Aktenzeichen M 29 K 20.1779
Leitsatz
Tenor
Gründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bauvorbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarschützenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der entsprechende Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
Der streitgegenständliche Vorbescheid verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften. Insbesondere liegt der von den Klägern gerügte Abstandsflächenverstoß nicht vor, denn das Bauvorhaben der Beigeladenen hält die Abstandsflächen vollständig auf dem eigenen Grundstück ein. Ein Abstandsflächenverstoß ergibt sich lediglich für das Gebäude der Kläger, woraus auch die von den Klägern gerügte Überschneidung der Abstandsflächen folgt. Dies führt indes nicht zur Baurechtswidrigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen, sondern zu der des klägerischen Gebäudes und kann dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht entgegengehalten werden, zumal weder eine Abstandsflächenübernahme zu Gunsten des klägerischen Grundstücks besteht, noch die Kläger einen Anspruch auf Übernahme ihrer fehlenden Abstandsflächen haben.
Weitere Verletzungen drittschützender Rechtsvorschriften haben die Kläger weder gerügt noch sind solche sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben einen Sachantrag gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben, so dass es billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, auch ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen.