Baurecht

Erfolglose Beschwerde gegen eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Umnutzung eines Gebäudes

Aktenzeichen  15 CS 17.2569

Datum:
21.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2996
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3, Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 6
BayBO Art. 6 Abs. 8 Nr. 2, Abs. 9 S. 1 Nr. 1, Art. 59, Art. 68 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Mit seiner Entscheidung, die Anfechtung von Baugenehmigungen wegen Verstößen eines Vorhabens gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften regelmäßig auszuschließen, bewegt sich der Gesetzgeber noch innerhalb des ihm von der Verfassung zugestandenen Gestaltungsspielraums. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit von untergeordneten Vorbauten (hier Balkone). (Rn. 10 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Einschränkung der gesetzlichen Privilegierung auf nur ein Geschoss in Art. 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 BayBO bezieht sich nur auf Erker, übereinander angebrachte Balkone können dagegen untergeordnet sein. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 7 S 17.1937 2017-12-07 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Baugenehmigung, mit der der vor allem im Inneren stattfindende Umbau und die Umnutzung des auf dem nordwestlich benachbarten Grundstück vorhandenen, bisher gemischt genutzten Gebäudes zu einem Wohngebäude genehmigt wurden. Die betroffenen Grundstücke liegen im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite sind im Obergeschoss und Dachgeschoss des Vorhabens zwei neue, jeweils 3,80 m breite und 1 m tiefe Balkone vorgesehen. Der Abstand zwischen der nordwestlichen Außenwand des Gebäudes des Antragstellers und der gegenüberliegenden, nach Südosten zeigenden Wand des Vorhabensgebäudes, dessen Lage und Abmessungen im Übrigen unverändert einer hierfür unter dem 6. April 1995 erteilten Baugenehmigung (Az.: 0510/94) entsprechen, beträgt ca. 5,50 m. Beide Häuser befinden sich in einer ausgeprägten Hanglage. Das Niveau der im Nordosten am Baugrundstück vorbeiführenden W-Gasse ist rund 4,80 m höher als das auf der gegenüberliegenden Seite des etwa 12 m tiefen Baugrundstücks anschließenden S-Gasse. Die Wohnung im Dachgeschoss des Vorhabens ist über die von Südosten nach Nordwesten verlaufende W-Gasse, die beiden anderen Wohnungen, die sich jeweils über zwei Geschossebenen (Erdgeschoss und Obergeschoss) erstrecken, sind über die parallel zur W-Gasse am Baugrundstück entlang geführte S-Gasse zugänglich.
Der Antragsteller hat am 4. Oktober 2017 Klage gegen die ihm am 8. September zugestellte Baugenehmigung erhoben. Seinen Eilantrag vom 9. November 2017 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2017, zugestellt am 12. Dezember 2017, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Bauakten des Landratsamts Neumarkt in der Oberpfalz verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das vom Antragsteller zur Begründung seines Rechtsmittels fristgerecht Vorgetragene, auf das sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
1. Die Kritik des Antragstellers, dass die durch Art. 59 BayBO 2008 erfolgte Ausklammerung des Abstandsflächenrechts des Art. 6 BayBO aus dem Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren insoweit effektiven Rechtsschutz verhindere, kann seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage gehört (auch) das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung regelmäßig nicht mehr zum Prüfungsmaßstab im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, das im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen ist.
