es aus Sicherungserwägungen heraus einen Unterschied mache, ob eine verstärkte Forfaitierung am Anfang, am Ende oder gleichmäßig über die Fondslaufzeit hinweg erfolge, stellt sich als bloße Schutzbehauptung dar. Die Aussagen im Prospekt sind eindeutig.
bb) Dem Beklagten zu 1 war darüber hinaus bekannt, dass der Prospekt die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der M und der L, deren Alleingesellschafterin die Beklagte zu 2, also die Gründungskommanditistin der M, war, unvollständig darstellt. Denn er hatte von der Übertragung von Refinanzierungs- und Verwertungsaufgaben auf die L Kenntnis.
Als Geschäftsführer der L wusste er von der bei den konzeptionell identischen Vorgängerfonds C und I insofern geübten Praxis, die in den Schriftsätzen der Beklagten zu 1 und zu 2 auch dargestellt wird. Und er selbst hat für die L am 01.10.2007 den „solitären Dienstleistungsvertrag“ (Anlage B 2) unterschrieben, nach dessen Regelung in § 4 Nr. 5 − wie oben ausgeführt − die L als Auftragnehmerin beauftragt wurde, der M „Darlehen bzw. Forfaitierungen in der genannten Höhe und zu marktgerechten Konditionen (…) zu vermitteln“. Es handelte sich dabei, wie dem Beklagten zu 1 bekannt war, um erhebliche Zahlungen. So hatte die L allein zwischen November 2006 und Oktober 2007 der innova² insgesamt über 92.000,00 € in Rechnung gestellt. Dabei handelte es sich nicht um Einzelfälle; nach den Feststellungen des Landgerichts stellte sie der M für beauftragte Refinanzierung- und Verwertungsaufgaben auch noch im Jahre 2010 über 105.000,00 € und im Jahre 2011 über 80.000,00 € in Rechnung.
Dabei war dem Beklagten zu 1 nach Überzeugung des Senats außerdem bewusst, dass es sich um eine für die Anlageentscheidung potentiell relevanten Umstand handelt, weshalb er mit einer Pflicht zur Prospektierung rechnete. Für den Anleger ist jedenfalls die Summe der Zuwendungen an andere Gesellschafter oder ihre Unternehmen regelmäßig entscheidungsrelevant; es handelt sich um Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Der Prospekt führt dies auch mehr als deutlich vor Augen durch die wiederholte Darstellung der Gesellschafterstruktur der L, nämlich der Alleingesellschafterstellung der Beklagten zu 2, der auf die L übertragenen Aufgaben der Eigenkapital- und Leasingvertragsbeschaffung und der Vertriebspartnerkoordination sowie durch den gesonderten Ausweis der infolge dessen der L zufließenden Vergütungen. Auch insofern ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 alles andere als unerfahren im Bereich des Vertriebs von Kapitalanlagen war.
cc) Diese Indizien werden aus Sicht des Senats durch eine rügelose Prüfung des Prospekts der M (und der Vorgängerfonds) sowie durch eine beanstandungslose Buchprüfung nicht maßgeblich in Frage gestellt. Insofern gelten die obigen Ausführungen zum von der Beklagten zu 2 behaupteten Irrtum über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts im Ergebnis entsprechend: Es gab keinen Grund für die Annahme, dass ausgerechnet die wirtschaftlichen Vorteile der L infolge der Übertragung von Refinanzierungs- und Verwertungsaufgaben (einhergehend mit einer weiteren Aushöhlung des operativen Kerngeschäfts) − anders als bei der Eigenkapital- und Leasingvertragsbeschaffung und der Vertriebspartnerkoordination − nicht prospektiert, sprich den Anlegern nicht offengelegt werden mussten. Für jemanden mit den geschäftlichen Erfahrungen und dem Kenntnisstand des Beklagten zu 1 waren die beanstandungslosen Prüfungen durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft − jedenfalls ohne weitere Erläuterungen − schlicht nicht plausibel. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Forfaitierungsquote. Die Diskrepanz zwischen einer an betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten ausgerichteten Planung und dem Prospektieren war hier evident.
