Aktenzeichen 11 M 20.2702
Leitsatz
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Das als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. November 2020 (Buchungszeichen 0308.0270.7893) in Höhe von 60,- Euro auszulegende Schreiben des Klägers vom 13. November 2020, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat und über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers im Verfahren 11 C 20.2130 mit Beschluss vom 23. September 2020 zurückgewiesen und dem Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten auferlegt. Für die Zurückweisung der Beschwerde fällt nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502) eine Festgebühr in Höhe von 60,- Euro an. Die Kostenrechnung vom 12. November 2020 ist daher nicht zu beanstanden.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).