Aktenzeichen M 17 S 16.33059
Leitsatz
1 Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aus, wenn die Einreise auf dem Landweg – also aus einem sicheren Drittstaat – in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. Die schlechte Versorgungslage und die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG. (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einer Gefahr für Leib und Leben durch nichtstaatliche Dritte kann auf die Hilfe durch die zuständigen Behörden im Senegal verwiesen werden. (redaktioneller Leitsatz)
4 Im Senegal besteht die Möglichkeit der inländischen Fluchtalternative. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger, dem Volke der Wolof zugehörig und muslimischer Glaubensrichtung. Er reiste nach eigenen Angaben am … Juli 2015 auf dem Landweg über Spanien, Italien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Oktober 2015 Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … August 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, sein Heimatland wegen familiärer Probleme verlassen zu haben. Seine Familie habe erwartet, dass er weiter zur Schule gehe, er selbst habe aber Fußballprofi werden wollen. Als er deshalb mit der Schule aufgehört habe, hätten ihn seine Eltern aus dem Haus geworfen. Er habe sich mit Gelegenheitsjobs ausgeholfen bis ihm der Vater eines Freundes die Ausreise nach Europa finanziert habe. Er habe nach Europa gehen wollen, um dort professionell Fußball zu spielen. Er sei zunächst in Italien bei seinem Bruder untergekommen. Anschließend sei er nach Deutschland weitergereist. Eine Rückkehr in den Senegal sei für ihn wegen der genannten Gründe schwierig.
Mit Bescheid vom 9. September 2016, der dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 15. September 2016 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Senegal angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Der Antragsteller mache keine staatliche Verfolgung geltend. Die Intensität der behaupteten Bedrohungen gehe in keinem Fall so weit, Leben oder persönliche Freiheit des Antragstellers akut zu gefährden. Darüber hinaus könnten die von ihm geschilderten familiären und privaten Probleme nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden. Im Übrigen ergäben sich erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben zu seinem Ausreisedatum aus dem Senegal. In der persönlichen Anhörung habe der Antragsteller vorgetragen, er habe sein Heimatland im Oktober 2014 verlassen. In der Erstbefragung Dublin vom …. Oktober 2015 habe er angegeben, sein Heimatland bereits im Jahr 2010 verlassen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller – ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann – im Falle einer Rückkehr in den Senegal in der Lage wäre, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und für sich eine zumindest existenzsichernde Grundlage, ggf. auch am Rande des Existenzminimums, zu schaffen. Er habe angegeben in Gelegenheitsjobs tätig gewesen zu sein und dass seine Eltern und Geschwister noch im Senegal leben würden. Es sei daher nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei Rückkehr einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt sei. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei auch angemessen, da Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar seien.
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 15. September 2016, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 19. September 2016 zugegangen, Klage (M 17 K 16.33057) mit den sinngemäßen Anträgen,
unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2016 die Flüchtlingseigenschaft oder Asyl oder subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Die Antragsgegnerin übersandte am 20. September 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.33057 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Gericht geht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO in sachgerechter Auslegung des Antrags davon aus, dass sich der Eilantrag nicht gegen das auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Aufenthalts- und Einreiseverbot nach der Abschiebung (Ziffer 7. des Bescheids vom 9. September 2016) richtet. Ein derartiger Antrag wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig (NdsOVG, B. v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; ausführlich ebenso VG München, B. v. 19.1.2016 – M 21 S. 16.30019 – S. 8 f. UA – zur Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage für die Befristungsentscheidung m. w. N.).
Der Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eingehalten.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 9. September 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen:
1. Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter dem Antragsteller offensichtlich nicht zusteht.
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland des Antragstellers, Senegal, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – Rn. 65). Gegen die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.
Der Antragsteller hat die durch § 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von dem Antragsteller angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
1.1. Der Antragsteller kann gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach eigenem Vortrag über Spanien, Italien und Österreich auf dem Landweg eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Darüber hinaus kann gemessen an seinem Vortrag von einer (vom Staat ausgehenden) politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG offensichtlich nicht die Rede sein.
1.2. Soweit der Antragsteller familiäre Probleme geltend macht, da er die Schule abgebrochen habe, um Fußballspielen zu können, ist bereits nicht erkennbar, dass die von ihm behauptete Bedrohungssituation an asylerhebliche Merkmale angeknüpft hat oder er Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, die im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylVfG mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG verknüpft sind und er in seiner Heimat gezielten und systematischen Verfolgungsmaßnahmen nach § 3, 3a AsylVfG durch Akteure im Sinne von § 3c AsylVfG ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein wird (vgl. BayVGH, B. v. 22.07.2014 – 13a ZB 14.30059 – juris).
1.3. Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der senegalesischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Der senegalesische Staat nimmt keine Repressionen Dritter hin, d. h. der Antragsteller könnte hier grundsätzlich Hilfe erlangen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 15. Oktober 2014 a. a. O., dort unter II. 2. „Repressionen Dritter“, S. 13; VG München, B. v. 24.3.2016 – M 4 S. 16.30549 – UA S. 7; VG München, B. v. 24.3.2016 – M 2 S. 16.30464 – UA S. 6; VG München, B. v. 22.3.2016 – M 15 S. 16.30357 – UA S. 8; VG München, B. v. 10.3.2016 – M 21 S. 16.30061 – UA S. 9). Das Gericht teilt gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass der senegalesischer Staat bei einer derartigen Bedrohung, bei der es sich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG).
1.4. Ferner ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) besteht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 21. November 2015 und 15. Oktober 2014 – „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG“ [Stand: August 2015 bzw. August 2014], dort unter II. 3. „Ausweichmöglichkeiten“, S. 12f.; VG Augsburg, B. v. 24.04.2013 – Au 7 S. 13.30107; VG München, B. v. 24.3.2016 – M 2 S. 16.30464 – UA S. 6). Der Antragsteller kann jedenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Senegals, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden.
2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt daher auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.1. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
2.2. Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse im Senegal vermag sich der Antragsteller weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, S. 1167ff. – juris Rn. 23 – 26 sowie Rn. 38; VGH BW, U. v. 24.07.2013 – A 11 S. 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Unter Berücksichtigung der derzeit Lebensverhältnisse im Senegal (vgl. dazu den streitgegenständlichen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG) reicht hierfür der bloße Verweis auf eine schwierige wirtschaftliche Situation im Senegal schon im Ansatz ganz offensichtlich nicht aus. Als junger arbeitsfähiger Mann ist der Antragsteller zudem in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit, z. B. wieder durch Gelegenheitsjobs, sicherzustellen.
2.3. Was insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anbetrifft, fehlt es an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus EMRK ergäbe, ist nicht ersichtlich. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zumutbar ist, besteht für den Antragsteller – wie dargestellt – die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
4. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
5. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
…