IT- und Medienrecht

Berichtigungsbeschluss- offensichtlicher Übertragungsfehler

Aktenzeichen  11 Sa 296/17

Datum:
8.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4511
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

12 Ca 13884/15 2017-12-13 Urt ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

Das Urteil des Landesarbeitsgericht München vom 13.12.2017 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 14 in der ersten Zeile die Datumsangabe statt: … 06.06.2017… richtig: … 23.06.2017… heißen muss.

Gründe

Es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Übertragungsfehler, der gem. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen ist.
Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, da die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst ist.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen

Mangelhafte Ware beim Onlineshopping

Rund 82 Prozent der Deutschen kaufen regelmäßig im Internet ein. Häufig passiert es jedoch, dass Ware beschädigt oder falsch geliefert wird. Was sollten Sie in diesem Fall tun? Welche Rechte haben Sie? Und wie gehen Sie vor? Wir klären auf.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen