Baurecht

Anspruch auf Ergreifung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigung

Aktenzeichen  M 23 K 14.1931, M 23 K 14.2596

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 9

 

Leitsatz

Für die Beurteilung der Frage, ob Beeinträchtigungen durch Lärm oder Abgase ein Tätigwerden nach § 45 StVO begründen, ist eine umfassende Einzellfallprüfung sämtlicher in Betracht kommender Belange vorzunehmen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Kläger unter Aufhebung der Bescheide vom … März 2014 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden (insbesondere zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30).
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässigen Klagen, über die das Gericht gemeinsam (§ 93 Satz 1 VwGO) entscheidet, haben in der Sache Erfolg. Die Beklagte war antragsgemäß zu verpflichten, über die jeweiligen Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Bei der von dem Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ergänzung des Klageantrages handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung, nicht etwa um eine Beschränkung des Anspruchs, der im Wege einer teilweisen Klagerücknahme zu behandeln wäre. Im Übrigen ist die von Beklagtenseite anzustellende Ermessensentscheidung bezüglich etwaiger straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ohnehin umfassend einheitlich und nicht maßnahmenbezogen zu treffen.
Der Erfolg des Klagebegehrens für sämtliche Kläger beruht darauf, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der klägerische Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 113 Rn. 62) noch nicht umfassend rechtsfehlerfrei erfüllt worden ist. Die gegenüber den jeweiligen Klägern erlassenen und weitgehend identischen Bescheide der Beklagten weisen in Teilen Ermessensdefizite auf, die die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO erschöpfend zu ergänzen vermochten und dementsprechend nochmaliger rechtlicher Würdigung und Verbescheidung unter Zugrundelegung des aktuellen Erkenntnis- und Tatsachenmaterials bedürfen.
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BVerwG, U. v. 4.6.1986 – 7 C 76/84 – BVerwGE 74, 234/239 m. w. N.). Die Grenze der Zumutbarkeit ergibt sich dabei nicht aus einem bestimmten Schallpegel oder Abgaswert. Abzustellen ist vielmehr auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung sowie sonstige Besonderheiten des Einzelfalls. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind ferner die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen. Schließlich sind die Interessen anderer Anlieger, die durch lärm- oder abgasreduzierende Maßnahmen ihrerseits übermäßig durch Lärm oder Abgase beeinträchtigt würden, in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1986, a. a. O. S. 239; U. v. 22.12.1993 – 11 C 45/92 – juris Rn. 26; B. v.18.10.1999 – 3 B 105/99 – juris Rn. 2).
Die Vorschrift ist auf alle Verkehrsflächen, nicht nur Wohnstraßen, anwendbar, von denen unzumutbarer Lärm oder unzumutbare Abgasemissionen ausgehen können, allerdings unter billiger Abwägung mit dem Interesse des fließenden Verkehrs (vgl. OVG Münster, B. v. 25.7.2007 – 8 A 3113/06 – juris Rn. 8; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 45 StVO Rn. 29 unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 18.10.1999 – 3 B 105/99 – juris; BayVGH, U. v. 11.5.1999 – 11 B 97.695 – juris 30 ff.).
Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung, bei deren Überschreitung ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO besteht, ist nicht durch auf Rechtsetzung beruhende Grenzwerte festgelegt.
Auch durch die in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23.11.2007 (VkBl. 2007, 767) enthaltenen Schallpegel wird diese Grenze nicht bestimmt (vgl. BayVGH, U. v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris Rn. 27). Nach diesen Richtlinien kommen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel am Immissionsort die unter der dortigen Nr. 2.1. im einzelnen genannten Richtwerte überschreitet. Dies besagt jedoch nur, dass sich in derartigen Fällen das Ermessen der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten kann; es bedeutet nicht, dass geringere Lärmeinwirkungen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ausschlössen (für die vorherige, insoweit vergleichbare Fassung der Lärmschutz-Richtlinien-StV BVerwG, U. v. 4.6.1986 – 7 C 76/84 – BVerwGE 74,234/240; BayVGH, U. v. 26.11.1998 – 11 B 95.2934 – juris Rn. 56; U. v. 11.5.1999 – 11 B 97.695 – juris Rn. 32). Auch bei Schallpegeln, die die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht erreichen, kann deshalb ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gegeben sein.
