Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert einer Klage bei reiner Dienstpostenkonkurrenz

Aktenzeichen  6 C 16.2077

Datum:
17.10.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 2, Abs. 6 S. 4

 

Leitsatz

Verfolgt ein Kläger bei einer „reinen“ Dienstpostenkonkurrenz mit seiner Klage das Ziel, die Beklagte zu verpflichten, das näher bezeichnete Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen und den ausgeschriebenen Dienstposten mit ihm zu besetzen, ist der Streitwert wie in anderen Fällen einer erstrebten oder bekämpften Umsetzung mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. September 2016 – M 21 K 14.3505 – wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) die Heraufsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Klageverfahren und Bemessung nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 GKG (in der gemäß § 71 Abs. 1 GKG anzuwendenden Fassung vom 8.7.2014, BGBl I S. 890) beantragen, bleibt ohne Erfolg.
Mit der zugrunde liegende Klage hatte die Klägerin das Ziel verfolgt, die Beklagte zu verpflichten, das näher bezeichnete Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen und den ausgeschriebenen Dienstposten mit ihr zu besetzen, hilfsweise über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat hierfür zu Recht den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) festgesetzt. § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 GKG ist nur auf solche Hauptsacheklagen anzuwenden, die auf die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen gerichtet sind, also auf ein höherwertiges Statusamt oder auf einen Beförderungsdienstposten mit Vorwirkung auf die Beförderung in ein höherwertiges Statusamt (dazu BayVGH, B. v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610). Das in Streit stehende Auswahlverfahren betraf indes nicht eine solche Beförderungskonkurrenz, sondern lediglich eine „reine“ Dienstpostenkonkurrenz (vgl. das Hinweisschreiben vom 20.5.2016 im Eilverfahren 6 CE 16.758). Die Klage ist daher – wie in anderen Fällen einer erstrebten oder bekämpften Umsetzung (z. B. BayVGH, B. v. 22.1.2014 – 6 ZB 13.2 – juris Rn. 16) – mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Die mit der Klage verbundene Hoffnung, auf dem angestrebten Dienstposten später – in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren – schneller in ein höherwertiges Statusamt befördert zu werden, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
Eine Entscheidung über die Kosten und den Streitwert im Beschwerdeverfahren war entbehrlich, weil dieses Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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