Medizinrecht

Fahrerlaubnis, Erkrankung, Fahreignung, Bescheid, Bewilligung, Gutachten, Bewerber, Vergewaltigung, Prozesskostenhilfe, Neuerteilung, Kraftfahreignung, Ermessensentscheidung, Fahrzeug, Mangel, Antrag auf Prozesskostenhilfe, medizinischpsychologisches Gutachten, psychische Erkrankung

Aktenzeichen  Au 7 K 21.1096

Datum:
2.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49476
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von, wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis.
1. Der im Jahr 1978 geborene Kläger war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1E, CE und eingeschlossene Klassen seit dem 11. Juni 2002. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 19. November 2015, rechtskräftig seit 16. August 2016, wurde der Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen, der Führerschein wurde eingezogen, die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, für die Dauer von noch acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Kläger war am 11. November 2014 mit seinem Pkw gefahren, obwohl er nach Einnahme verschiedener Medikamente unter deren Wirkung stand. Die festgestellten Mengen an Lorazepam, Zolpidem und Pipamperon lagen nach dem Urteil im therapeutischen Bereich, so dass er unter akuter Einwirkung dieser zentralwirksamen Mittel stand. Die festgestellten Mengen an Quetiapin und Citalopram lagen im toxischen Bereich, so dass er sehr stark unter der Wirkung dieser zentraldämpfenden Mittel stand (Bl. 467 der vorgelegten Behördenakten).
Aufgrund anderweitiger Verurteilungen war der Kläger in der Folgezeit in Haft. Seit dem 6. Dezember 2017 wandte er sich mehrfach an die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde wegen der Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis und stellte unter dem 20. August 2019 bei der Stadt … einen förmlichen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1, C1E und CE79. Die Fahrerlaubnisbehörde holte einen Auszug aus dem Fahreignungsregister und ein Führungszeugnis für den Kläger ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019, dem Kläger zugestellt am 30. Oktober 2019, forderte die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, eine verkehrsmedizinische Fahreignungsbegutachtung zur Aufklärung über die beim Kläger anzunehmenden Erkrankungen (Schlaganfall, Herzmonitor, Epilepsie) vorzulegen, außerdem eine medizinischpsychologische Fahreignungsbegutachtung zur Aufklärung, ob er psychoaktiv wirkende Arzneimittel wieder missbräuchlich einnehmen und/oder unter diesem Einfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen werde. Hierzu sei ein einjähriger Abstinenznachweis durch ein akkreditiertes Labor, der die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln ausschließe, bei der medizinischpsychologischen Fahreignungsbegutachtung vorzulegen. Außerdem sei aufzuklären, ob er wegen der durch ihn begangenen Gewalttaten, die bei ihm auf ein vorliegendes hohes Aggressionspotenzial schließen ließen, gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen, gegen Verkehrsstrafgesetze und gegen Strafgesetze verstoßen werde. All dies sei dadurch begründet, dass für den Kläger nach den vorliegenden Registerauszügen weitere Straftaten registriert seien, so der sexuelle Missbrauch von Kindern (Urteil AG … vom 9.9.2009), die Vergewaltigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen (Urteil LG … vom 12.3.2012) und die Beleidigung (Urteil vom 21.11.2013). Außerdem sei ihm mit Bescheid des Landratsamts … vom 15. Mai 2012 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unanfechtbar entzogen worden.
Weiter habe er dem Landratsamt … am 26. Mai 2014 mitgeteilt, dass er zwei Schlag anfälle in den Jahren 2012 und 2013 erlitten hätte und dass er unter psychosomatischen Anfällen leide, wenn er sich aufrege. Die damals vom Landratsamt … angeforderte verkehrsmedizinische und medizinischpsychologische Begutachtung habe er nicht, jedenfalls nicht im Original, vorgelegt. Aus diesen Sachverhalten würden sich nicht unerhebliche Zweifel an der Fahreignung ergeben, die deshalb aufzuklären sei. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen dürfe, wenn er die Gutachten nicht vorlege. Da er in Haft sei und deshalb die Begutachtung vermutlich nicht durchführen könne, erhalte er Gelegenheit, seinen Neuerteilungsantrag zurückzunehmen. Wegen Verlegung des Klägers in die JVA … wurde der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 17. Dezember 2019 durch die Stadt … zurückgestellt.