Ebenso wenig können die Vorschriften der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl I S. 2269), bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO unmittelbar angewendet werden. Diese Verordnung bestimmt durch Festlegung von Immissionsgrenzwerten die Schwelle der Zumutbarkeit von Verkehrslärm nur für den Bau und die wesentliche Änderung u. a. von öffentlichen Straßen (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Verkehrslärmschutzverordnung).
Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Verkehrslärmschutzverordnung können aber im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreitung die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, herangezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.12.1993 – 11 C 45/92 – juris Rn. 30). Denn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen, anzunehmen ist. Eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung ist danach jedenfalls ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht. Umgekehrt kommt bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht (st.Rspr.; vgl. BayVGH, vgl. U. v. 26.11.1998 – 11 B 95.2934 – juris Rn. 56; U. v. 11.5.1999 – 11 B 97.695 – juris Rn. 33; U. v. 18.2.2002 – 11 B 00.1769 – juris Rn. 53; U. v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris Rn. 28; VG München U. v. 27.5.2014 – M 23 K 14.1141 – unveröffentlicht).
Für reine und allgemeine Wohngebiete legt § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verkehrslärmschutzverordnung Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts fest.
Das erkennende Gericht folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2014 (7 A 7110/13 – juris Rn. 99 ff.), wonach „die Systematik, nämlich, kein Anspruch bei Werten unterhalb von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) nachts, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Werten, die darüber liegen, aber 70 dB(A) tags und 60 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschreiten, gebundener Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten bei Werten von mehr als 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) zur Nachtzeit (…) als von der Rechtsprechung getragen (…) angesehen werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris Rn. 27 f.)“.
Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen müssen als Mittel der Lärmbekämpfung allerdings dort ausscheiden, wo sie die Verhältnisse nur um den Preis bessern können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten, die im Ergebnis zu einer verschlechterten „Gesamtbilanz“ führen, etwa weil sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen oder im Hinblick auf eintretende Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen zur Folge haben (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1986 – 7 C 76/84 – BVerwGE 74, 234/238). Ein gebundener Anspruch auf Einschreiten ergibt sich nur im Fall der Ermessensreduktion auf Null (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2008 – 11 CE 08.745, 11 CE 08.746 – juris Rn. 19), der hier nicht vorliegt.
Die tatsächlichen Lärmbelastungen auf den Anwesen der Kläger konnten im Rahmen des Klageverfahrens für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Der Lärmminderungsplan/Lärmkarte EU-München aus dem Jahr 2007 (abrufbar unter: www.muenchen.de/rgu/laermminderungsplan) sieht für die Anwesen der Kläger zu 1), 3) und 4) des Verfahrens M 23 K 14.1931 ganztags (LDEN) 65 bis 70 dB(A) und 55 bis 60 dB(A) nachts (Lnight) als gegeben an.
Für das Anwesen der Kläger des Verfahrens M 23 K 14.2596 gibt die Lärmkarte 55 bis 60 dB(A) ganztags und 45 bis 50 dB(A) nachts an, eine Ecke des Gebäudes ragt jedoch in die „nächsthöhere“ Zone herein (die von Klageseite deswegen für die betroffenen Klägern beansprucht wird).
Im Bereich des Klägers zu 2) des Verfahrens M 23 K 14.1931 liegt das Anwesen ebenso im Grenzbereich zur nächsthöheren Zone, jedoch überwiegend im Bereich zwischen 50 dB(A) bis 55 dB(A) ganztags und 40 dB(A) bis 45 dB(A) nachts.
