Strafrecht

Verwerfung einer (Landes-)Verfassungsbeschwerde gegen die Bestätigung der Ablehnung der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen unsubstantiierten Beschwerdevorbringens

Aktenzeichen  Vf. 19-VI-21

Datum:
12.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 296
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 1, Art. 103, Art. 104
StGB § 186, § 340, § 343, § 357
StPO § 152 Abs. 2, § 171, § 172
BayV Art. 108, Art. 109, Art. 110, Art. 112, Art. 124, Art. 125, Art. 126, Art. 128, Art. 140, Art. 162, Art. 166, Art. 171
VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 2, Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er den Rechtsweg erschöpft hat (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG). Als etwaiger Verletzter von angezeigten Straftaten hätte er grundsätzlich nach erfolgloser Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde – hier: der Generalstaatsanwaltschaft – gerichtliche Entscheidung beantragen können (§§ 171, 172 StPO); sollte ein solcher Antrag nicht möglich und ein Rechtsweg nicht eröffnet gewesen sein, hätte er vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde beim zuständigen Staatsministerium um Abhilfe nachsuchen müssen (Art. 51 Abs. 3 S. 1 VfGHG). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 S. 2 VfGHG hinreichend substanziiert geltend gemacht wird, gerade die angefochtene Entscheidung verletze in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Grundrechte und beruhe auf dieser Verletzung (vgl. BayVerfGH BeckRS 2021, 12229). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Sachvortrag muss aus sich heraus verständlich sein. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 14.02.2006 – Vf. 133-VI-04; BayVerfGH, Beschluss vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19). Eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes setzt insbesondere voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Maßnahme auseinandersetzt (vgl. BayVerfGH BeckRS 2018, 5692  Rn. 14; BayVerfGH BeckRS 2020, 1949 Rn. 19; BayVerfGH BeckRS 2020, 36491 Rn. 16). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Mit der Verfassungsbeschwerde sind bei der Rüge einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung die dort in Bezug genommenen Unterlagen vorzulegen (vgl. BayVerfGH BeckRS 2019, 17294 Rn. 26; BayVerfGH BeckRS 2021, 7685 Rn. 16). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil dieses Recht nur im gerichtlichen, nicht aber im Verfahren vor den Staatsanwaltschaften gilt (vgl. BayVerfGH BeckRS 2015, 52697 Rn. 16). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 7. Januar 2021 Az. 702 Zs 3046/20 a, mit dem dieser einen vorangegangenen Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 1. Dezember 2020 und eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 2. Oktober 2020 Az. 580 Js 31911/20 bestätigte, wonach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers keine Folge gegeben worden war.
1. Mit Schreiben vom 24. August 2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige „gegen den Freistaat Bayern, die Rechtspflege des Freistaates Bayern, die Staatsanwaltschaft Traunstein, die Zweigstelle Rosenheim der Staatsanwaltschaft Traunstein, Mitarbeiter von Staatsanwalt R[…], Staatsanwalt R[…] etc. wegen Verbrechen, Verletzung etc. gegen, von etc. die Menschlichkeit, Folter, Art. 1 GG, Art. 104 GG, United Nations Antifolterkonvention, Üble Nachrede § 186, §§ 340, 343, 357 StGB, Verweigerung des Rechts auf (rechtliches, bürgerrechtliches) Gehör (Art. 103 GG etc.), Psychiatrisierung in Analogie zur höchstverbrecherischen politischen Psychiatrie in Rumänien […] und der UdSSR […], Nötigung, mehrfache Anleitung etc. zur Falschaussage von Sachverständigen im Wiederholungsfall, politische Verdächtigung, falsche Verdächtigung, Schikane, Erpressung, Bedrohung, Belohnung und Billigung von Straftaten gegen mich etc., verfassungsfeindliche Einwirkung auf öffentliche Sicherheitsorgane, etc. etc.“. Er verweise u. a. auf sein jahrzehntelanges Engagement für Menschenrechte und humanitäre Medizin sowie seine ophthalmologischvirologischen wissenschaftlichen Arbeiten.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 gab die Staatsanwaltschaft Traunstein der Strafanzeige keine Folge (§ 152 Abs. 2 StPO). Ein die Anzeige begründender Sachverhalt gehe aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor.
2. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2020 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung ein. Der Bescheid sei formal, inhaltlich und juristisch falsch. Die Staatsanwaltschaft sei entweder überfordert oder verweigere eine korrekte Bearbeitung aus anderen hochverwerflichen Gründen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 gab der Generalstaatsanwalt in München der Beschwerde keine Folge. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft entspreche der Sach- und Rechtslage. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seien auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht gegeben. Zivilrechtliche Ansprüche würden durch den Bescheid nicht berührt.
3. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 bat der Beschwerdeführer den Generalstaatsanwalt im Hinblick auf dessen Bescheid vom 1. Dezember 2020 um Erläuterung, „wie die Abbildung der Begriffe Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter, Verletzung von Art. 1 GG, Art. 103 GG etc., politische Verdächtigung etc., Verbrechen, Verletzung etc. gegen, von etc. die Menschlichkeit, Folter, Art. 1 GG, Art. 104 GG, United Nations Antifolterkonvention, Üble Nachrede § 186, §§ 340, 343, 357 StGB, Verweigerung des Rechts auf (rechtliches, bürgerrechtliches) Gehör (Art. 103 GG etc.), Psychiatrisierung in Analogie zur höchstverbrecherischen politischen Psychiatrie in Rumänien […] und der UdSSR […], Nötigung, Diebstahl geistigen Eigentums, mehrfache Anleitung etc. zur Falschaussage von Sachverständigen im Wiederholungsfall, falsche Verdächtigung, Schikane, Erpressung, Bedrohung, Belohnung und Billigung von Straftaten gegen mich etc., verfassungsfeindliche Einwirkung auf öffentliche Sicherheitsorgane, etc. etc. auf den Begriff üble Nachrede zu verstehen“ sei.
Diese Gegenvorstellung wies der Generalstaatsanwalt in München mit dem angegriffenen Bescheid vom 7. Januar 2021 Az. 702 Zs 3046/20 a zurück; die Gegenvorstellung enthalte weiter keine Tatsachen, welche die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen könnten. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Eingaben, die lediglich frühere Anträge ohne neuen Tatsachenvortrag wiederholten, nicht mehr verbeschieden würden.
4. Mit Schreiben vom 23. Januar 2021 legte der Beschwerdeführer „Widerspruch, Beschwerde, Beschwer etc.“ gegen den Bescheid vom 7. Januar 2021 ein. Der Bescheid sei formal, inhaltlich und juristisch falsch. Die Generalstaatsanwaltschaft sei entweder überfordert oder verweigere eine korrekte Bearbeitung aus anderen hochverwerflichen Gründen. Ebenso wandte er sich mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 erneut gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2020.
Nach erneuter Vorlage der Akten vermerkte die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 16. März 2021, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht veranlasst sei. Dieser Vermerk wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt.
II.
1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021, eingegangen am 2. März 2021, legte der Beschwerdeführer, der zuvor bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden anhängig gemacht hatte, Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 7. Januar 2021 ein. Er rügt eine Verletzung „der Artikel 97, 100 ff etc.“, insbesondere der „Art. 108, 109, 110, 112, 124, 125, 126, 128, 140, 162, 166, 171“ BV und des „Rechts auf rechtliches Gehör und bürgerrechtliches Gehör“. Allein „die Abbildung der entsetzlichen Tatbestände Folter, Ignoranz von Wohnungsbetretungen, üble Nachrede durch Beschuldigung des sexuellen Missbrauchs meiner Töchter durch leitende Beamte, üble Nachrede durch Beschuldigung des sexuellen Missbrauchs von Schülern durch leitende Beamte, heimtückischer Mordversuch etc. auf den Tatbestand üble Nachrede durch die Staatsanwaltschaft zeig[e] prima facie die massive Verfassungsverletzung […] zweifelsfrei auf“. Das Fehlverhalten der bayerischen Beamten bzw. Hilfsbeamten wiege angesichts seiner vorgängigen Verfassungsbeschwerden besonders schwer und verletze ihn auch in seinen Rechten aus dem Grundgesetz, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Angesichts der deutschen Geschichte weise er auf den „besonders verwerflichen Aspekt der Immunisierung des Staates und der Rechtspflege“ hin. Im Kontext seien seine medizinischen Forschungen und seine ophthalmologischvirologischen Arbeiten zu beachten. Er mache auch nochmals Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend; der Verweis auf die Zivilgerichtsbarkeit sei ihm unzumutbar.
