Aktenzeichen Au 5 K 18.31392
AsylG § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1, § 4 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz
1. Das iranische Strafgesetzbuch sieht für sexuelle Handlungen zwischen Männern die Todesstrafe vor, allerdings bei sehr hohen Beweisanforderungen. Aussagen darüber, in welchem Umfang und mit welcher Intensität strafrechtliche Ermittlungen wegen Homosexualität betrieben werden, sind wegen mangelnder Transparenz des iranischen Gerichtswesens nicht möglich. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Auskunftslage belegt, dass offen gelebte Homosexualität insbesondere von Männern im Iran ein erhebliches Gefährdungspotenzial birgt und dieses sich im Einzelfall zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichten kann. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2018 verhandeln und über die Klage des Klägers entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 23. Oktober 2018 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (1.) noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes (3.), ebenso wenig auf die hilfsweise begehrte Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (4.). Der Kläger wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG). Einem Anspruch des Klägers steht insoweit bereits dessen Einreise auf dem Landweg mit dem Zug über Italien oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland entgegen, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG schließt insoweit eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Auf den genauen Reiseweg kommt es in diesen Fällen nicht an. Der Kläger ist nach seinem eigenen Vorbringen zwar auf dem Luftweg von Griechenland nach Italien gelangt, von dort jedoch mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Insoweit scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter auf der Grundlage des Art. 16a Abs. 1 GG aus.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, § 3b AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer insbesondere Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Eine derartige Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1, 3b AsylG liegt vor, wenn der Asylsuchende bei einen Verbleib in seiner Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine Volkszugehörigkeit, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn in ihrer Intensität nach aus der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgung muss dabei zielgerichtet sein. Ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315, 335).
Dem Asylbewerber obliegt es dabei, von sich aus umfassende Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und sich stimmig darzulegen. Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 24.3.1987 – BVerfG 9 C 321.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass der Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugen aufgelöst werden (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – BVerfG 9 B 239.89 – InfAuslR 1989, 349). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt dabei voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der vorigen Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, U.v. 12.11.1985 – BVerfG 9 C 27.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).
Gemessen hieran hat das Gericht keine Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger den Iran vorverfolgt verlassen hat. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den überzeugenden Gründen des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 und führt ergänzend aus.
Im Iran ist die Homosexualität im Gegensatz zur Transsexualität nicht legalisiert. Die Homosexualität stellt eine Todsünde dar. Die Transsexualität ist im Iran hingegen eine Krankheit (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.12.2015 – W 6 K 15.30648 – juris Rn. 35). Das iranische Strafgesetzbuch sieht für sexuelle Handlungen zwischen Männern die Todesstrafe vor. Allerdings sind die Beweisanforderungen hierfür sehr hoch (vier männliche Zeugen). Bei Minderjähren, in weniger schwerwiegenden Fällen sowie bei sexuellen Handlungen, die die Beweisanforderung für die Todesstrafe nicht erfüllen, sind Peitschenhiebe vorgesehen (auch hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich). Aussagen darüber, in welchem Umfang und mit welcher Intensität strafrechtliche Ermittlungen wegen Homosexualität betrieben werden, sind wegen der mangelnden Transparenz des iranischen Gerichtswesens nicht möglich. Häufig wird der Vorwurf der Sexualität zusätzlich zu anderen Delikten erhoben, um die Verhafteten moralisch zu diskreditieren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 2. März 2018, Stand: Dezember 2017, Seite 14). Nach Auffassung des UNHCR ist es nicht angebracht, nur von einer theoretischen Gefährdung auszugehen. Diskriminierende Gesetze und entsprechendes politisches Vorgehen gegen Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten im Iran erhöhen das Risiko, Opfer von Belästigungen oder sogar tödlicher Gewalt zu werden (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.12.2015 – W 6 K 15.30648 – juris Rn. 36; VG Bayreuth, U.v. 5.3.2012 – B 3 K 11.30113 – juris). Sexuelle Minderheiten werden im öffentlichen Raum häufig Opfer von verbalen, gewalttätigen oder gar sexuellen Übergriffen durch Polizisten oder Sicherheitskräfte sowie von Familienmitglieder oder anderen Privatpersonen.