Unter dem 5. Februar 2020 beantragte der Kläger die Durchführung des weiteren Verfahrens durch das nunmehr zuständige Landratsamt … Er teilte dabei mit, dass er keinerlei Medikamente mehr nehme, auch kein Drogen- oder Alkoholproblem habe. Dies könne die JVA … bestätigen. Eine Schweigepflichtentbindung hierzu legte er bei. Er benötige den Führerschein zur Arbeitsaufnahme und bitte um Mitteilung, wenn außer den bisher eingereichten Unterlagen noch mehr erforderlich sei. Unter dem 24. April 2020 teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, es habe inzwischen die Unterlagen der früher zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erhalten, benötige für die weitere Bearbeitung des Antrags jedoch noch eine augenfachärztliche Untersuchung nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und außerdem einen ErsteHilfe-Nachweis mit mindestens neun Unterrichtseinheiten. Außerdem gingen aus der übersandten Fahrerlaubnisakte fahreignungsrelevante Erkrankungen hervor, weshalb ein ärztlicher Befundbericht vorzulegen sei, aus welchem die Diagnosen sowie die Medikation hervorgehe.
Zudem werde darauf hingewiesen, dass eine Begutachtung im Rahmen eines Facharztgutachtens und medizinischpsychologischen Gutachtens erforderlich sein werde. Hierzu sei mitzuteilen, dass eine positive medizinischpsychologische Untersuchung vermutlich erst erlangt werden könne, wenn in der Regel „ein Jahr in der freien Sozialgemeinschaft“ nachgewiesen worden sei. Somit würde ein jetziges Wiedererteilungsverfahren wenig sinnvoll erscheinen. Um weitere Fragen zu klären, könne sich der Kläger an einen Verkehrspsychologen wenden.
Die Kostenrechnung für die Restzahlung des Wiedererteilungsantrags wurde übersandt und mitgeteilt, dass der Antrag weiterbearbeitet werde, sobald die fehlenden Unterlagen eingegangen seien.
Unter dem 3. Mai 2020 legte der Kläger eine nicht unterschriebene ärztliche Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt … vom 11. Februar 2020 vor (Bl. 611 der vorgelegten Behördenakte), wonach er keine Medikamente wie Psychopharmaka einnehme und keine Drogen konsumiere.
Er trug vor, er habe keine fahreignungsrelevanten Erkrankungen. Dies sei daraus zu erkennen, dass er keinerlei Medikamente bekommen habe. Es sei ihm auch nicht erklärlich, wieso er ein medizinischpsychologisches Gutachten vorlegen müsse. Die ihm vorgeworfene Straftat habe nichts mit einem Pkw oder mit dem Führerschein zu tun.
Unter dem 19. Mai 2020 teilte das Landratsamt nochmals mit, dass sich die Erforderlichkeit der Begutachtung aus der Aktenlage sowie aus dem fachärztlichen Gutachten vom Jahr 2014, ausgestellt durch den, ergebe. Dies erfordere zunächst die Abklärung durch ein fachärztliches Gutachten. Im Anschluss daran werde ein medizinischpsychologisches Gutachten aufgrund des Urteils vom 19. November 2015 (AG …) gefordert. Die Rechtsgrundlage wurde hierzu jeweils angegeben. Er wurde nochmals auf die fehlende augenfachärztliche Untersuchung und Bestätigung des Erste-Hilfe-Kurses hingewiesen. Der Kläger wurde gebeten, abzuklären, ob die Begutachtung während der Inhaftierung möglich sei. Sollte dies der Fall sein, erhalte er zunächst die Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens. Unter dem 26. Mai 2018 legte der Kläger nochmals eine ärztliche Bescheinigung der JVA, Ärztlicher Dienst, vom 20. Mai 2020, nunmehr unterschrieben, vor. Der ausstellende Anstaltsarzt erklärte, er könne bestätigen, dass der Kläger seit 16. Dezember 2019 keine Medikamente wie Psychopharmaka einnehme und auch keine Drogen konsumiert habe. Der Kläger gebe an, dass außer Bronchialasthma keinerlei Krankheiten bekannt seien. Epilepsie und Drogenkonsum seien nicht bekannt.
