Medizinrecht

Ärztliche Tätigkeit ohne Berufshaftpflichtversicherung

Aktenzeichen  M 16 K 16.398

Datum:
11.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128215
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BÄO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BÄO § 5 Abs. 2 Satz 1
HKaG Art. 18 Abs. 1 Nr. 4
§ 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

 

Leitsatz

Wird ein Arzt ohne Berufshaftpflichtversicherung trotz diesbezüglicher bestehender gesetzlicher Versicherungspflicht tätig, kann dies im Einzelfall einen Widerruf der ärztlichen Approbation rechtfertigen. (Rn. 25 – 27)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid 29. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) sind gegeben. Der Beklagte war verpflichtet, die Approbation des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO zu widerrufen, weil nachträglich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Erteilung der Approbation weggefallen sind. Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das so schwerwiegend ist, dass sich aus ihm zumindest die Unzuverlässigkeit des Klägers zur weiteren Ausübung des Arztberufes ergibt.
Eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist gegeben. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit setzt eine Gefahrenprognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Arztes voraus. Unzuverlässig im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 9.1.1991 – 3 B 75/90 – NJW 1991, 1557; B.v. 9.11.2006 – 3 B 7/06 – juris; BayVGH, U.v. 28.4.2010 – 21 BV 09.1993 – juris Rn. 17). Es kommt darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falls willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen (BVerwG, B.v. 27.10.2010 – 3 B 61/10 – juris Rn. 5). Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 16.09.1997 – 3 C 12/95 – juris Rn. 25).
Der Kläger bietet aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er den Beruf des Arztes künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Der Antragsteller erscheint nicht gewillt, seine beruflichen Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen.
Der Kläger hat in einem Zeitraum von knapp einem Jahr unstreitig 21 Operationen durchgeführt, ohne über eine Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Dies begründet im vorliegenden Einzelfall die Prognose einer Unzuverlässigkeit des Klägers. Es gehört zweifelsohne zu den Berufspflichten eines Arztes in Bayern, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dies folgt aus § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und aus Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG.
Ob (allein) eine ärztliche Behandlung von Patienten ohne Berufshaftpflichtversicherung zu einer Unzuverlässigkeit führen kann, ist bislang nicht gerichtlich entschieden worden. Nach der Konzeption der BÄO ist als Maßnahme bei einem Tätigwerden ohne Berufshaftpflichtversicherung ein Ruhen der Approbation vorgesehen, § 6 Abs. Nr. 5 BÄO. Dies schließt jedoch nicht aus, im Einzelfall den Widerruf einer Approbation auf eine Unzuverlässigkeit wegen eines ärztlichen Tätigwerdens ohne Berufshaftpflichtversicherung zu stützen.
Die Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 17/11710, S. 32 f.) zu § 6 Abs. Nr. 5 BÄO spricht nicht gegen die Annahme einer Unzuverlässigkeit bei besonders nachhaltiger Verletzung der Berufspflicht, nur mit Haftpflichtversicherung als Arzt tätig zu werden. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass sich „in der Praxis […] in vielen Einzelfällen die Ärztin oder der Arzt schon durch die Androhung einer möglichen Ruhensanordnung im Rahmen der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörung zur Einhaltung der Berufspflicht veranlasst sehen und einen entsprechenden Versicherungsvertrag (erneut) abschließen [wird].“ Diese Annahme des Gesetzgebers zeigt, dass es bei einem nachhaltigen Verstoß gegen die Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung durchaus auch eine Unzuverlässigkeit eines Arztes im Raum stehen kann, die einen Widerruf der Approbation rechtfertigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Arzt sich allerspätestens bei Ruhen der Approbation um eine Berufshaftpflichtversicherung bemühen wird, um wieder als Arzt tätig sein zu dürfen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Einzelfällen, in denen ein Arzt etwa vorsätzlich über längeren Zeitraum ohne Berufshaftpflichtversicherung risikobehaftete ärztliche Tätigkeiten durchführt, eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann.