Die vorbezeichnete Auskunftslage belegt, dass offen gelebte Homosexualität – insbesondere von Männern – im Iran ein erhebliches Gefährdungspotenzial und sich dieses Potenzial im Einzelfall zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichten kann (vgl. VG Würzburg U.v. 14.11.2012 – W 6 K 12.30072 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.2.2017 W 6 K 16.31039 – juris; VG Lüneburg, U.v. 17.8.2015 – 5 A 218/14 – juris). Von daher bilden Homosexuelle aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer deutlich abgegrenzten sexuellen Identität eine bestimmte soziale Gruppe (vgl. EuGH, U.v.7.11.2013 – C-199/12 bis C-2017/12 – NVwZ 2014,132). Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden prognostischen Einschätzung der dem Asylbewerber aufgrund seiner Homosexualität drohenden Verfolgungsgefahr ist jedoch weiter zu prüfen, ob die zu erwartende homosexuelle Betätigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland den iranischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1989 – 9 C 25/89 – NVwZ – RR 1990, 375 f.; BayVGH, B.v. 12.9.2002 – 14 ZB 02.31362 – juris Rn. 2).
Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt, hat das Gericht bei der gebotenen freien richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger aufgrund seiner homosexuellen Veranlagung sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat und die von ihm behaupteten homosexuellen Handlungen bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran zu einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3b AsylG führen würden. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die vom Kläger behaupteten homosexuellen Betätigungen den iranischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden würden. Soweit erweist sich das Vorbringen des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung insbesondere in Bezug auf die für seine Ausreise relevanten Umstände als unglaubwürdig und widersprüchlich. Das Gericht schenkt dem Vortrag des Klägers, er sei während eines Besuches bei seinem gleichgeschlechtlichen Partner, den er aus der Schule bereits seit der 9. Klasse gekannt habe und mit dem er eine etwa zweijährige Beziehung geführt habe, von dessen Vater bei einem Hausbesuch „erwischt“ worden, keinen Glauben. Auch dass der Vater seines gleichgeschlechtlichen Partners, dem nach ausdrücklicher Aussage des Klägers die Homosexualität des eigenen Sohnes bekannt gewesen sei, die iranische Polizei aufgrund der Vorfälle verständigt habe, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch die Umstände der vom Kläger geschilderten Flucht aus dem Wohnhaus seines Partners wirken stereotyp und auswendig gelernt. Über dies hätte sich der Vater seines Partners mit dem Anruf der Polizei aufgrund der bekannten eigenen Homosexualität des Sohnes ebenfalls Ermittlungsmaßnahmen der iranischen Polizei ausgesetzt. Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So hat der Kläger beim Bundesamt ausgeführt, dass er nach dem er aus dem Haus seines Partners geflohen sei, nochmals zu sich nach Hause gegangen sei und dort eine Nacht verbracht habe. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger hingegen dahingehend eingelassen, dass er nicht mehr in sein Elternhaus zurückgekehrt sei. Vielmehr hätten ihn sein Vater und sein Großvater mit dem Auto vom Haus eines anderen Freundes abgeholt und dann nach … verbracht. In … habe der Kläger dann noch etwa 10 Tage bei seinem Onkel verbracht, die nach seinem eigenen Vorbringen insgesamt unauffällig verlaufen seien. Er sei dort mit dem Sohn seines Onkels oftmals spazieren gegangen. Wenn es andererseits zutrifft, dass der Kläger behauptet, in … auf seinem Handy von der Polizei verständigt und vorgeladen worden zu sein, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass er die Wohnung seines Onkels in … noch verlassen habe und sich noch 10 Tage in der Stadt aufgehalten und frei bewegt habe. Auch insoweit sind das Vorbringen und der Vortrag des Klägers unschlüssig und unglaubhaft. Auffällig ist weiter, dass der Kläger zwar das Datum seiner Ausreise aus dem Iran genau bezeichnen kann, hingegen das etwa ebenso lang zurückliegenden Datum seiner Flucht aus dem Elternhaus seines Partner jedoch nicht genau bezeichnen kann. Auch dies spricht aus Sicht des Gerichts letztlich dafür, dass es sich um einen frei erfundenen Sachverhalt handelt. Das gesamte Vorbringen des Klägers in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse wirkt konstruiert, um eine Ausreise des Klägers aus dem Iran zurechtfertigen.
