Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage gegen Kostenentscheidung eines Zweitbescheids zum Feuerstättenbescheid

Aktenzeichen  AN 4 K 16.00224

Datum:
3.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG SchfHwG § 4 Abs. 3 S. 3, § 25 Abs. 2
BayKG BayKG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6, Art. 12 Abs. 3
BayVwVfg Art. 28 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine vor Erlass eines Zweitbescheids gemäß § 25 Abs. 2 SchfHwG erfolgte Fristsetzung gegenüber dem Eigentümer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Feuerstättenbescheid von rund zwei Wochen steht der Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dem Eigentümer seine Pflichten bereits seit längerem bekannt sind und die Behörde zudem nach Fristablauf noch einige Zeit zuwartet, bevor sie den Zweitbescheid erlässt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Nach Klarstellung des Klageantrages durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2016 und Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) richtet sich die hier vorliegende Klage der Sache nach gegen die Kostenlastregelung in Ziffer 7 und gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen auf 53,45 EUR in Ziffer 8 des Bescheids vom 12. Januar 2016. Der in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2016 präzisierte Klageantrag umfasst zwar ausdrücklich nur die Ziffer 8 des Bescheids vom 12. Januar 2016. Ziffer 8 regelt jedoch allein die Höhe der vom Kläger zu tragenden Kosten. Da in Ziffer 7 des Bescheids die Kostengrundentscheidung getroffen worden ist, richtet sich der Klageantrag nach verständiger Auslegung gegen die Ziffern 7 und 8 des Bescheids vom 12. Januar 2016.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 Kostengesetz (KG) kann eine Kostenentscheidung isoliert, also unabhängig vom kostenauslösenden Verwaltungsakt, angefochten werden.
Zwar hat sich der Grundverwaltungsakt als kostenauslösende Entscheidung des Beklagten mit der Zusendung des geforderten Nachweises gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG an das Landratsamt durch den Kläger am 18. Januar 2016 erledigt. Die Kostenentscheidung ist jedoch in ihrer Wirksamkeit nicht an das Fortbestehen des Grundverwaltungsaktes, was seine Regelungswirkung angeht, geknüpft, sondern besteht unabhängig davon weiter und begründet eine Zahlungsverpflichtung des Bescheidsempfängers. Somit ist der Kläger nach wie vor durch die Kostenentscheidung beschwert, so dass auch eine Klagebefugnis insoweit zu bejahen ist, § 42 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, weil die Kostenfestsetzung durch das Landratsamt im Bescheid vom 12. Januar 2016 rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr sind insoweit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 und Art. 5 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV.8/8 des Kostenverzeichnisses in der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses gültigen Fassung. Danach ist für den Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 80,00 EUR vorgesehen.
Das Landratsamt hat vorliegend eine Gebühr von 50,00 EUR festgesetzt und sich damit an den gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen gehalten. Die Gebührenfestsetzung ist als Ermessensentscheidung bei der insoweit auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beschränkte gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung der Auslagen in Höhe von 3,45 EUR beruht auf Art. 10 KG.
2.
Ob es für die Rechtmäßigkeit der isoliert angefochtenen Kostenentscheidung auch auf die Rechtmäßigkeit der die Kosten auslösenden Amtshandlung – hier des bestandskräftigen Zweitbescheides – ankommt, kann dahinstehen, da dem Zweitbescheid im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken entgegenstehen.
Rechtsgrundlage für den erlassenen Zweitbescheid ist § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Danach setzt die zuständige Behörde gegenüber dem Eigentümer in einem Zweitbescheid fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind, wenn der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG zu führende Nachweis über die Erfüllung dieser Pflichten aus einem zuvor erlassenen und vollziehbaren Feuerstättenbescheid nicht erbracht worden ist und die Arbeiten nicht durch den bevollmächtigten Bezirkskaminkehrermeister selbst durchgeführt werden.
Nachdem der Nachweis durch den Kläger entgegen Ziffer 2 des bestandskräftigen Feuerstättenbescheids vom 24. Oktober 2012 nicht bis zum 14. Dezember 2015 erbracht worden war und der Bezirkskaminkehrermeister dies dem Landratsamt mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 gemäß § 25 Abs. 1 SchfHwG zur Anzeige gebracht hatte, erfolgte vor Erlass des Zweitbescheides mit Schreiben vom 17. Dezember 2016 eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Darin wurde dem Kläger der Erlass eines kostenpflichtigen und zwangsmittelbewehrten Zweitbescheides angedroht und eine letztmalige Frist bis 31. Dezember 2015 zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Feuerstättenbescheid vom 24. Oktober 2012 gesetzt. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2016 an, das Schreiben am 18. Dezember 2016 erhalten zu haben.
Der Einwand des Klägers, die Frist sei – auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und der Ferienzeit – zu kurz gewesen, greift nicht durch. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger schon seit Erlass des Feuerstättenbescheids am 24. Oktober 2012 bekannt war, welche Arbeiten er zu veranlassen und dass er den entsprechenden Nachweis fristgerecht zu führen hatte. Hinzu kommt, dass bei der Bemessung der Frist im Rahmen einer Anhörung zum Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes auch der Zweck der zu erfüllenden Verpflichtung für die Behörde entscheidungserheblich ist. Die Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Feuerstättenbescheid sind schon aus feuerpolizeilichen Gründen zügig und verlässlich durchzuführen und nachzuweisen. Gerade in der Heizperiode, also in den Zeiten der regelmäßigen Benutzung von Feuerstätten, steht die zeitnahe und fristgerechte Überprüfung im Vordergrund. Das Interesse des Pflichtigen, die Durchführung möglichst kostengünstig beauftragen und deswegen verschiedene Angebote einholen zu können, steht insoweit zurück.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Landratsamt dem Kläger auch über den 31. Dezember 2016 hinaus noch Zeit zur Durchführung der ausstehenden Arbeiten und der Vorlage des entsprechenden Nachweises eingeräumt hat. Erst nachdem am 12. Januar 2016 immer noch keine klare Aussage, bis wann die Arbeiten erledigt sein würden, durch den Kläger getroffen worden war, wurde der Zweitbescheid durch das Landratsamt erlassen. Die ursprünglich gesetzte Anhörungsfrist wurde somit stillschweigend um beinahe zwei Wochen verlängert.
Im Übrigen sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12. Januar 2016 in Frage stellen könnten.
Nachdem sowohl die Kostenentscheidung des Landratsamtes als auch der die Kosten auslösende Verwaltungsakt rechtmäßig erlassen worden sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 53,45 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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