Steuerrecht

Rechtsschutzbedürfnis für Klage vor Beantragung eines Vorbescheides

Aktenzeichen  Au 5 K 20.1939

Datum:
21.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21485
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 71
VwGO § 42

 

Leitsatz

Solange bei der Bauaufsichtsbehörde ein Vorbescheidsantrag noch nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet wurde, ist die sofortige Inanspruchnahme des Gerichts unnötig; einer erhobenen Klage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil sie in beiden, zuletzt gestellten Klageanträgen, unzulässig ist.
1. Die Klage ist unzulässig, soweit in Klageantrag Nr. 1 die Aufhebung des Vorbescheids vom 10. September 2020 begehrt wird.
Bei diesem Klageantrag handelt es sich um eine isolierte Anfechtungsklage gegen den versagenden Bescheid des Landratsamts vom 10. September 2020. Für eine derartige isolierte Anfechtungsklage fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel, die Erteilung des beantragten Vorbescheids nach Art. 71 BayBO, damit nicht erreichen kann. Wenn der Kläger jedoch ebenso gut sogleich eine Verpflichtungsklage erheben kann, fehlt es für die isolierte Anfechtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 15; Schenke in Kopp, VwGO, 26. Aufl. 2020, vor § 40 Rn. 51e). Vorliegend wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheids vom Landratsamt auch nach vorhergehender Sachprüfung abgelehnt, sodass die isolierte Anfechtungsklage auch nicht ausnahmsweise zulässig ist (vgl. hierzu Rennert, a.a.O. Rn. 15). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. September 2020 auch mangels Sachbescheidungsinteresse unzulässig ist, weil der Kläger mit der mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Juni 2021 vorgelegten Umplanung zu erkennen gegeben hat, dass er an der ursprünglichen Planung, die Gegenstand des ablehnenden Bescheids war, nicht mehr festhalten will.
2. Die Klage ist auch unzulässig, soweit der Kläger zuletzt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheids nach Maßgabe der mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 bei Gericht als Anlage K 7 vorgelegten Planunterlagen beantragt hat (Klageantrag Nr. 2).
Sowohl der Kläger als auch die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Vorbescheidsantrag auf Grundlage der geänderten Planung, wie sie mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 als Anlage K 7 dem Gericht vorgelegt worden war, beim Landratsamt noch nicht gestellt worden war. Solange ein derartiger Antrag aber bei der Bauaufsichtsbehörde noch nicht gestellt wurde und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet wurde, ist die sofortige Inanspruchnahme des Gerichts unnötig (Rennert, a.a.O. Rn. 13; Schenke, a.a.O. Rn. 51), es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 1 ZB 16.532 – juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 29.6.2009 – 12 A 1638/07 – juris Rn. 49 m.w.N). Die Klage ist deshalb auch insoweit unzulässig.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob der Kläger auch keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid hat, weil das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB liegt und das Bauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 BauGB), nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.
4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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