Die Rechtsprechung und die Literatur haben sich mit der Frage, ob eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung eine Unzuverlässigkeit eines Arztes begründen kann, soweit ersichtlich, nur am Rande beschäftigt. Dennoch ist es auch nach der Rechtsprechung und der Literatur nicht ausgeschlossen, in Einzelfällen die Unzuverlässigkeit eines Arztes mit einem Tätigwerden ohne Haftpflichtversicherung zu begründen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 20.5.2016 – 21 CS 16.752 – juris Rn. 53) zieht zur Begründung der Unzuverlässigkeit eines Arztes – des Klägers in diesem Verfahren – das Tätigwerden ohne Haftpflichtversicherung im Rahmen einer Gesamtschau mit weiteren berufsrechtlichen Verstößen heran. Katzenmeier/Brennecke in: Wenzel, Handbuch des Fachanwalts, Medizinrecht, 3. Auflage 2013, S. 580, dort Fn. 8, stellen beispielhaft fest, dass in einem Fall, in dem ein wegen fehlender Haftpflichtversicherung festgestellter Schaden nicht reguliert werden kann, ein Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit in Betracht kommen kann.
Die gesetzliche Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, dient zudem dem Schutz der Patienten. Wenn ein Arzt vorsätzlich und über längere Zeit ohne Haftpflichtversicherung Patienten behandelt, zeigt dies bereits eine Nachlässigkeit zum Nachteil seiner Patienten. Sofern es sich bei den ärztlichen Tätigkeiten dann auch noch um operative Eingriffe handelt, bei denen große Schäden entstehen können, wiegt dieser Verstoß besonders schwer. Insbesondere ein Arzt, der unter (Voll-) Narkotisierung seiner Patienten Operationen durchführt, benötigt auf jeden Fall eine Haftpflichtversicherung, da insbesondere in diesem Bereich große Schäden entstehen können. Dementsprechend wird in einschlägigen Literatur gefordert, dass die Deckungssummer EUR 5.000.000,00 für Personenschäden bei operativer Tätigkeit betragen sollte (siehe Ratzel/Greiner in: Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage 2015, S. 885).
Der Kläger hat vorsätzlich und über längere Zeit nachhaltig gegen die berufliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verstoßen, so dass im vorliegenden Einzelfall von einer prognostischen Unzuverlässigkeit des Kläger auszugehen ist. In 21 Fällen hat der Kläger vorsätzlich Patienten operiert, ohne über eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu verfügen. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass es sich größtenteils um Operationen unter Vollnarkose handelte und nicht um einfachere ärztliche Tätigkeit. Bei den vom Kläger unter anderem durchgeführten Mammaimplantatwechseln und Einbringen von Mammaimplantaten handelt es sich zudem keineswegs um einfache Operationen, sondern um solche Operationen, bei denen gewichtige Kunstfehler mit entsprechenden Schadensersatzforderungen in Betracht kommen können. Dass solche Kunstfehler nicht ausgeschlossen sind, zeigt sich anschaulich daran, dass der Kläger vom Landgericht München I (LG München I, U.v. 12.12.2016 – 9 O 12199/15) unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von EUR 50.000,00 wegen eines Kunstfehlers bei einer Brustvergrößerung mittels Implantaten verurteilt wurde.
Hinzu kommt, dass dem Kläger bekannt und bewusst war, eine Haftpflichtversicherung zu benötigen. Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband München hat den Kläger mehrfach per Brief, teilweise sogar mit Einschreiben-Rückschein, darauf hingewiesen, dass er eine Haftpflichtversicherung benötige. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Ärztlichen Kreis- und Bezirksverband München vom 11. November 2014 an das Berufsgericht für Heilberufe. Dementsprechend hat der der Kläger ausweislich einer von ihm in der mündlichen Verhandlung übergegebenen Bestätigung eines Versicherungsmaklers vom 4. August 2017 sich bereits im Jahr 2014 bemüht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dem Kläger war mithin in den vergangenen Jahren bewusst, dass er eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen muss. Gleichwohl hat er dies nicht getan und war weiterhin ärztlich tätig.
