IT- und Medienrecht

Berichtigung des Tatbestands nach unstreitig gestelltem Sachverhalt

Aktenzeichen  418 C 6420/17

Datum:
2.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150196
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 320 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

418 C 6420/17 2017-09-14 Endurteil AGMUENCHEN AG München

Tenor

Auf Antrag der Beklagten vom 04.10.2017 wird der Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts München vom 14.09.2017 wie Folgt berichtigt:
In Zeile 3 des Tatbestandes wird folgender Satz eingefügt:
„Ebenfalls am 27.11.2008 haben die Parteien einen Garagenmietvertrag abgeschlossen.“

Gründe

Der Tatbestand war gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da der lt. Sitzungsprotokoll vom 04.08.2017 festgestellte Sachverhalt, wonach die Parteien am 27.11.2008 einen Garagenmietvertrag abgeschlossen haben, unstreitig gestellt wurde.
Soweit die Beklagte eine Ergänzung im Hinblick auf den Sachvortrag vom 05.09.2017 beantragt, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Unabhängig von der Frage, ob der Schriftsatz nicht lediglich Rechtsausführungen enthält, ist nur Vorbringen einer Partei, dass in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten, aber nicht nach § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz enthalten ist, kein prozessual wirksamer Parteivortrag und deshalb nicht in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen.

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