3. Der Beklagte zu 1 handelte mit Schädigungsvorsatz.
a) Der im Rahmen von § 826 BGB erforderliche Vorsatz bezieht sich darauf, dass durch ein Handeln bzw. Unterlassen einem anderen ein Schaden zugefügt wird. Hierzu gehört, dass der Schädiger die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 15.09.1999 − I ZR 98/97, juris, Rdnr. 18). Hiervon ist der Senat in Bezug auf den Beklagten zu 1 überzeugt.
b) Der Schaden eines durch einen fehlerhaften Fondsprospekt getäuschten Anlegers besteht bereits darin, dass er dem Fonds beigetreten ist (BGH, Urteil vom 03.12.2013 − XI ZR 295/12, juris, Rdnr. 27). Dieser Schaden ist dabei unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage (BGH, Urteil vom 23.11.2017 − III ZR 411/16, juris, Rdnr. 37); die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung stellt weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar (BGH, Urteil vom 23.11.2017 − III ZR 411/16, juris, Rdnr. 37). Dies gilt auch bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Der Schadensersatzanspruch dient in diesem Fall nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH, Urteil vom 28.10.2014 − VI ZR 15/14, juris, Rdnr. 19).
c) Dass der Beklagte zu 1 einen Beitritt der Anlageinteressenten und damit der Klägerin auf der Grundlage des Prospekts vorhergesehen und gewollt hat, steht angesichts seiner Stellung als Geschäftsführer der mit der Eigenkapitalbeschaffung beauftragten L für den Senat außer Frage. Grundlage der Schulungen war der „Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt“.
Dabei hat der Beklagte zu 1 zumindest billigend in Kauf genommen, dass die nicht prospektierte wirtschaftliche Beziehung zwischen der M und der L und/oder die falschen Angaben in Bezug auf die Einhaltung der Forfaitierungsquote von Beginn an für die Anlageentscheidung der einzelnen Interessenten und damit der Klägerin relevant sind. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Bewusstsein des Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung des Provisionsinteresses. Insofern wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.
4. Wenn der Handelnde − wie im vorliegenden Fall der Beklagte zu 1 − die Tatumstände kennt, die objektiv sein Verhalten als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, entfällt eine Anwendung des § 826 BGB nur dann, wenn der Täter der redlichen Überzeugung war, dass er sich so verhalten durfte (BGH, Urteil vom 24.09.1987 − III ZR 187/86, juris, Rdnr. 35). Denn dann kann ihm kein vorsätzliches sittenwidriges Handeln vorgeworfen werden (BGH, Urteil vom 15.09.1999 − I ZR 98/97, juris, Rdnr. 25). Dies hat der insofern darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 1 (BGH, Urteil vom 21.04.2009 − VI ZR 304/07, juris, Rdnr. 23; Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 826 Rdnr. 18; Rn. 23) aber nicht nachgewiesen.
Aufgrund seiner Kenntnis aller Umstände, die das Verhalten aus der Sicht des redlichen Verkehrs als sittenwidrig erscheinen lassen, würde ihn nicht einmal notwendigerweise die unrichtige Auskunft eines Sachkundigen entlasten, dass das Verhalten erlaubt sei (BGH, Urteil vom 19.02.1986 − IVb ZR 71/81, juris, Rdnr. 29). Es gab indes aber schon eine solche Aussage nicht. Der Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass die „mit der Vermögensanlage verbundenen wesentlichen Risiken (…) im Verkaufsprospekt klar und deutlich dargestellt werden“, lässt sich eine Würdigung des konkreten Problems nicht ansatzweise entnehmen, zumal die entgeltliche Übertragung von Refinanzierungs- und Verwertungsaufgaben auf die L im Prospekt nicht einmal angedeutet ist. Entsprechendes gilt bei der (beim Beklagten zu 1 nach seinem eigenen Vorbringen vorhandenen) Kenntnis, dass etwas anderes geplant ist, in Bezug auf die Aussagen zur Forfaitierungsquote. Insofern wird auf obige Ausführungen zum behaupteten Irrtum der Beklagten zu 2 über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts Bezug genommen, die entsprechend gelten.