Mit seiner Entscheidung, die Anfechtung von Baugenehmigungen wegen Verstößen eines Vorhabens gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften in diesen Fällen regelmäßig auszuschließen, bewegt sich der Gesetzgeber nach allgemeiner Auffassung jedoch noch innerhalb des ihm von der Verfassung zugestandenen Gestaltungsspielraums (vgl. dazu z.B. BayVerfGH, E.v. 10.10.2014 – Vf. 25-III-14 – BayVBl. 2015, 193 = juris Rn. 19 unter 1. c) aa), ergangen zur 5%-Klausel; BVerfG, B.v. 10.5.1972 – 1 BvR 286/65 u. a. – BVerfGE 33, 171 = juris Rn. 42 m.w.N., betreffend durch Satzung erlassene Maßstäbe zur Honorarverteilung bei Kassenärzten: Dieser Spielraum endet erst bei einer als willkürlich zu beurteilenden Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte). Behörden und Gerichte sind nach den für einen Rechtsstaat geltenden Prinzipien daran gebunden, Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 55 Nr. 1, Art. 85 BV. Die Bindung an Recht und Gesetz kann anlässlich der gerichtlichen Prüfung einer Baugenehmigung am Maßstab öffentlicher Nachbarrechte nicht mit der vom Antragsteller ins Feld geführten Erwägung beiseitegeschoben werden, dass effektiver Rechtsschutz über die Geltendmachung von Ansprüchen auf bauaufsichtliches Einschreiten in aller Regel nicht mit Erfolg erreicht werden könne. Gerichte sind nicht befugt, eine andere Lösungsvariante – wie die hier vom Antragsteller inzident auch im vorliegenden Rahmen für zweckmäßiger erachtete unmittelbare Überprüfung der Genehmigung anhand Art. 6 BayBO – anstelle der vom Gesetz vorgesehenen Vorschriften zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen.
Ergänzend sei allerdings bemerkt, dass ein Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften, der sich gegenwärtig noch in der Verbandsanhörung befindet, in § 1 Nr. 17 Buchst. a) die Erweiterung von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO um die Prüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 vorsieht (vgl. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Entwurfsfassung). Nach der dazu gegebenen Begründung soll damit nicht nur einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände entsprochen, sondern auch auf die Bedürfnisse der Praxis in Vollzug und Rechtsprechung reagiert werden. Die Begründung räumt ferner ein, dass Nachbarrechte dadurch in nennenswertem Maß verkürzt worden seien, dass der betroffene Nachbar sich bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen oftmals vor vollendete und in aller Regel nicht mehr revidierbare Tatsachen gestellt gesehen habe. Aufwändige Zivilprozesse seien zum Teil die Folge gewesen.
2. Die vom Antragsteller vertretene These, wonach die auf dem Dach des im Erdgeschoss bis an die Grenze reichenden Hauptgebäudes geplante „Terrasse“ mangels „Privilegierung“ des Grenzanbaus objektiv rechtswidrig sei, trifft nicht zu. Mit der letzten Genehmigung aus dem Jahr 1995, die der aktuell streitigen Bauerlaubnis vorausgegangen ist, wurde an dieser Stelle die Zulässigkeit einer Hauptnutzung auch mit Wirkung gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks verbindlich festgestellt. Daran hat sich durch die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung nichts geändert. An die Stelle der vormaligen, einem Cafe dienenden Küche tritt in diesem, auf der Erdgeschossebene in den Hang hineingebauten Bereich des Vorhabens ein Schlafzimmer.
Der vom Antragsteller im Anschluss an die eben aufgestellte These unter Hinweis auf die zur Unzulässigkeit von Terrassen auf Dächern von kraft Gesetzes an der Grenze zulässigen Nebengebäuden (vgl. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) ergangene Rechtsprechung gezogene „Erst-Recht-Schluss“, wonach auch der auf dem Dach des grenzständigen Schlafzimmers vorgesehene, in den Bauvorlagen als Balkon bezeichnete Bauteil seinerseits objektiv rechtswidrig sein soll, geht deshalb an dem entscheidungserheblichen Sachverhalt vorbei. Der vom Antragsteller als „Anbau“ bezeichnete Teil ist hier ein Bestandteil des an Ort und Stelle zulässigen Hauptgebäudes; durch den darauf gesetzten Balkon tritt keine Wesensveränderung dieser grenzständigen Bebauung ein. Unabhängig davon befinden sich in der näheren, insoweit heterogenen Umgebung zahlreiche Hauptgebäude an den vorderen wie insbesondere auch an den seitlichen Grundstücksgrenzen, so etwa auf den FlNr. 100, 101, 103,105, 107 und 93.
