Familienrecht

Mindeststreitwert, Miete, Einkommen, ALG II, Leistung, Streitwert

Aktenzeichen  4 F 1298/16

Datum:
21.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 155653
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 F 1298/16 2017-04-04 Bes AGASCHAFFENBURG AG Aschaffenburg

Tenor

1. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 04.04.2017 (Bl. 32 d.) wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.

Gründe

Beziehen beide Beteiligte ALG II so kommt – unabhängig von der konkreten Höhe der Leistungen – nur der Mindeststreitwert in Betracht. Ansonsten wären praktisch keine Fälle denkbar, die zum Mindeststreitwert führen. Es ist keinesfalls gerechtfertigt die vom Amt bezahlte Miete auf Seiten der Beteilgten als „Einkommen“ zu werten.

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