Kosten- und Gebührenrecht

Auslegung des Antrags gemäß Schriftsatz – kein ausdrücklicher Antrag gestellt

Aktenzeichen  21 C 15.2397

Datum:
14.1.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 82 I 2
GKG GKG §§ 40, 52 III, 66 VI 1, 68 I 5

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 82.000,00 Euro festgesetzt.
Betrifft der Antrag des Klägers – wie hier – eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 20. April 2015 den “Widerrufs- und Leistungsbescheid” der Regierung von Mittelfranken vom 26. März 2015, mit dem ein Erstattungsbetrag in Höhe von 82.000,00 Euro festgesetzt wurde, umfassend zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Denn sie hat gegen diesen Bescheid ohne jede Einschränkung (Anfechtungs-)Klage erhoben. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Klageschrift keinen als solchen bezeichneten Klageantrag enthält. Die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich bestehende Verpflichtung, einen bestimmten Antrag zu stellen, erfordert nicht, dass dieser ausdrücklich formuliert ist. Es muss sich nur in eindeutiger Weise aus dem Schriftsatz entnehmen lassen, in welchem Umfang der Kläger Rechtsschutz begehrt (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 10). Letztlich ist auch die Klägerin davon ausgegangen, dass sie bereits mit der Klageschrift die (uneingeschränkte) Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt hat. Denn sie hat sich darin abschließend lediglich die Klagebegründung und nicht auch die Antragstellung für einen späteren Schriftsatz vorbehalten. Der nach der Einigung mit dem Beklagten von der Klägerin unter dem 21. September 2015 angekündigte Antrag ist demgegenüber für die Bestimmung des Streitwerts ohne Bedeutung. Nach § 40 GKG, das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, ist für die Wertberechnung der den Rechtszug einleitende Antrag maßgeblich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Obgleich nach § 68 Abs. 3 GKG das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, hat der Kläger etwaige Auslagen des Gerichts (Teil 9 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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