3. Der Antragsteller leitet einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot daraus ab, dass das genehmigte Vorhaben nicht den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen des Art. 6 BayBO entspreche. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Vorhaben, auch soweit es in seiner jetzt genehmigten äußeren Form vom Inhalt der zuletzt im Jahr 1995 erteilten Bauerlaubnis abweicht, nicht gegen Art. 6 BayBO verstößt. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass mit der nachfolgenden Darstellung ausschließlich auf die entsprechende Rüge des Antragstellers eingegangen werden soll; das Abstandsflächenrecht als solches gehört nicht zum Genehmigungsmaßstab der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung.
3.1 In abstandsflächenrelevanter Hinsicht kommen auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Südostseite des Vorhabens nur die zwei jeweils 3,80 m breiten und im Maximum 1,02 m (OG) bzw. 1,005 m (DG) tiefen Balkone im Ober- und Dachgeschoss neu hinzu (Fläche je knapp über 3,8 m²); beide halten einen Abstand von 2 m (im Obergeschoss, im Dachgeschoss minimal mehr) zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers ein. Im Übrigen erfährt der bauliche Bestand der giebelseitigen Außenwand des Gebäudes weder hinsichtlich seiner Lage, noch in der Höhenentwicklung oder bei der Dachneigung Veränderungen gegenüber dem seit 1995 genehmigten Zustand. Die abstandsflächenrechtlich fehlende Bedeutung (dazu im Einzelnen nachfolgend 3.2 und 3.3) der im Verhältnis zum gleichbleibend vorhandenen Bestand geringfügigen Anbauten führt als erstes dazu, dass derentwegen jetzt keine abstandsflächenrechtliche Neubewertung der gesamten südöstlichen Außenwand in Betracht gezogen werden muss (vgl. zur abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung bzw. abstandsrechtlichen Neubeurteilung: BayVGH, B.v. 24.3.2017 – 15 B 16.1009 – juris Rn. 5; B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1371 – juris Rn. 9, 12 je m.w.N.).
3.2 Die baulichen Ergänzungen ihrerseits sind ferner mit den Anforderungen des Art. 6 BayBO vereinbar, sie haben keine abstandsflächenrechtlichen Auswirkungen. Nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bleiben untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.
3.2.1 Nach der Beschreibung der Größen- und Lageverhältnisse oben unter 3.1 ist als nächstes zu klären, ob die Balkone nicht mehr als ein Drittel der maßgeblichen Außenwand in Anspruch nehmen. Falls das Ergebnis dieser Prüfung zugunsten dieser Bauteile ausfällt, ist zu untersuchen, ob ihrer Zulässigkeit ein „Summeneffekt“ entgegensteht (dazu nachfolgend 3.2.2).
Die Erfüllung der erstgenannten Voraussetzung kann bei einer alle Umstände des konkreten Falles in den Blick nehmenden Bewertung für beide Vorbauten bejaht werden. Die tatsächliche Länge der südöstlichen Außenwand, die – von Norden her betrachtet – nach geringfügig mehr als 4,50 m in ihrem weiteren Verlauf bis zur S-Gasse einen vertikalen Versatz von 0,50 m in Richtung der Grenze des Baugrundstücks aufweist, stellen die genehmigten Bauvorlagen im Maßstab 1:100 in der „Ansicht Südost“ dar. An deren größter vom Grundstück des Antragstellers aus sichtbaren Ausdehnung, im Bereich des Obergeschosses, wird zwar keine Maßzahl angegeben; eine Nachmessung mit dem Lineal („Abgriff“) ergibt für dieses als einheitliche Außenwand zu bewertende Bauteil eine Breite von 11,4 cm, das entspricht 11,40 m. Damit erfüllt der untere der beiden Balkone (im Obergeschoss) alle Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO, er bleibt abstandsflächenrechtlich außer Ansatz.
