Aktenzeichen Au 7 K 16.556
FeV § 11 Abs. 7, § 46, § 47
Leitsatz
1 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Wird bei einem Fahrzeugführer der Konsum von Cannabis festgestellt, rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss bzw. weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung der Konsumhäufigkeit nicht geboten sind. (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Ungleichbehandlung bzgl. des fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum ist angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)
5 Für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums sachliche Gründe. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
I.
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts … vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von … vom 1. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Ein Widerspruchsbescheid ist am 1. März 2016 ergangen und wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 9. März 2016 zugestellt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I 2016, 2722) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnisverordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.
Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung für die Annahme fehlender Fahreignung sind gegeben, weil der Kläger als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 3,4 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.
a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 – 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 – 11 CS 10.2873; B.v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559 – alle zitiert nach juris).
So liegt der Fall hier.
Der Kläger selbst hat gegenüber dem Gutachter eingeräumt, am 2. August 2015, am 4. August 2015 und am 9. August 2015 (gegen 18:00 Uhr) einen Joint geraucht bzw. an einem Joint mitgeraucht zu haben. Damit hat der Kläger bereits drei selbständige Konsumvorgänge – Cannabiskonsum an drei Tagen innerhalb einer Woche – eingeräumt und ist damit als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen.
Zudem ist auch noch von einem vierten Konsumvorgang am 10. August 2015 auszugehen. Denn der vom Kläger eingeräumte (dritte) Cannabiskonsum am 9. August 2015, gegen 18:00 Uhr, kann für den in der Blutprobe vom 10. August 2015 (Abnahmezeitpunkt: 18:01 Uhr) gemessenen THC-Wert von 3,4 ng/ml nicht ursächlich gewesen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 10. August 2015 ein weiterer Cannabis-Konsum stattgefunden hat.
Zu den Abbauwerten von THC führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 11 CS 15.2377, juris Rn. 14, 15) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien aus:
„…,dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B.v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007 – juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.
Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung -Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 11 ZB 13.523 – NJW 12014, 407 Rn. 19 ff. m.w.N.)“.
Nach Auffassung des Gerichts steht damit fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Drogenfahrt am 10. August 2015 (zumindest) ein gelegentlicher Konsument von Cannabis war, da er in der Zeit vom 2. bis 10. August 2015 in wahrscheinlich vier, zumindest aber drei, selbständigen zeitlich zusammenhängenden Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ergibt sich aus dem Gutachten gerade nicht, dass der Kläger keine Betäubungsmittel konsumiert. Selbst wenn das für die Zeit nach der hier relevanten Drogenfahrt der Fall sein sollte, bedeutet das nicht, dass aus den Aussagen des Klägers nicht auf dessen Eigenschaft als gelegentlicher Konsument geschlossen werden kann. Eine Abstinenz des Klägers nach dem relevanten Vorfall kann allenfalls im Rahmen der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist relevant sein.
Abgesehen von den Aussagen bei der Begutachtung hat der Kläger im Hinblick auf den durch die Blutprobe festgestellten Cannabiskonsum auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, erstmals im Sinne eines Probierkonsums Cannabis konsumiert zu haben. Von einem einmaligem Konsum kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen wurde.
Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits bald darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss bzw. weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung der Konsumhäufigkeit nicht geboten sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 14 m.w.N; OVG NW, B.v.12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275, juris).
b) Die Fahrt des Klägers mit einem Wert von 3,4 ng/ml THC am 10. August 2015 belegt mangelndes Trennvermögen zwischen Cannabis-Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger hat an diesem Tag mit einem Blutwert von weit mehr als 1,0 ng/ml THC ein Kraftfahrzeug geführt. Damit steht fest, dass der Kläger Cannabis-Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen nicht im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung trennen kann.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris), der sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (BayVGH, B.v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris), ist der Kläger mit der ermittelten THC-Konzentration fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabis-Konsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (BVerwG a.a.O., juris Rn. 38). Dies ist bei dem vorliegend ermittelten THC-Wert von 3,4 ng/ml unzweifelhaft gegeben.