Gegen eine Vorverfolgung bzw. Verfolgung bei einer Rückkehr des Klägers sprechen auch die vom Gericht in Augenschein und mit Hilfe des hinzugezogenen Dolmetschers übersetzten Dokumente, die der Kläger im Verfahren in Kopie vorgelegt hat. Insoweit handelt es sich sämtlich um Unterlagen zur Person des Klägers und ein früher zurückliegendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen homosexueller Handlungen. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers waren diese Ermittlungen jedoch nicht fluchtauslösend. Der Kläger hat sich vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2018 dahingehend eingelassen, dass es sich damals zwar um ein Ermittlungsverfahren der Polizei wegen des Verdachts der homosexuellen Handlungen gehandelt habe, er jedoch wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden sei. Auch wegen dieser Vorfälle, die sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits ein Jahr vor dessen Ausreise aus dem Iran zugetragen haben, lässt sich keine Verfolgungsfurcht für den Kläger im Sinne der §§ 3, 3b AsylG begründen. Dass dem Kläger wegen der letztlich fluchtauslösenden Ereignissen keine Verfolgung im Iran droht, belegt vielmehr auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass seine Mutter ihm am Telefon erklärt habe, dass die Polizei keine weiteren Nachfragen bzw. Ermittlungen bezüglich der behaupteten sexuellen Handlungen vor der Ausreise des Klägers angestellt hat. Auch dies lässt eine erneute Verfolgung des Klägers als nicht hinreichend beachtlich erscheinen.
Schließlich spricht gegen eine beachtliche Verfolgungsgefahr für den Kläger, dass dieser ausweislich seiner eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung seit jüngsten Jahren homosexuelle Handlungen mit wechselnden Partnern vorgenommen habe, es abgesehen von der einmaligen strafrechtlichen Vorermittlung gegen den Kläger wegen homosexueller Handlungen aber zu keinen weiteren staatlichen Maßnahmen gegen den Kläger gekommen ist. Vor diesem Hintergrund und dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die homosexuellen Betätigungen, wie sie der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Iran praktiziert hat, den iranischen Behörden auch bekannt werden würden und zu relevanten strafrechtlichen Maßnahmen gegen den Kläger führen würden.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3, 3b AsylG war daher aus den dargestellten Gründen abzulehnen.
3. Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt u.a. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) sowie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
Aufgrund des unglaubhaften Vortrags des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2018 ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Verfahren beim Bundesamt vorgelegten Unterlagen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des Inhalts der beigezogenen Behördenakte festzustellen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände in ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerfGE 140, 22 ff.).
Aus den bereits unter Nr. 2 dargestellten Gründen ist das Gericht nach Würdigung der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2018, dem Vorbringen des Klägers beim Bundesamt und nach Auswertung der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verfolgung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht zieht vielmehr die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags insgesamt ernsthaft und nachhaltig in Zweifel. Das Gericht hat insbesondere aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den letztlich fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 2017 den Eindruck gewonnen, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet, sondern lediglich eine vorab festgelegte, frei erfundene Geschichte erzählt hat, die seine Ausreise aus dem Iran rechtfertigt. Über dies wird auf die in den vom Kläger erzählten Versionen beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Widersprüche hingewiesen.
4. Auch Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind zugunsten des Klägers nicht zu erkennen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 verwiesen werden. Über dies fehlt es an hinreichend substantiiert geltend gemachten Anhaltspunkten für das Vorliegen von nationalen Abschiebungshindernissen im vorliegenden Fall.
Damit erweist sich aber auch die mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 erlassene Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG als rechtmäßig. Qualifizierte Einwände gegen das auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG erlassene Einreiseund Aufenthaltsverbot wurden nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat das ihr insoweit zustehende Ermessen erkannt und beanstandungsfrei ausgeübt (§ 114 VwGO).
5. Die Klage war nach alle dem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als dem Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.