Die im Zuge des geplanten Ausbaus der Al.er Straße angestellte Schalltechnische Untersuchung vom 5. Mai 2011 (Bl. 57 ff. Behördenakte M 23 K 14.1931) gemäß RLS-90 errechnet im „Prognose-Null-Fall“ (nach Angabe der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dürfte dies dem Ist – Zustand entsprechen) nach dortiger Anlage 4 für das Anwesen He.-Sch.-Straße Hs.Nr. … (Kläger zu 3) des Verfahrens M 23 K 14.1931) max. 62,3 dB(A) tags und 54,9 dB(A) nachts (1. Stock), für das Anwesen Hs.Nr. … (Klägerin zu 1) des Verfahrens M 23 K 14.1931) max. 62,1 bzw. 54,7 db(A) (Erdgeschoß Süd), für Hs.Nr. … (Klägerin zu 4) des Verfahrens M 23 K 14.1931) max. 62,5 bzw. 55,1 dB(A) (Erdgeschoß Süd).
Für die anderen betroffenen Anwesen sind in der Anlage 4 keine Werte ausgewiesen. Allerdings werden im schriftlichen Teil der Untersuchung (unter 3.: „Verkehrsbelastung“, Bl. 60 Behördenakte M 23 K 14.1931) für die Al.er Straße zwischen Ernst-von-Beling-Straße und Za.-straße (Kläger zu 2) des Verfahrens M 23 K 14.1931) Werte von max. 61,0 dB(A) tags und max. 52,1 dB(A) nachts und zwischen Von-Reuter-Straße und Angerlohstraße (Kläger des Verfahrens M 23 K 14.2596) Werte von max. 61,0 dB(A) tags und max. 51,8 dB(A) nachts aufgeführt.
In den Behördenakten (so Bl. 123 ff. des Verfahrens M 23 K 14.1931) findet sich weiter eine mit dem Titel „KVR III/111: RGU- Werte an Fassadenpunkten im Bereich der Al.er Straße“ (Stand: 18.2.2014) überschriebene Liste von insgesamt 1419 Messwerten für den jeweiligen Ganztagespegel und den Nachtpegel ohne Angabe der Berechnungsmethode. Nach Auskunft der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung sind die Werte als Fassadenhöchstpegel aus der Lärmkarte 2007 errechnet worden.
Nach den dortigen Nrn. 496 – 507 bzw. 489 – 495 ist für die Kläger zu 1) und 3) des Verfahrens M 23 K 13.1931 ein LDEN- Pegel von max. 64,1 und ein Lnight- Pegel von 54,4 dB(A) errechnet, für die Klägerin zu 4) dieses Verfahrens von max. 64,4 bzw. 54,6 dB(A) (Nrn. 440 – 455).
In Bezug auf den Kläger zu 2) des Verfahrens M 23 K 14.1931 ist kein Wert festgestellt.
Für die Kläger des Verfahrens M 23 K 14.2596 sind (Nrn. 1199 – 1208) max. 58,2 bzw. 48,5 dB(A) festgestellt.
Zusammenfassend hat die Beklagte für den gesamten betroffenen Straßenabschnitt einen Gesamttageswert nach der Lärmkartierung von max. 66,3 dB(A), im Nachtwert von max. 56,6 dB(A) festgestellt, wobei darauf verwiesen wird, dass die maßgeblichen Werte nach RLS-90 in der Regel etwas geringer seien (vgl. Bl. 101 Behördenakte M 23 K 14.1931).
