Aktenzeichen 804 K 13/14
ZPO ZPO § 788
Leitsatz
Im Rahmen der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG anfallende Kosten können gemäß § 788 ZPO festgesetzt werden (aufgehoben durch LG Passau BeckRS 2016, 14755). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die von dem Antragsteller an den Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegnerin zu 3 gem. § 788 ZPO zu erstattenden notwendigen Kosten der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen werden auf 715,19 € (in Worten: siebenhundertfünfzehn 19/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 18.12.2015 festgesetzt.
Gründe
Der anwaltliche Vertreter der Antragsgegner zu 1 und 3 hat mit Schreiben vom 25.01.2016 eingewendet, dass eine Festsetzung nicht möglich sei, da in der Teilungsversteigerung keine Kostenerstattung stattfinde, vgl. hierzu die Kommentierung in Stöber § 180 ZVG Ziffer 7.14; hiermit ist jedoch lediglich die Kostenerstattung im Sinne der §§ 104 ZPO gemeint.
Eine Erstattung gem. § 788 ZPO ist m.E. möglich, vgl. hierzu die Kommentierung in Stöber, 21. Auflage, Einleitung Ziffer 39.4; dies insbesondere deshalb da der Antrag auf Teilungsversteigerung insofern eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, als die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs auf Auseinandersetzung verfolgt wird.
Rechtspflegerin