5. Für den Feststellungsausspruch in Ziff. 3 des angefochtenen Urteils besteht − unabhängig davon, ob die Einlage vollständig erbracht ist − das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat dargelegt, dass die steuerlichen Belastungen und wirtschaftlichen Nachteile aus der Beteiligung insgesamt noch nicht absehbar seien; insbesondere sei offen, ob auch der geltend gemachte Schadensersatz selbst zu versteuern sei oder eine Besteuerung von Scheingewinnen erfolgen werde.
Zum Zinsanspruch wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
C.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Schon ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 6 für die von der Klägerin behaupteten Prospektfehler haftungsrechtlich verantwortlich ist. Dies führt das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend aus (Seite 49 des Urteils, Bl. 426 d. A.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Klägerin den Vortrag der Beklagten zu 1 und zu 2 zur Mitarbeit des Beklagten zu 6 im „Team aus Experten der unterschiedlichen Fachrichtungen“ und zur „Anpassung und Prüfung des M-Prospekts in rechtlicher Hinsicht“ (Seite 6 f. der Klageerwiderung, Bl. 54 f. d. A.) zu eigen gemacht hat.
I. Für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage haften neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als sogenannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Diese müssen für eine haftungsrechtliche Verantwortung eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 17.11.2011 − III ZR 203/10, juris, Rdnr. 17). Dass dies auf den Beklagten zu 6 zutrifft, ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin noch aus dem in Bezug genommenen Ausführungen der Beklagten zu 1 und zu 2.
II. Einer Prospekthaftung unterliegen zwar auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. Hierzu können insbesondere auch Rechtsanwälte gehören, die gutachterliche Stellungnahmen abgeben. Dies gilt allerdings nur, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben; der Vertrauenstatbestand muss sich dabei aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist (BGH, Urteil vom 17.11.2011 − III ZR 103/10, juris, Rdnr. 19; Urteil vom 01.12.1994 − III ZR 93/93, juris, Rdnr. 8). Hierzu trägt die Klägerin nichts vor.
III. Eine Verpflichtung des Beklagten zu 6 zur Leistung vom Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 830 BGB), § 264a StGB.
1. Täter eines Kapitalanlagebetrugs kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach strafrechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 24.06.2014 − VI ZR 560/13, juris, Rdnr. 27). Die Tatherrschaft hat sich hierbei nicht auf die Herstellung des Prospekts etc. zu beziehen, sondern auf die Verbreitung des Werbemittels (Bock, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 264a Rdnr. 68; Park, Kapitalmarktstrafrecht, 4. Aufl., § 264a Rdnr. 44). Zwar wird es rechtlichen Beratern deshalb in der Regel an der Tatherrschaft fehlen, so dass für sie häufig nur Beihilfe in Betracht kommt (Tiedemann, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rdnr. 103; Park a. a. O.). Haftungsrechtlich ist dies allerdings im Hinblick auf § 830 Abs. 2 BGB unerheblich.
2. Die Mitwirkung an der Erstellung eines Prospekts begründet indes keine generelle, vom konkreten Tatbeitrag losgelöste Verantwortlichkeit eines Rechtsanwalts. Seine Haftung ist vielmehr auf die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt. Denn darüber hinaus fehlt es an einem rechtswidrigen Handeln; nur insoweit schlägt sich seine Handlung im Taterfolg nieder.
Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Regelung überbrückt nicht Zweifel darüber, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt (BGH, Urteil vom 12.07.1996 − V ZR 280/94, juris, Rdnr. 2; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1998 − 34 U 68/98, juris, Rdnr. 57; Spindler, in: BeckOK, BGB, 48. Edition, § 830 Rdnr. 22).
3. Dem klägerischen Vorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 6 aufgrund seiner Beteiligung an der Prospekterstellung in rechtlicher Hinsicht die Verantwortlichkeit für einen der behaupteten Prospektfehler trägt.