Die Beklagte hat eine Verkehrsbelastung von bis 8000 bis 8500 Kfz/24 h (letzte Verkehrszählung November 2011; näher ausgeführt in den ablehnenden Bescheiden, S. 6), davon 25 bis 30% Durchgangsverkehr, zugrunde gelegt (vgl. zuletzt Vermerk des Referats für Stadtplanung und Bauordnung vom 19.2.2015, Anlage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dies entspricht in etwa auch den Angaben der Klagepartei (vgl. etwa: Ing. Büro …: „Gesamträumlicher Zusammenhang Ausbau Al.er Straße“ vom 4.8.2015, vorgestellt in der mündlichen Verhandlung: bis etwa 8250 Kfz/24 h). Eine wesentliche Abweichung ergibt sich lediglich im Anteil des reinen Durchgangsverkehrs, der von Klageseite mit einer Quote von 50 bis 80% beziffert wird. Sichere Belege für diesen Wert liefern aber auch die von Klageseite in der mündlichen Verhandlung überreichten Datenbögen der Verkehrszählung aus den Jahren 2011/2012 (vgl. Anlage zur Niederschrift) ebenso wenig wie die entsprechende Bezifferung im Workshop im März 2013 (vgl. Bl. 26 Behördenakte des Verfahrens M 23 K 13.1931).
Den sich hieraus ergebenden Anspruch der Kläger 1), 3) und 4) des Verfahrens M 23 K 14.1931 auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO ist mittlerweile unstreitig und von Beklagtenseite im gerichtlichen Verfahren anerkannt worden.
Hinsichtlich des Klägers zu 2) des Verfahrens M 23 K 14.1931 und der beiden Kläger des Verfahrens M 23 K 14.2596 wurde von Beklagtenseite zwar festgestellt, dass die dort betroffenen Anwesen zum Teil unter bzw. zum Teil nur sehr geringfügig über den genannten Werten der Verkehrslärmschutzverordnung lägen.
Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel, ob diese Werte der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind. Die von Beklagtenseite hierzu vorgelegten Daten sind bezüglich dieser Anwesen zum Teil unvollständig, zum Teil widersprüchlich. Des Weiteren wurden von der Klägerseite unter Hinweis auf die aktuellen Verkehrsbewegungen und auf den Lärmbelastungskataster Bayern aus dem Jahr 2012 des Bayer. Landesamts für Umwelt (abrufbar unter: www.bis.bayern.de) in der mündlichen Verhandlung Zweifel nachvollziehbar dargelegt. Die beiden betroffenen Anwesen lagen bereits nach der Lärmkarte 2007 im Grenzbereich zur nächsthöheren Lärmkategorie bzw. ragten in diese herein und waren nicht zweifelsfrei zuzuordnen. Auch in dem von Klageseite exemplarisch überreichten Ausschnitt des Lärmkatasters 2012 ragt das Anwesen des Klägers zu 2) des Verfahrens M 23 K 13.1931 ersichtlich in die Lärmzone Lnight 50 bis 55 dB(A) herein. Eine exaktere Überprüfung war den Beteiligten und dem Gericht auch mittels Internetrecherche nicht möglich, da der vorzufindende Kartenmaßstab zu grob ist.
Die Zweifel wurden auch durch den Augenscheintermin des Gerichts genährt, als zwar die beiden betroffenen Anwesen etwas zurückversetzt von der Al.er Straße liegen, jedoch noch eindeutig dem Verkehrsgeschehen auf der Straße zuordnenbar sind und sich die Situation mit Ausnahme der Stockwerkshöhe nicht wesentlich von der der Kläger zu 1), 3) und 4) des Verfahrens M 23 K 14.1931 unterscheidet. Lediglich auf dem Grundstück des Klägers zu 2) des Verfahrens M 23 K 14.1931 befindet sich vor dem Wohnanwesen ein etwas niedrigerer Anbau, der aufgrund seiner Höhe aber kaum bzw. lediglich marginal lärmabschirmend wirken kann.