Mit Schreiben vom 24. März, 10. April und 15. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil eine nachvollziehbare Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs ebenso fehle wie eine Darlegung, was Gegenstand des angegriffenen Bescheids sei, oder des konkreten Lebenssachverhalts, auf den die Strafanzeige gestützt werde. Da sich aus dem Anzeigevorbringen des Beschwerdeführers kein Sachverhalt ergebe, der einer strafrechtlichen Prüfung zugänglich wäre, sei der Bescheid vom 7. Januar 2021 auch nicht willkürlich.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Dabei kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er den Rechtsweg erschöpft hat (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG). Als etwaiger Verletzter von angezeigten Straftaten hätte er grundsätzlich nach erfolgloser Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde – hier: der Generalstaatsanwaltschaft – gerichtliche Entscheidung beantragen können (§§ 171, 172 StPO); sollte ein solcher Antrag nicht möglich und ein Rechtsweg nicht eröffnet gewesen sein, hätte er vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde beim zuständigen Staatsministerium um Abhilfe nachsuchen müssen (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 VfGHG).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend substanziiert.
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG hinreichend substanziiert geltend gemacht wird, gerade die angefochtene Entscheidung verletze in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Grundrechte und beruhe auf dieser Verletzung (VerfGH vom 25.5.2021 – Vf. 38-VI-20 – juris Rn. 20). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muss die Rechtsverletzung so weit substanziiert werden, dass geprüft werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf ihr beruhen kann. Dazu gehört auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Der Sachvortrag muss aus sich heraus verständlich sein. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f.; vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 15 m. w. N.). Eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes setzt insbesondere voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Maßnahme auseinandersetzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 19; vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 16).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer führt zwar eine Reihe von Bestimmungen der Bayerischen Verfassung an – bei denen es sich nicht in allen Fällen um mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive verfassungsmäßige Rechte im Sinn des Art. 120 BV handelt -, deren Verletzung er der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft vorwirft. Aus der Verfassungsbeschwerde lässt sich aber schon nicht der genaue Inhalt des angegriffenen Bescheids entnehmen. Die Verfassungsbeschwerde enthält insoweit keine aus sich heraus verständliche Darstellung. Auch als Anlage wurde mit der Verfassungsbeschwerde nur der angegriffene Bescheid vom 7. Januar 2021 vorgelegt und nicht der dort in Bezug genommene vorhergehende Bescheid des Generalstaatsanwalts, in welchem wiederum auf die – ebenfalls nicht vorgelegte – Verfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 2. Oktober 2020 Bezug genommen wurde (vgl. zum Erfordernis des Vorlegens solcher in Bezug genommener Unterlagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren z. B. VerfGH vom 6.8.2019 – Vf. 79-VI-18 – juris Rn. 26; vom 12.4.2021 – Vf. 14-VI-18 – juris Rn. 16).
Davon abgesehen legt der Beschwerdeführer auch nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die unterbliebene Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ihn in den von ihm angeführten Rechten verletzen soll. Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Der Beschwerdeführer schildert aber weder in seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft noch in seinen Schreiben im Verfahren der Verfassungsbeschwerde einen konkreten Sachverhalt, der Gegenstand einer strafrechtlichen Überprüfung sein könnte. Ohne eine solche Schilderung ist jedoch eine Überprüfung des angefochtenen Bescheids dahingehend nicht möglich, ob die Nichteinleitung von Ermittlungen einen Verstoß gegen etwaige subjektive verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers darstellen könnte. Eine pauschale Bezugnahme auf frühere Verfassungsbeschwerden genügt dem Substanziierungserfordernis ebenfalls nicht. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil dieses Recht nur im gerichtlichen, nicht aber im Verfahren vor den Staatsanwaltschaften gilt (vgl. z. B. VerfGH vom 25.8.2015 BayVBl 2018, 15 Rn. 16; Wolff in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 91 Rn. 9; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 91 Rn. 11).
IV.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


Ähnliche Artikel


Nach oben