Das Landratsamt fragte bei der JVA … an, ob der Kläger Freigang für die Begutachtung zur Anfertigung des fachärztlichen sowie medizinischpsychologischen Gutachtens erhalte. Telefonisch wurde daraufhin am 17. Juni 2020 mitgeteilt, dass der Kläger aktuell keinen Freigang bekomme. Dem Kläger wurde vorgeschlagen, seinen Antrag kostenfrei zurückzunehmen.
Da sich im Nachhinein doch noch eine Ausführmöglichkeit für den Kläger ergab, forderte das Landratsamt … diesen mit Schreiben vom 30. Juli 2020 auf, bis spätestens 30. Oktober 2020 das Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt, beizubringen. Das Gutachten sei zur Klärung von Eignungszweifeln erforderlich, da sich nach Aktenlage und insbesondere aus einem fachärztlichen Gutachten des … aus dem Jahr 2014 ergeben habe, dass Hinweise auf verschiedene Erkrankungen bestünden, so vielfache Synkopen vermutlich nicht organischer Ursache, außerdem sei weiterhin ein Event-Rekorder implantiert, bisher ohne Aufzeichnung kardialer Ereignisse, weiter eine Epilepsie, die niemals ausgeschlossen werde, nach einem Klinikaufenthalt erfolgte die Entlassung mit hochdosiertem Antiepileptikum. Weiter bestehe eine psychische Erkrankung (Konversionsstörung), die nicht ausreichend behandelt sei. Weiter sei dem Kläger mit Urteil des Amtsgerichts … am 19. November 2015 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden. Hintergrund dessen sei gewesen, dass er seinen Pkw gefahren habe, obwohl er infolge vorangegangener Einnahme von Lorazepam, Zolpidem, Citalopram, Quetiapin und Temperon fahruntüchtig gewesen sei.
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssten die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Diese seien insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliege, wodurch die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werde. Nach Nrn. 4, 6, 7 und 11.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung stellten Herz- und Gefäßkrankheiten, Krankheiten des Nervensystems, psychische Störungen sowie schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen Erkrankungen dar, die die Fahreignung beeinträchtigen können. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zwischen persönlichen Belangen und dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit abzuwägen. Aufgrund des fachärztlichen Gutachtens aus dem Jahr 2014 sowie den eigenen Angaben des Klägers bestehe der Verdacht, dass fahreignungsrelevante Erkrankungen vorliegen, weshalb Fahreignungszweifel gegeben seien. Das der Fahrerlaubnisbehörde in § 11 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingeräumte Ermessen sei auf nahe Null reduziert. Nach Abwägung der Gesamtumstände sei daher ein ärztliches Gutachten zum Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzuordnen. Damit sei es hier möglich aufzuklären, ob trotz der Hinweise auf die genannten Erkrankungen ein Kraftfahrzeug sicher geführt werden kann. Als Rechtsgrundlage wurde § 11 Abs. 2 Satz 1, 2, 3 Nr. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie Nr. 4, 6, 7 und 11.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und die Nr. 3.4, 3.8, 3.9 und 3.12 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung angegeben.
Wegen der Fragestellung wird auf Blatt 621 der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werde, wenn das Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt werde. Er wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die zu übersendenden Unterlagen vorher beim Landratsamt eingesehen werden könnten.