Insofern ist die Beklagte gehalten, die aktuelle tatsächliche Lärmsituation einschließlich des Vorhalts der Kläger zur aktuellen Verkehrsbelastung zu verifizieren und ggf. zu würdigen. Vom Grad der ermittelten Belastung werden der Umfang und die Intensität der Würdigung auf Rechtsfolgenseite abhängen. Je höhere Überschreitungen der Orientierungswerte vorliegen, umso gewichtiger müssen die Aspekte sein, die die Untätigkeit rechtfertigen. Je höher Orientierungswerte überschritten werden, umso eher werden unter dem Gesichtspunkt grundrechtlicher Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Anlieger (Art. 2 Abs. 2 GG) straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erforderlich sein (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 21.3.1995 – 4 C 9.95 – BVerwGE 101,1,10).
Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wurde von der Beklagten bisher nicht in ausreichendem Maße erfüllt.
Das Verpflichtungsbegehren auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist von dem Gericht regelmäßig zunächst darauf zu prüfen, ob er bereits rechtsfehlerfrei erfüllt worden ist. Schon aufgrund der Berücksichtigungspflicht der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist somit die bereits getroffene Ermessensentscheidung bei der Prüfung von etwaigen Ermessensfehlern und der Folgefrage, ob etwaige Ermessensdefizite im gerichtlichen Verfahren zulässig und vollständig ergänzt wurden (§ 114 Satz 2 VwGO), auch darauf zu untersuchen, ob sie noch dem aktuellen Tatsachenstand entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2010 – 3 C 37/09 – juris Rn. 28).
Die Ergänzung von Ermessenserwägungen hat die Beklagte erneut in der mündlichen Verhandlung erklärt. Das in den ablehnenden Bescheiden gefundene Ergebnis gelte selbst dann, wenn unter Anerkennung der Orientierungswerte der 16. BImSchV für einige der Kläger Überschreitungen festzustellen seien, wie dies ursprünglich für keinen der Kläger angenommen worden war.
Im Rahmen ihrer bisher getroffenen Ermessensentscheidung hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in Form von Einbahnregelungen oder solcher zur vollständigen Verhinderung des Schwerlastverkehrs ausscheiden müssen. Ausweislich der Erkenntnisse der Verkehrszählung 2011/2012 liegt der Lkw- Anteil ohnehin bei unter 3% des Gesamtverkehrs. Die im früheren Verfahrensstadium thematisierte irreführende Beschilderung zu Krauss-Maffei v.a. an der Abzweigung der Al.er Straße von der V.-Ka.-Straße ist erfolgt. Dennoch (versehentlich) einfahrender Lkw- Verkehr ist für die Gesamtbelastung ersichtlich nicht von relevanter Bedeutung. Die von Beklagtenseite dargelegten Argumente sind ohne weiteres nachvollziehbar und zutreffend abgewogen, sie begegnen keinen Rechtsfehlern.
Auch lediglich vorübergehend wirkende bauliche Maßnahmen bis zur Realisierung des Ausbaus der Al.er Straße dürfen unberücksichtigt bleiben. Es wurde von Beklagtenseite nachvollziehbar dargelegt, dass derartige Maßnahmen – deren Ergreifung auch nicht das eigentliche Klageziel ist – realistisch schon aus Gründen der damit verbundenen Kosten ausscheiden müssen.
Schließlich ist aber auch eine durch Zeichen 274.1. der Anlage 2 zu § 41 StVO angeordnete Tempo-30-Zone (mit der sich in Bezug auf geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen die Beklagte in der Klageerwiderung vorrangig beschäftigt) rechtsfehlerfrei abgelehnt worden; deren Voraussetzungen liegen zweifelsohne nicht vor. Sie wird aber auch von Klageseite nicht vorrangig beansprucht.
Allerdings ist der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Bezug auf die Prüfung und Darlegung abschnittsbezogener verkehrsverlangsamender Maßnahmen und/oder solcher, die die abschnittsbezogene Nutzung der Straße zwischen V.-Ka.-Straße und Ed.-Sch2.-Straße für den reinen Durchgangsverkehr unattraktiv machen, nicht vollständig erfüllt worden.