In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) allerdings offen, „ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.“ (BayVGH, B.v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, vgl. ebenso B.v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – Rn. 20, juris und B.v. 27.10.2016 – 11 CS 16.1388 – Rn. 6, juris).
Er führt hierzu weiter wie folgt aus:
„Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 – nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Dar-über hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird.“ (BayVGH, B.v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460 – Rn. 17, juris)
Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung nicht.
Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den o.g. Beschlüssen ausführt, ist trotz der Motivation des Verordnungsgebers die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen zu wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien, zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung bzgl. des fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist. Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 9.3.1994 – 2 BvL 43/92 – BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 – W 6 S. 16.1093 – juris, Rn. 33).
Die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen sind vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 – W 6 S. 16.1093 – Rn. 11, juris). Allein die Tatsache, dass es sich bei Alkohol um ein legal zu erwerbendes Rauschmittel handelt, führt dazu, dass in der Bevölkerung ein ausgeprägtes Bewusstsein über dessen Wirkungsweise herrscht. Die Angabe der Inhaltstoffe, insbesondere über den Alkoholgehalt findet sich für den Konsumenten einsehbar schon auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels, so dass er grundsätzlich darüber informiert ist, wie viel von welchem Inhalt- bzw. Wirkstoff, insbesondere Alkohol, er zu sich nimmt. Bei den in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffen und Zubereitungen, ist dies hingegen nicht der Fall. Der Konsument kann nicht verlässlich wissen, wie viel von welchem Wirkstoff in dem vom ihm konsumierten Produkt enthalten ist. Ein Bewusstsein des Einzelnen darüber, könnte höchstens durch den wiederholten Konsum entwickelt werden und selbst dann bleibt unklar wie viel Wirkstoff genau in dem jeweils aktuell konsumierten Produkt enthalten ist. Dem Alkoholkonsument muss im Gegensatz zum Cannabiskonsument also allgemein zugutegehalten werden, dass ein verantwortlicher Umgang mit dem Rauschmittel allein deshalb möglich ist, weil Wirkstoff und -weise des aktuell konsumierten Produkts hinreichend bekannt sind. Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 – W 6 S. 16.1093 – Rn. 11, juris).
Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 – W 6 S. 16.1093 – Rn. 33, juris).
Zwischen §§ 13 und 14 FeV liegen des Weiteren auch deutliche, vom Verordnungsgeber gewollte Unterschiede. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 – W 6 S. 16.1093 – Rn. 11, juris).
Darüber hinaus vermag auch das angeführte systematische Argument wonach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei einer Fortführung der ständigen Rechtsprechung leerliefe, nicht zu überzeugen. §§ 11 bis 14 FeV beziehen sich ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im zweiten Kapitel des zweiten Abschnitts der Verordnung in der Hauptsache auf die Erteilung der Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 46 Abs. 3 FeV finden sie entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Der originäre Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist grundsätzlich nicht betroffen, so dass die Norm nicht, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postuliert, leer liefe, sondern insoweit ggf. einen Anwendungsbereich findet. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Norm bei Entzug der Fahrerlaubnis ist dieser Argumentation zwar zuzugeben, dass die Norm in Bezug auf die ständige Rechtsprechung zum Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum leerläuft und eine entsprechende Anwendung der Regelung diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 – a.a.O. – Rn. 33).