Der Kläger beauftragte die … mit der Erstellung des Gutachtens. Wegen Arbeitsüberlastung bei der Begutachtungsstelle wurde die Frist bis zum 26. Februar 2021 verlängert. Das Gutachten der, versandt am 8. Januar 2021, Untersuchungsdatum 1. Dezember 2020, wurde vom Kläger am 24. Februar 2021 vorgelegt. Der Kläger berief sich darauf, dass es mehrere Fehler beinhalte, er habe einen Anwalt eingeschaltet, das Gutachten sei zu überprüfen.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass beim Kläger Erkrankungen vorliegen, die nach Nr. 7 und 11.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stellen. Wegen des Fehlens ausreichender Offenheit und Mitwirkung sei die Frage, ob der Kläger wieder in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden, nicht mit ausreichender Sicherheit zu beantworten. Es gebe auf jeden Fall deutliche Hinweise auf die missbräuchliche Einnahme von Medikamenten in der Vergangenheit (Keppra, Lorazempam, Zolpidem, Pipamperon, Quetiapin und Citalopram) und einen Verdacht auf Abhängigkeit von Sedativa laut dem Arztbrief der psychiatrischen Abteilung der JVA … vom 1. Dezember 2015. Eine ausreichende Adhärenz liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 31. März 2021 lehnte das Landratsamt … den Antrag des Klägers vom 12. August 2019 auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass nach dem fachärztlichen Gutachten vom 8. Januar 2021 beim Kläger fahreignungsrelevante Erkrankungen vorliegen. Die Frage, ob er wieder in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen vollständig gerecht zu werden, könne nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden, es gebe auf jeden Fall deutliche Hinweise auf die missbräuchliche Einnahme von Medikamenten und einen Verdacht auf Abhängigkeit von Sedativa. Es liege keine ausreichende Adhärenz vor.
Das Landratsamt habe das Fahreignungsgutachten einer eingehenden Prüfung unterzogen und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Feststellungen schlüssig und überzeugend seien. Die bestehenden Eignungsbedenken hätten daher nicht ausgeräumt werden können und die Fahrungeeignetheit stehe zur Überzeugung des Landratsamtes fest. Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. April 2021 zugestellt.
2. Am 6. Mai 2021 erhob der Kläger hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragte, ihm für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Schritte einen Rechtsanwalt zur Seite zu stellen. Er gab die Adresse seines Prozessbevollmächtigten in … an.
Am 7. Mai 2021 erhob der Prozessbevollmächtigte ebenfalls Klage und beantragte zunächst,
dem Kläger für das Verfahren und die nachfolgenden Anträge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu bewilligen.
Sodann werde er beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2021 aufzuheben und dem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 12. August 2019 stattzugeben.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Beklagte sei der Auffassung, dass sich aus dem vorgelegten Gutachten der … ergebe, dass beim Kläger Erkrankungen vorliegen, die die Fahreignung in Frage stellen. Das Gutachten sei aber nicht schlüssig. Der Kläger habe selbständig mit Schreiben vom 11. März 2021 sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber der Gutachterstelle Stellung genommen. Die Begutachtungsstelle habe mit Schreiben vom 21. April 2021 ausgeführt, dass die Gutachterin betonen möchte, dass im Gutachten nicht von einer Medikamentenabhängigkeit oder missbräuchlichen Einnahmen von Medikamenten ausgegangen werde, sondern dass sich Hinweise bzw. der Verdacht hierzu ergeben würden. Abhängigkeit könnte trotz grundsätzlich bestehender Abstinenz vorliegen, auch wenn ein stabiler Verzicht auf Substanzen vorliege. Diese Einschätzung könne jedenfalls nicht richtig sein, denn dann könnte ein Antragsteller niemals seine Fahrerlaubnis zurückerlangen. Hinweise und Verdachtsmomente auf Medikamentenabhängigkeit oder missbräuchliche Einnahme würden nicht ausreichen, um eine Ablehnung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Es sei ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten zu der vorstehenden Fragestellung einzuholen. Außerdem sei im Fall einer mündlichen Verhandlung die Diplom-Psychologin zu dieser Fragestellung zu vernehmen. Das Sachverständigengutachten sei nach Einschätzung der Klagepartei für die Fragestellung der Wiedererteilung nicht brauchbar, da konkrete Befundtatsachen in diesem Gutachten fehlen würden. Hinweise und Möglichkeiten seien für die Frage der Bescheidung nicht ausreichend.