Ein Zusammenhang mit den von der Klägerin behaupteten Prospektfehlern ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu 1 und zu 2, dass der Beklagte zu 6 mit der Anpassung und Prüfung es M-Prospekts in rechtlicher Hinsicht beauftragt gewesen sei, nicht ohne weiteres. Denn es bleibt vollkommen offen, auf welche Prospektinhalte sich diese Prüfung bezogen haben soll. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten zu 1 und zu 2 zur Tätigkeit des Beklagten zu 6 bei der Anpassung des I-Prospekts an die Folgegesellschaft. So führten sie im Schriftsatz vom 21.10.2015 hierzu aus (Seite 6, Bl. 54 d. A.): „Vor diesem Hintergrund übernahmen die Rechtsanwälte G und B bei der M die Anpassung des ursprünglichen I-Prospektes in rechtlicher Hinsicht“. Ob er schon deshalb − wie die Beklagte zu 1 und zu 2 meinen und der Beklagte zu 6 bestreitet − Teil eines „Expertenteams“ war, dessen Existenz der Kläger im Übrigen an anderer Stelle sogar ausdrücklich bestreitet, ist letztlich unerheblich.
Ein Zusammenhang mit den von der Klägerin behaupteten Prospektfehlern ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu 1 und zu 2 nicht. Insbesondere bleibt vollkommen offen, welche kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen vom Beklagten zu 6 behandelt worden sein sollen.
Selbst wenn man die einschränkende Äußerung der Beklagten zu 1 und zu 2 ignoriert und ihre vorangehende Aussage zur Mitwirkung des Beklagten zu 6 bei der Prospekterstellung auf den gesamten Prospektinhalt beziehen sollte, resultiert daraus nicht zwangsläufig seine Verantwortlichkeit für die von der Klägerin behaupteten Prospektfehler. Denn dieselbe Aussage wird auch für den früheren Beklagten zu 7, den Rechtsanwalt B, getroffen. Danach, welcher der beiden Rechtsanwälte für welche Teile des Prospekts in rechtlicher Hinsicht verantwortlich gewesen sein soll, differenzieren die Beklagten zu 1 und zu 2 in der Klageerwiderung gerade nicht.
Für die von der Klägerin angebotene Vernehmung des Beklagten zu 1 als Partei bestand angesichts dessen kein Anlass. Weil die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, ist das Beweisangebot in unzulässiger Weise auf eine Ausforschung gerichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.04.2003 − 1 BvR 1998/02, juris, Rdnr. 13).
4. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass der Beklagte zu 6 − wie es bei einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB (ggf. In Verbindung mit § 830 BGB), § 264a StGB erforderlich wäre − vorsätzlich gehandelt hat.
Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 6 hat sich die Klägerin in erster Instanz darauf beschränkt, das Handeln des Beklagten zu 6 als vorsätzlich zu bezeichnen (Seite 7 des Schriftsatzes vom 29.05.2015, Bl. 134 d. A.). Dass der Beklagte zu 6 von den relevanten Umständen, welche zu den festgestellten Prospektfehlern geführt haben, Kenntnis erlangt hat, soll sich vielmehr erst aus der Parteivernehmung des Beklagten zu 1 ergeben. Welche „relevanten Umständen“ dies sein sollen und wann der Beklagte 6 von diesen Kenntnis erlangt haben soll, lässt die Klägerin indes wiederum offen.
Selbst wenn der Beklagte zu 6 den gesamten Prospekt überprüft und (etwaige) Fehler (wie z. B. erforderlich Risikohinweise) nicht beanstandet haben sollte, würde dies für sich genommen nur einen Fahrlässigkeitsvorwurf nahelegen, nicht aber ohne weiteres ein vorsätzliches Handeln.
D.
I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Der Entscheidung war darüber hinaus die im Vergleich vom 14.12.2016 getroffene Kostenregelung zugrunde zu legen. Im Rahmen dessen war die vereinbarte Abgeltungsregelung zu berücksichtigen.
Soweit über die Kosten der ersten Instanz noch nicht entscheiden wurde, ist über deren Verteilung in den abgetrennten Verfahren zu befinden.
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Haftung der Beklagten zu 2 aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss. Der Senat hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auf die konkrete Fallkonstellation angewandt; ein divergierender abstrakter Rechtssatz wurde nicht aufgestellt.

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