In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Verordnungsgeber laut der Begründung zur 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung (BR Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f., vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – juris Rn. 21) angestrebte Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenabhängigkeit sich nach der Begründung der Verordnung zunächst darauf bezieht, die Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis bei früherer Alkoholabhängigkeit zu verschärfen (BR-Drs. 302/08, S. 62 f.). An Stelle des bis dahin ausreichenden Abstinenznachweises sollte mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nun auch die Verhaltensänderung überprüft werden, weshalb auch die Gutachtensanforderung im Falle früherer Alkoholabhängigkeit (vgl. jetzt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) neu aufgenommen wurde (bei früherer Drogenabhängigkeit bestand sie schon, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Schon von daher betrifft die Änderung offensichtlich die Fallgestaltungen bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Aufnahme von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen nach § 24 a StVG) bezieht sich hingegen auf die Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wenn entweder eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 1 StVG (Alkohol) und eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 2 StVG (andere berauschende Mittel) oder mehrere Zuwiderhandlungen nach § 24 a Abs. 2 StVG vorgefallen waren (BR-Drs. 302/08, S. 63). Dies ist nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG zunächst schon der Fall, wenn der Wirkstoff im Blut nachgewiesen wird (zur abweichenden Situation bei Cannabis s. BVerfG, B.v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 – NJW 2005, 349). Nach der Begründung der Verordnung ging es auch hier wohl um die Befugnis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, statt nur eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Der Sinn und Zweck der Vorschrift erschließt sich in der Tat nicht ganz, insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass bei Einnahme der anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten Stoffe (außer Cannabis) Fahreignung auch ohne Verkehrsteilnahme nicht besteht (§ 11 Abs. 1 FeV, Nr. 9.1 Anl. 4 zur Fahrerlaubnisverordnung), so dass die Fahrerlaubnis ohnehin entzogen werden muss und bei Wiedererteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 anzuordnen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, solange z.B. der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass ein Nicht-Trennen-Können von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme bei Werten von über 2,0 ng/ml THC anzunehmen sei, ein Bußgeldverfahren aber ab 1,0 ng/ml THC eingeleitet wurde, sehr wohl ein Anwendungsbereich – allerdings auch nur hinsichtlich Cannabis – bestanden hatte.
Letztlich ändert dies aber nichts daran, dass der Anwendungsbereich des § 14 FeV die Klärung von Eignungszweifeln betrifft. Steht die Nichteignung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV aber fest, weil Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, ist für eine Gutachtensanforderung kein Raum (§ 11 Abs. 7 FeV). Daher ist zuerst festzustellen, ob Mängel vorliegen, was sich eben aus Anl. 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ergibt. Hier ist auf die unterschiedliche Formulierung der Nrn. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung hinzuweisen. Hinsichtlich des Problemkreises Alkohol bestimmt Nr. 8.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, dass eine Eignung nicht besteht, wenn Alkoholmissbrauch vorliegt. Missbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hier ist dem Wortlaut gemäß dem Trennungsvermögen zu überprüfen um festzustellen, ob ein Mangel nach Spalte 1 der Anlage 4 vorliegt. Anders stellt es sich beim gelegentlichen Cannabiskonsum dar. Auf der Stufe der Krankheit bzw. des Mangels (Spalte 1 Anlage 4) genügt allein das Konsumverhalten, wohingegen die Eignung (Spalte 2) dann nicht besteht, wenn gegen das Trennungsgebot verstoßen wird.
Hierzu führt das VG Würzburg in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 9. November 2016 – W 6 S. 16.1093 – Rn. 33, juris, wie folgt aus:
„Die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV steht systematisch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen unter Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV und nicht mit den Regelungen zum Alkohol unter Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV. Stehen die Voraus-setzungen einer Fallgestaltung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV fest, bedarf es gerade keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 14 FeV. Diese eindeutige Festlegung des Verordnungsgebers in der Anlage 4 zur FeV verbietet eine erweiternde Auslegung des § 14 FeV, die diesen Zielvorgaben zuwiderliefe. Vielmehr bleibt eine eventuelle weitere fahrerlaubnisrechtliche Angleichung von Alkohol und Cannabis dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten“
Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, noch die Entscheidung des BVerwG vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 – Spielraum für die vom BayVGH angeregte Handhabe. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung besteht die Eignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Führen eines Kfz nur dann, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren vorliegt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris). Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – Rn. 41, juris).