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wurde vorgelegt.
3. Für den Beklagten teilte das Landratsamt … unter dem 17. Juni 2021 mit, es halte das Gutachten für schlüssig und den Kläger derzeit nicht für fahrgeeignet, werde aber von der Gutachterstelle nochmals eine eindeutige und ergänzende Stellungnahme einholen, wenn der Kläger hiermit einverstanden sei.
Der Kläger legte im Folgenden Teilnahmebestätigungen zu einem Lehrgang über Training für Straßenverkehrsstraftäter vor, außerdem nochmals eine ärztliche Bescheinigung der JVA, Ärztlicher Dienst, dass er keine Medikamente und Drogen nehme. Er legte am 2. September 2021 einen Medikationsplan vor, wonach er nur im Bedarfsfall Ibuprofen und Paracetamol nehme.
Das Landratsamt … beantragte sodann,
die Klage abzuweisen
und legte eine ergänzende Stellungnahme der … vom 23. August 2021 vor. Die … teilte hier mit, anhand der Ausführungen des Landratsamts sei das Gutachten noch einmal eingehend geprüft worden. Es sei das Gutachten deshalb auf Seite 21 wie folgt zu korrigieren:
„1 a) Bei dem Untersuchten liegen Erkrankungen vor, die nach Nr. 7 und 11.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stellen.
1 b) Wegen dem Fehlen von ausreichender Offenheit und Mitwirkung ist die Fragen, ob … (wieder) nicht in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 vollständig gerecht zu werden, nicht mit ausreichender Sicherheit zu beantworten. Es gibt auf jeden Fall deutliche Hinweise auf die missbräuchliche Einnahme von Medikamenten in der Vergangenheit (Keppra, Lorazepam, Tolpidem, Pipamperon, Quetiapin und Citalopram) und einen Verdacht auf Abhängigkeit von Sedativa laut dem Arztbrief von der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt … vom 1. Dezember 2015.
2. Eine ausreichende Adhärenz liegt nicht vor.“
Es werde bedauert, dass es zu einer ungenauen Formulierung und so zu einem nicht nachvollziehbaren Gutachtenergebnis gekommen sei.
4. Der Kläger teilte mehrfach mit, dass er die Fahrerlaubnis zur Arbeitsaufnahme nach Haftentlassung (am 2.12.2021) benötige und ohne Fahrerlaubnis auch keine Wohnung bezahlen könne und somit obdachlos werde. Er nehme keine Drogen, er nehme keinen Alkohol und rauche nicht und nehme auch keine Tabletten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114ff. ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürfen dabei nicht überspannt werden. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen daher bereits dann, wenn die Erfolgsaussichten zumindest offen sind, ein Erfolg also ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BayVGH, B.v. 23.1.2013 – 10 C 12.2061 – juris). Insbesondere darf die Erfolgsaussicht nicht verneint werden, wenn schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise unterschiedlich beantwortet werden können, entscheidend sind (BVerfG [Kammer] B.v. 5.2.2003 – 1 BvR 1526/02 – NJW 2003, 1857). Eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Klärung der Sach- und Rechtsfragen hat nicht zu erfolgen (BVerfG Kammer B.v. 30.8.2006 – 1 BvR 955/06 – NVwZ-RR 2007/352; BVerfG, B.v. 4.5.2015 – 1 BvR M 2096/13 – DVBl 2015, 1115). Nicht mutwillig erscheint die Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige Partei auch ohne Prozesskostenhilfe ihr Recht in gleicher Weise verfolgen würde (§ 114 Abs. 2 ZPO).