Die Beklagte hat bislang jegliches Einschreiten einheitlich und ausschließlich mit dem Fehlen baulicher und streckenbezogener Gefahrmomente bzw. dem Fehlen besonderer Unfallgeschehnisse abgelehnt. Das Gericht sieht es einerseits als erforderlich an, dass diese Abwägung – wie in den bisher vorliegenden Ablehnungsbescheiden nicht – in konkreter Abschnitts- und Ortsbezogenheit, nämlich lediglich für den streitgegenständlichen Abschnitt der Al.er Straße selbst, erfolgt. Durch Anerkennung der deutlich strengeren Orientierungswerte der 16. BImSchV im Verwaltungsprozess hat sich der der Beklagten verbleibende Ermessensspielraum andererseits weiter zugunsten der grundrechtlichen Gewährleistungspflicht der Anwohner verdichtet; das Unterlassen jeglicher straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen bedarf jedenfalls besonderer und insofern erhöhter Begründung. Das Gericht vermag zwar die Bedenken der Beklagten grundsätzlich nachzuvollziehen, was die hohen Anforderungen betrifft, die § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs vorgibt. Besondere örtliche Verhältnisse können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z. B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (BVerwG, U. v. 23.9.2010 – a. a. O. – Rn. 26 zu Lkw-Überholverbot). Zwar mag es zutreffen, dass sich der streitbefangene Abschnitt der Al.er Straße von Verkehrs- und Lärmbelastung nicht wesentlich von anderen vergleichbaren Straßenzügen im Stadtgebiet von München unterscheidet. Allein diese Tatsache rechtfertigt aber nicht jegliche Untätigkeit, da Lärmschutz der Anlieger dann regelmäßig ins Leere ginge und die Beklagte ihrer Pflicht der grundrechtlichen Gewährleistung des Gesundheitsschutzes nicht nachkäme. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es bei Verkehrsbeschränkungen und -verboten im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO regelmäßig um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte geht. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ist jedoch, wenn derart hochrangige Rechtsgüter betroffen sind, ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit wird daher nicht gefordert. Die Vorschrift setzt nur – aber immerhin – eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht (BVerwG, a. a. O. Rn. 27). § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO stellt als Voraussetzung für eine Ermessensausübung hinsichtlich des fließenden Verkehrs (…) auf eine besondere örtliche Gefahrenlage hinsichtlich der Lärmbelastung für die Anwohner ab (Hess. VGH, U. v. 19.2.2014 – 2 A 1465/13 – juris Rn. 26). Diese Gefahrengrenze dürfte vorliegend durch teilweise deutliche Überschreitungen der einschlägigen Orientierungswerte erreicht sein. Zumindest ist eine angemessene Relation zwischen den teilweise erheblichen Beeinträchtigungen und den vorzufindenden örtlichen Verhältnissen herzustellen. Gerade für den streitbefangenen Abschnitt der Al.er Straße ist eine örtliche Besonderheit darin zu sehen, dass aufgrund der räumlichen Anordnung von/nach Nordwesten nach/von Südosten der Straße nicht nur Erschließungsfunktion für das umliegende Quartier zukommt. Von Klageseite wurde überzeugend vorgetragen – was sich im Übrigen in dem Augenscheintermin bestätigt hat – dass sich die Al.er Straße bereits wegen ihrer deutlich kürzeren Streckenführung, der deutlich geringeren Anzahl von Ampeln gegenüber des Weges über die Eversbusch- und V.-Ka.-Straße, dort noch dazu mit einer längeren Tempo-30- Anordnung im südlichen Bereich der Ev.-straße (gegenüber einer entsprechenden aber kurzen Geschwindigkeitsbeschränkung um die Zwiedineckstraße) als attraktive Streckenalternative für überörtlichen Verkehr von/nach Nordwesten darstellt, und dies trotz des „Haupthindernisses“ der Bahnunterführung mit Höhenbegrenzung und Geschwindigkeitsbeschränkung.
