IT- und Medienrecht

Anwesenheit von Fachpersonal für UV-Bestrahlungsgeräte im Sonnenstudio

Aktenzeichen  B 2 K 16.702

Datum:
4.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UVSV UVSV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4

 

Leitsatz

Das Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal für UV-Bestrahlungsgeräte iSv § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UVSV kann nach der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 UVSV nur entfallen, wenn nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betrieben werden. Dem Betreiber eines Sonnenstudios ist hierbei der einvernehmliche Betrieb weiterer Geräte am selben Aufstellungsort zuzurechnen; der sog. „Mehrbetreiberlösung“ steht der Schutzzweck von § 4 UVSV entgegen (bestätigt durch BayVGH BeckRS 2017, 121572 in Fortführung von BayVGH BeckRS 2015, 43045). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der streitgegenständliche gewerberechtliche Verpflichtungsbescheid vom 08.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Zur weiteren Begründung folgt das Gericht den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids vom 20.02.2017 und sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe in diesem Urteil ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung enthielt keine neuen bzw. weiteren rechtlichen Gesichtspunkte, die zusätzlich zu würdigen wären.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 708 ff. ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.

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