2. Hinreichende Erfolgsaussichten kommen der Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei Gericht, st. Rspr. vgl. z.B. BayVGH B.v. 3.6.2014 – 10 C 696 – juris) nicht zu.
Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt unbegründet, der streitgegenständliche Bescheid vom 31. März 2021 ist rechtmäßig, der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis und wird durch den Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beurteilt sich nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 20 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Bewerber – soweit hier von Interesse – zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass er ein Gutachten eines Facharztes oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessenen Frist beibringt (§ 2 Abs. 8 StVG). Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Damit müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis auch bei Neuerteilung die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FeV). Diese sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV) oder ein Bewerber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Fahreignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 11 Abs. 2 FeV).
Wird das Gutachten nicht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), wenn der Betroffene bei der Gutachtensanforderung hierauf hingewiesen wurde.
Der Schluss auf die Nichteignung eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen nicht vorgelegten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinischpsychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04; BayVGH, B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69; BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 11 ZB 08.1466 – alle zitiert nach juris). Eine Rechtsgrundlage muss nicht angegeben werden, wenn sie jedoch angegeben wird, muss sie korrekt sein (BayVGH, B.v. 16.8.2012 – 11 CS 12.1624 – juris).
An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Betroffene die Gutachtensaufforderung nach ständiger Rechtsprechung mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm ggf. die Fahrerlaubnis wegen der Weigerung, das Gutachten vorzulegen, nicht erteilt bzw. entzogen wird. Der Gutachter ist an die Gutachtensaufforderung und die dort formulierte Fragestellung sowie die dort genannten Rechtsund Beurteilungsgrundlagen gebunden. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde und nicht Aufgabe des Gutachters oder des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar und fehlerfrei festzulegen (vgl. BVerwG, B.v 5.2.2015 – 3 B16/14 – BayVBl 2015, 421; BayVGH, B.v. 24.7.2015 – 11 CS 15.1203 – juris).
Ein Fahreignungsgutachten kann jedoch unabhängig davon, ob die Anordnung gerechtfertigt war, verwertet werden. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (stRspr, s. z.B. BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 11 CS 19.1336 – juris).
b) Berechtigte Eignungszweifel in diesem Sinne hat die Behörde hier aufgrund der Angaben des Klägers zu vorliegenden Erkrankungen, die er im Verlaufe verschiedener aktenkundiger Verfahren und auch im Rahmen einer fachärztlichen Begutachtung durch die … im Jahr 2014 selbst gemacht hatte.
Das Gutachten wurde auch zu Recht angeordnet. Die Rechtsgrundlage wurde angegeben, dem Kläger wurde eine ausreichende Frist von drei Monaten zur Beibringung des Gutachtens gesetzt, die nach Anforderung auch sachgerecht verlängert wurde. Die Fragestellung (Bl. 621 der Behördenakten) ist im Hinblick auf die nach Aktenlage im Raum stehenden Fragen der gesundheitlichen Eignung anlassbezogen und verhältnismäßig. In der Gutachtensanordnung vom 30. Juli 2020 ist ausführlich dargelegt, worauf die Behörde ihre Eignungszweifel stützt; auf Bl. 619/Rückseite, Bl. 620 der Behördenakten wird insoweit Bezug genommen. Die Behörde hat auch erkannt, dass zur Anordnung des ärztlichen Gutachtens ein Ermessensspielraum besteht und hat ihre Ermessensentscheidung ausführlich begründet; auf Bl. 620/Rückseite der vorgelegten Behördenakten wird insoweit Bezug genommen.
c) Mit dem in der Folgezeit dann auch vorgelegten Gutachten wurde dem Kläger die Fahreignung jedoch gerade nicht bestätigt. Hinzuweisen ist hierzu insbesondere darauf, dass der Kläger verpflichtet ist, seine Fahreignung nachzuweisen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG); im Verfahren um die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis gehen Eignungszweifel, die nicht ausgeräumt werden, zu Lasten des Bewerbers.