Am Trennungsvermögen fehlt es also gerade aufgrund der feststehenden Drogenfahrt des Klägers; eine weitere Aufklärung wäre erst und nur bei einer – hier nicht – substantiierten Behauptung eines einmaligen Konsums erforderlich gewesen. Vorliegend hat der Kläger sogar selbst im Rahmen der vorgenommen Begutachtung zur Klärung seines Konsumverhaltens mehrere Konsumvorgänge offengelegt. Die Forderung, des Nachweises darüber, dass der Kläger daneben auch mehrmals gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, scheint überzogen.
Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B.v. 25.2.2016 – 1 B 9/16 – Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16; vgl.VG Würzburg, B.v. B. v. 9.11.2016 – W 6 S. 16.1093 – Rn. 33, juris). Für eine Auslegung dahingehend, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis der mehrmalige – nachgewiesene – Verstoß gegen das Trennungsgebot erforderlich ist, lassen sich hingegen keine Anhaltspunkte finden.
Es bleibt dem Kläger weiterhin unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen.
Da der Kläger als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung).
Ein Ermessen stand der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zu. Auch eine Möglichkeit, vom Ausspruch der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen und sich stattdessen – wie vom Bevollmächtigten des Klägers geltend gemacht wird – mit der Überprüfung des Abstinenzverhaltens zu begnügen, eröffnet die Rechtsordnung bei feststehendem Verlust der Fahreignung jedenfalls solange nicht, als es nicht zumindest als möglich erscheint, dass der Betroffene inzwischen wieder fahrgeeignet geworden sein könnte. Davon kann im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids keine Rede sein, denn der entsprechend der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung in der Regel zurückzulegende Zeitraum einer einjährigen nachgewiesenen Abstinenz war bis dahin noch nicht abgelaufen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 11 CS 13.425 – juris).
c) Die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen stand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, nämlich dem Widerspruchsbescheid vom 1. März 2016, zugestellt am 9. März 2016 fest. Die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ ist zum relevanten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffenen als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris, m.w.N.). Im vorliegenden Fall macht der Kläger eine Drogenabstinenz seit dem Zeitpunkt der Drogenfahrt vom 10. August 2015 geltend und weist insofern auf die bei der … am 29. Oktober 2015 und am 12. November 2015 abgegebenen Urinproben hin, die keinen Nachweis von Drogen erbrachten. Damit endete die verfahrensrechtliche Einjahresfrist aber erst Mitte August 2016.
Denn im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung ist der für eine Wiedererlangung der Fahreignung regelmäßig zu absolvierende einjährige Abstinenzzeitraum bei Weitem noch nicht absolviert. Zwar kann bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen. Beruft sich der Betroffene – wie hier – aber ausdrücklich auf Abstinenz, so ist er grundsätzlich hieran festzuhalten (BayVGH, B.v. 8.8.2013 – 11 ZB 13.1345; B.v. 14.9.2006 – 11 CS 06.1475; B.v. 7.12.2006 – 11 CS 06.1350; B.v. 4.6.2007 – 11 CS 06. 2806 – jeweils juris). Unabhängig hiervon müsste auch ein etwa geändertes Konsumverhalten über eine Zeitspanne von einem Jahr hinweg beibehalten worden sein (BayVGH, B.v. 8.8.2013 – 11 ZB 13.1345; B.v. 18.5.2010 – 11 CS 09.2849 – jeweils juris), die im maßgeblichen Zeitpunkt für dieses Urteil ebenfalls noch nicht verstrichen ist.
d) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung, wonach die Bewertungen nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sind gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz gelegentlichen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.
Im vorliegenden Fall sind jedoch Ausnahmen von diesen Regelvermutungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Die Verpflichtung des Klägers zur Ablieferung des Führerscheines beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auch die Androhung des Zwangsgeldes erweist sich nach Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG als rechtmäßig.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.