Die der Beklagten zur Verfügung stehenden Potentiale im Bereich geschwindigkeitsreduzierender Maßnahmen einerseits sowie solcher zum verlässlichen Ausschluss bzw. Reduzierung des Durchgangsverkehrs andererseits sind daher weder umfassend geprüft noch erschöpft. In Betracht gezogen werden könnten etwa abschnittsgegliederte Maßnahmen im Bereich von Geschwindigkeitsreduzierungen auf Tempo 30, kombiniert mit Ausschluss des Durchgangsverkehrs in der Al.er Straße, ggf. für bestimmte Tageszeiten des Berufsverkehrs bzw. nur richtungsbezogen bzw. auch nach Erprobungsphasen, unter Hinnahme des Anliegerverkehrs (einschließlich des ohnehin geringen Anteils von Schwerlastverkehrs bis 3%). Nach Durchführung des Augenscheins und Darlegung der Kläger in der mündlichen Verhandlung ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass sich die Al.er Straße gerade wegen Fehlens als störend und zeithindernd empfundener „Hindernisse“ als attraktive kurze Route von nordwestlichen Stadtteilen und Vororten zur Innenstadt und zurück eignet. Dass neben einer Geschwindigkeitsreduzierung auch die Reduzierung des (Durchgangs-)verkehrs mit der Reduzierung der Lärmbelastung im Tages- und/oder Nachtmittel einhergeht, liegt auf der Hand. Die Verringerung des Durchgangsverkehrs ist selbst dann ein probates Mittel der Lärmreduktion, wenn er tatsächlich „nur“ maximal bis ein Drittel des täglichen Verkehrsflusses ausmacht (und damit erst recht, wenn die Quote tatsächlich höher liegt). Dem steht im Übrigen auch nicht die aktuelle fachliche Stellungnahme des Polizeipräsidiums München, Polizeiinspektion …, vom …1.2016 entgegen, worin ein Handlungsbedarf aufgrund der Unfallsituation (um die es hier nicht geht) nicht angenommen wurde.
Daneben könnten aber auch bauliche Maßnahmen wie Fahrbahnversetzungen oder Aufpflasterungen oder auch die Kombination mehrerer „kleinerer“ Einzelmaßnahmen, die lediglich in ihrer Gesamtheit lärmreduzierend wirken, in Betracht gezogen werden.
Eine nochmalige Neuverbescheidung der Kläger hat naturgemäß den vorzufindenden Zustand und die hieraus abgeleiteten Rechtsfolgen im Zeitpunkt der nochmaligen Entscheidung in den Blick zu nehmen. Dennoch dürfte es sachgerecht sein, bereits jetzt die absehbaren planerischen Entwicklungen und die von der Beklagtenseite geplante „Erstmalige Herstellung“ der Al.er Straße mit einzubeziehen.
Die von Beklagtenseite zu treffende erneute Ermessensentscheidung ist freilich dennoch ergebnisoffen (vgl. BayVGH v. 21.3.2012 – a. a. O. – juris Rn. 33).
Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass eine vollständige Erfüllung des klägerischen Anspruchs auf ermessensfehlerfrei Entscheidung angenommen werden kann, wenn durch einzelne straßenverkehrsrechtliche und/oder bauliche Maßnahmen zumindest eine spürbare Lärmreduzierung der Anwohner (gemäß Ziff. 1.2.3. der Lärmschutzrichtlinien – StV: ab 3 dB(A); vgl. auch VG Mainz, B. v. 7.10.2009 – 3 L 874/09 – juris Rn. 2 unter Hinweis auf Nr. 7.4. TA Lärm) bewirkt werden kann, auch wenn nicht bzw. nicht für alle Kläger eine vollständige Unterschreitung der Orientierungswerte der 16. BImSchV erzielt werden kann.
Den Klagen war daher unter der jeweiligen Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und dem jeweiligen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
M 23 K 14.1931
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 20.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.15 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung vierfacher Klagehäufung).
M 23 K 14.2596
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.15 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung zweifacher Klagehäufung).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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