Das Gutachten kommt hingegen schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der Kläger derzeit nicht fahrgeeignet ist. Die ursprünglich etwas offenere Formulierung der Beantwortung der Fragestellung, dass die Frage nicht mit ausreichender Sicherheit zu beantworten ist, hat die Gutachtensstelle auf Nachfrage von Kläger und Behörde hin korrigiert. Demnach liegen beim Kläger Erkrankungen vor, die nach Nr. 7 und 11.3 der Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stellen. In Nr. 7 und 11.3 der Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind psychische Störungen (Nr. 7) bzw. schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen (Nr. 11.3) genannt. Das Gericht geht davon aus, dass sich inzwischen Hinweise auf schweres Bronchialasthma beim Kläger wohl nicht mehr ergeben, da in diesem Fall wohl ein dementsprechendes Medikament in dem von ihm am 2. September 2021 dem Gericht vorgelegten Medikationsplan (Bl. 69 der Gerichtsakte) enthalten wäre.
Hinsichtlich einer psychischen Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FahrerlaubnisVerordnung ist jedoch davon auszugehen, dass die Gutachterin im Rahmen ihrer Befundwürdigung nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass im Hinblick auf die ihm verordneten Psychopharmaka eine psychiatrische Erkrankung als Indikation wahrscheinlicher ist, als die vom Kläger geltend gemachte Verordnung bzw. Einnahme der Medikamente, um Krankheiten und Haftunfähigkeit vorzutäuschen (Bl. 655 der Behördenakte). Bestätigte stationäre Aufenthalte seit seiner Inhaftierung im Jahr 2015 streitet er ab.
Aufgrund fehlender Offenheit und Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung seiner Fahreignung ist die Gutachterin daher zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nicht vorliegt. Anders gewendet hat der Kläger nicht nachweisen können, dass er fahrgeeignet ist, was hier zu seinen Lasten geht.
d) Auch die zunächst gewählte Form der Antwort ist jedoch schlüssig und führt nicht zu einer positiven Beurteilung des Klägers. Nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, S. 255; mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt) kann der Gutachter in seinem Gutachten eine nicht ausreichende Mitwirkung des Klienten und die daraus resultierenden Einschränkungen in der Befunderhebung und im Erkenntnisgewinn darlegen, was in der Folge dazu führen kann, dass die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen kann (Beurteilungskriterien a.a.O., S. 48, 49).
Die Fahrerlaubnisbehörde wäre danach auch gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt gewesen, auf ein Fehlen der Fahreignung zu schließen, weil die Gutachterin die Frage offenlassen musste, ob die anzunehmende psychische Erkrankung zum Eignungsausschluss führt. Durch seine fehlende Offenheit, die auch als fehlende Mitwirkung an der Begutachtung zu werten ist (Beurteilungskriterien a.a.O. S. 48, 49), hat der Kläger die Aufklärung dieser Frage unmöglich gemacht, was einer teilweisen Verweigerung einer geeigneten, ihm möglichen und zumutbaren Mitwirkung gleichkommt und zu einer nachteiligen Beweiswürdigung berechtigt. Eine Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV kann nicht nur in einer Verweigerung der Begutachtung als solcher liegen, sondern auch darin, dass der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt und keine wahren Angaben macht (BayVGH, B.v. 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 – juris, Rn. 26).
Die Fahrerlaubnisbehörde hat ihren Bescheid auf diese Rechtsgrundlage zwar nicht gestützt. Sowohl die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung als auch die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung am Eignungsnachweis sind jedoch gebundene Entscheidungen, so dass auch ein Austausch der Rechtsgrundlage zulässig wäre. Trotz der Verwendung des Wortes „darf“ eröffnet § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV keinen Ermessensspielraum, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass eine grundlose Verweigerung einer Begutachtung die Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, sodass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gilt (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 11 CS 21.2148 – juris, Rn. 15).
Die Klage wäre somit abzuweisen.
3. Auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe kommt es wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht an.


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