Aktenzeichen S 14 AS 16/16
SGB II § 31a Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung jeweils auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Fraglich ist schon die Zulässigkeit der „Klage auf Umsetzung BSG-Urteil B 14 AS 19/14 R“. Das SGG sieht für eine derartige Klage wohl keine statthafte Klageart vor. Zu einer Auslegung der Klage als Antrag auf Vollstreckung gemäß § 201 SGG geben die Ausführungen der Kläger keinen Anlass. In Betracht kommt am ehesten noch eine Auslegung der Klage als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, gerichtet auf die Auszahlung eines nicht näher bezifferten Geldbetrages. Zugunsten der Kläger wird hiervon und von der Zulässigkeit dieser Klage ausgegangen.
Jedenfalls ist die Klage unbegründet.
Das BSG hat den Klägern in seinem Urteil vom 29.04.2015 (Az.: B 14 AS 19/14 R) keinen Anspruch auf „entgelte Ersatzleistungen für die Zeiten der Sanktion über 30%“ gegen den Beklagten zugesprochen, den dieser noch auszahlen müsste. Vielmehr hat das BSG unter Rn. 56ff. festgestellt, dass im Falle der Klägerin kein Anlass zu einer Prüfung besteht, ob ihr für den dort streitigen Zeitraum vom 01.12.2011 bis 30.04.2012 Sachleistungen oder geldwerte Leistungen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II zu erbringen sind.
Die Kläger haben gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf weitere Erstattung ihrer „Auslagen“. Der Beklagte hat die Kostennote des Rechtsanwalts, der die Kläger im Revisionsverfahren vertreten hat, vom 19.05.2015 bereits in vollem Umfang beglichen und damit seine Verpflichtung aus dem Urteil des BSG vom 29.04.2015, Az.: B 14 AS 19/14 R, erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.