Vor diesem Hintergrund wiegt der Verstoß gegen die Berufspflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen mithin besonders schwer, so dass von einer prognostischen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen ist.
Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abstellte, dass er selbst über liquides Kapital in Höhe von EUR 5.000.000,00 verfüge und deswegen keine Haftpflichtversicherung benötige, überzeugt dies nicht. Der Kläger hat zu keinen Zeitpunkt substantiiert vorgetragen oder gar belegt, dass er über EUR 5.000.000,00 liquide Mittel verfügt, ferner kann ein Arzt theoretisch mehrere Kunstfehler hintereinander begehen, so dass die maximale Deckungssumme Haftpflichtversicherung, die für operierende Ärzte EUR 5.000.000,00 betragen sollte, im Lauf der Jahre mehrfach in Anspruch genommen werden muss.
Auch aus dem Einwand des Klägers, dass es für die nach seinem Vortrag von ihm mit- und weiterentwickelte Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirugie lange Zeit keine Haftpflichtversicherung am Markt gegeben habe, ergibt sich nichts anderes.
Zunächst war der Kläger wohl nicht nur minimalinvasiv endoskopisch rekonstruktiv tätig. Der Kläger hat unstreitig die Operationen Mammaimplantatwechsel und Einbringen von Mammaimplantaten mehrfach ohne bestehende Haftpflichtversicherung vorgenommen. Auch ohne tiefere medizinische Kenntnisse ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Operationen nicht minimalinvasiv endoskopisch rekonstruktiv durchgeführt werden können. Unstreitig existieren für solche ärztliche Tätigkeiten Berufshaftpflichtversicherungen.
Darüber hinaus sehen weder § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns noch Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG Ausnahmen von der Versicherungspflicht für selbstständig freiberuflich tätige Ärzte vor (vgl. auch Gesetzesbegründung, Bayerischer Landtag, Drucksache 16/16145, S. 19), so dass der Kläger die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirugie nicht ausüben darf, solange es keine Haftpflichtversicherung am Markt hierfür gibt. Falls es keine entsprechende Versicherung am Markt gibt, muss eine risikobeladene Tätigkeit eingeschränkt oder aufgegeben werden (vgl. Ratzel/Greiner in: Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage 2015, S. 886). Eine solche Beschränkung ärztlicher Tätigkeiten auf versicherbare Tätigkeiten ist auch mit Art. 12 Grundgesetz (GG) vereinbar, da Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG nach der Gesetzbegründung (Bayerischer Landtag, Drucksache 16/16145, S. 19) die große Bedeutung eines ausreichenden Versicherungsschutzes für Patienten herausstellt. Die aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierende staatliche Schutzpflicht der körperlichen Unversehrtheit rechtfertigt insoweit diese Einschränkung der Berufsfreiheit. Ärztlichen Tätigkeiten, die nicht versicherbar sind, dürfte regelmäßig ein solch hohes Risiko einer Patientenschädigung innewohnen, dass ein aus der Versicherungspflicht indirekt resultierendes partielles Berufsverbot für einen Arzt generell gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirugie (mittlerweile) versicherbar, wie eine vom Kläger vorgelegte entsprechende Bestätigung vom 18. April 2016 zeigt. Der Kläger hätte daher grundsätzlich abwarten müssen, bis die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirugie versicherbar ist. Dies wäre auch zumutbar gewesen, da er auch in der „klassischen“ plastischen Chirurgie, die versicherbar ist, tätig war. Weiterhin konnte er nach der vorgelegten Bestätigung eines Versicherungsmaklers vom 4. August 2017 – in dem auf ein Berufsleben bezogen recht kurzen Zeitraum von zwei Jahren (2014 bis 2016) – ein Versicherungsunternehmen finden, dass die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirugie versichert.