3.2.2 Für den oberen Balkon (im Dachgeschoss) gilt im Ergebnis das Gleiche, auch er stellt sich bei näherer Betrachtung als untergeordnet im Sinn des Gesetzes dar: Im Bereich der Dachgeschossebene weisen die mit einer Neigung von jeweils 20 Grad versehenen Satteldachabschnitte über den südwestlichen, talseitigen und insgesamt etwas weniger als 7 m breiten Teilen des Gebäudes eine rund 2,50 m hohe Stufe auf. Dadurch ist die südöstliche Außenwand zwar nur noch auf der Höhe der Bodenplatte des oberen Balkons circa 11,40 m breit, im Bereich der Oberkante des Balkongeländers ist die Wand infolge der vorbeschriebenen, den gesamten Baukörper nach oben verjüngenden Abstufung nur noch rund 9,50 m breit. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausnahmeregel wäre es gleichwohl verfehlt, diesem Balkon alleine deshalb eine eigene Abstandsfläche zuzuordnen, nur weil die dahinter liegende Außenwand nicht in seiner vollen Höhe um zwei Drittel breiter als er selbst ist. Denn dieser Vorbau ist, ebenso wie der darunter liegende Balkon, ausschließlich im Bereich des zurückversetzten Teils der Außenwand des Vorhabens angeordnet und wird vom Dach dieses Teils der Giebelwand auch an der Oberkante seines Geländers um mindestens 1,30 m (im Norden) bzw. bis zu 2,60 m (im Süden) überragt. Damit hat auch dieser Balkon keinen erkennbaren Einfluss auf die – vom Abstandsrecht in allererster Linie geschützten (vgl. LT-Drs. 15/7161 S. 73 Zu § 1 Nr. 59 unter a) dd)) – Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück.
3.3 Auch die Anordnung der vorbeschriebenen beiden Balkone untereinander steht ihrer Bewertung als insgesamt untergeordnete Bauteile nicht entgegen. Die Einschränkung der gesetzlichen Privilegierung auf nur ein Geschoss bezieht sich nur auf Erker, übereinander angebrachte Balkone können dagegen untergeordnet sein (Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand 1.9.2017, Art. 6 Rn. 245c; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 26.9.2011 – Vf. 47-VI-11 – juris Rn. 2, 4, 7, 37, von Verfassungswegen nicht beanstandete Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 durch die Fachgerichte: Verneinung eines „Summeneffekts“ für zwei übereinander aufgeständerte, 2,50 m x 1,50 m große Balkone (Fläche jeweils 3,75 m²) und eine Dachgaube in einem Mansarddach an einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die abstandsrechtliche Unterordnung der beiden Vorbauten zu bejahen.
4. Schließlich stellt sich die Baugenehmigung auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtslos gegenüber dem Grundstück des Antragstellers dar. Wechselseitige Einsichtsmöglichkeiten sind bei der Lage der betroffenen Grundstücke mitten im dicht bebauten Ortsinneren unvermeidlich. Insoweit führen auch die neu hinzutretenden Balkone auf der Südostseite des Vorhabens nicht zu für den Antragsteller schlechterdings unerträglichen Verhältnissen. Ihm bleibt es auch unbenommen, an der gegenüberliegenden Außenwand seines Gebäudes in vergleichbarer Weise Vorbauten anzubringen. Inwiefern die nun genehmigten Balkone die für den Antragsteller jetzt und in Zukunft bestehenden Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks und des darauf vorhandenen oder eines noch zu errichtenden Gebäudebestands einschränken sollten, ist nicht ersichtlich; sein anderslautendes Beschwerdevorbringen ist nicht plausibel.
5. Unabhängig davon, dass sich eine gegenüber dem Rechtsvorgänger (dem Vater) des Antragstellers erfolgte verbindliche Erklärung der Bauherrenseite, für alle Zukunft keine Öffnungen, Fenster, Türen bzw. Terrassen zum Nachbargrundstück hin einzubauen oder zu errichten, den Bauakten nicht entnehmen lässt, wäre dies im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten (gewesen). Denn nach Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
6. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), wie Verwaltungsgericht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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