Bereits die Behandlung von Patienten ohne Berufshaftpflichtversicherung begründet im vorliegenden Einzelfall die Prognose einer Unzuverlässigkeit des Klägers. Diese Auffassung stellt keine Abweichung des Gerichts zum vorgeschalteten Eilverfahren, in dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt wurde, dar. Im damaligen Verfahren konnte aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne Berufshaftpflichtversicherung Operationen durchführte (VG München, B.v. 17.3.2016 – M 16 S. 16.399 – juris Rn. 37). Daher wurde die fehlende Berufshaftpflichtversicherung damals nicht zur Begründung einer Unzuverlässigkeit des Klägers herangezogen. Jedoch stellte das Gericht bereits damals fest: „Sollte der Antragsteller ohne eine solche Versicherung bereits seit einem längeren Zeitraum als Arzt arbeiten, würde dieser Umstand ebenfalls die Prognose einer Unzuverlässigkeit stützen.“ Erst im Laufe des Hauptsacheverfahrens räumte der Kläger die diesbezüglich relevanten Tatsachen, das Fehlen einer Haftpflichtversicherung und die Durchführung von 21 Operationen, ein.
Auf die vom Kläger bestrittenen hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen und den Verstoß gegen das Operationsverbot kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Den diesbezüglichen Beweisanregungen und Beweisanträgen des Klägers musste bereits aus diesem Grund nicht nachgegangen werden.
Im Übrigen hält es das Gericht – wenn auch nicht entscheidungserheblich – für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger unter Verstoß gegen den ihm bekannten Bescheid vom 27. Mai 2014 insgesamt 21 Operationen in seinen Räumlichkeiten durchführte, die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen gegeben waren und auch deshalb von einer Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2016 – 21 CS 16.752 – juris Rn. 35 ff. und Rn. 45 ff.).
Die Einlassung, dass der Kläger keine Kenntnis von dem nach Einstellung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen M 18 K 15.5441 mittlerweile bestandskräftigen Bescheid vom 27. Mai 2014 hatte, ist nach wie vor wenig glaubhaft. So hat der Kläger aktenkundig (Behördenakte Bl. 1770 ff.) in einem zivilrechtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, dass er am 3. Juni 2014 eine zivilrechtliche Entscheidung der von Herrn R.R. gesammelten Post entnehmen konnte. Damit kann es nicht überzeugen, dass der Bescheid vom 27. Mai 2014 von einem Herrn R.R., der nach nun erfolgtem Vortrag jegliche Post des Klägers an sich genommen haben soll, entwendet worden sein soll, da der Kläger – wie bereits erwähnt – eine zivilrechtliche Entscheidung der von Herrn R.R. gesammelten (!) Post am 3. Juni 2014 entnehmen konnte.
Zudem wurde der Kläger am 20. August 2014 laut Bericht vom 22. August 2014 nochmals auf diverse Mängel in seinen Praxisräumlichkeiten hingewiesen. Auch die Anordnung vom 27. Mai 2014 wurde laut diesem Bericht mehrfach angesprochen. Die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, dass er bei der Begehung am 20. August 2014 nicht anwesend war bzw. eine solche nicht stattfand, ist nicht glaubhaft angesichts der detaillierten Schilderungen im Bericht vom 22. August 2014. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Bericht vom 22. August 2014 nicht der Wahrheit entspricht (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.5.2016 – 21 CS 16.752 – juris Rn. 34 zur Kenntnis des Klägers vom Bescheid vom 27. Mai 2014).
Ferner lässt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass Bauarbeiten abschnittsweise in seinen Praxisräumen stattfanden nichts zugunsten des Klägers herleiten. Vor allem wird diese Angabe nicht in zeitlichen Bezug zu den unstreitig stattgefunden 21 Operationen gesetzt, so dass es für das Gericht noch nicht im Ansatz erkennbar ist, wie bei Durchführung der 21 Operationen die gerügten hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen in ihrer Gesamtheit gerade bei jeder einzelnen Operation nicht vorgelegen haben sollen, wenn abschnittsweise Bauarbeiten stattgefunden haben sollen.
Die Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids begegnen keinen rechtlichen Bedenken, solche wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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